Das persönliche Budget ist eine Sonder(geld)leistung für Menschen mit Behinderungen, die dadurch selbständig – entsprechend Ihrer eigenen Bedürfnisse – sogenannte Reha- und Teilhabeleistungen einkaufen können. Wie ein solches Verfahren abläuft, worauf Sie achten müssen und welche Besonderheiten hierbei gelten, erfahren Sie in unserem Artikel.

Wer kann Leistungen des persönlichen Budgets beantragen?

Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets können von Menschen mit Behinderungen aber auch von Menschen die von einer Behinderung bedroht sind, beantragt werden. Das Alter des Betroffenen oder sie Schwere der Behinderung sind hierbei unerheblich. Stellvertretend kann die Antragstellung auch von einem Bevollmächtigten oder einem anderweitigen gesetzlichen Vertreter (gesetzlicher Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis oder Eltern für Ihre Kinder mit Behinderung) durchgeführt werden.

Welche Leistungen können beantragt werden?

Mit Hilfe des persönlichen Budgets wird dem Behinderten im Rahmen seiner Selbstbestimmtheit nunmehr die Möglichkeit eröffnet, anstelle der üblichen Sach- und Dienstleistungen eine Geldleistung (alternativ dazu Gutscheine) in Anspruch zu nehmen. Der Betroffene entscheidet somit selber, welche Leistungen er im Einzelnen einkaufen möchte, um seinen persönlichen Hilfebedarf zu decken. Alternativ kann er eben auch auf das Persönliche Budget verzichten und stattdessen nur Sachleistungen beantragen.

Demzufolge können die folgenden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gem. § 5 SGB IX beantragt werden:

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
  4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  5. Leistungen zur sozialen Teilhabe
  6. regelmäßig widerkehrende alltägliche Leistungen (z.B. Hilfe beim einkaufen)

Die Kosten des täglichen Lebens können nicht über das Persönliche Budget finanziert werden. Hierfür können Sie gesonderte Leistungen, wie etwa Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen.

Merke: Das Persönliche Budget kann nur für die Pflege, Betreuung und Begleitung verwendet werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie einen Rechtsanspruch auf Bewilligung des persönlichen Budgets haben, sofern Sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Wie hoch ist dass persönliche Budget?

Das persönlichen Budget ist grundsätzlich flexibel einsetzbar. Dies bedeutet es kann sowohl als Einmalzahlung aber auch als monatlich wiederkehrende Leistung erbracht werden. Die regelmäßige Höhe liegt erfahrungsgemäß zwischen 200 Euro – 800 Euro monatlich. Die Geldleistungen werden in den meisten Fällen zum Monatsanfang erbracht, in Einzelfällen sind aber auch Einmalzahlungen möglich.

Nur in Einzelfällen wird das Persönliche Budget in Form von Gutscheinen erbracht, die die Betroffenen bei bestimmten Diensten einlösen können. Pflegesachleistungen zum Beispiel werden von der Pfegeversicherung nur in Form von Gutscheinen bewilligt, die die Betroffenen dann bei einem von der Pflegekasse zugelassenen Pflegedienst einreichen können.

Welche Kostenträger sind für das persönliche Budget verantwortlich?

Leistungen in Form des persönlichen Budgets können von vielen Leistungsträgern erbracht werden. Im Einzelnen sind dies:

  1. der Rentenversicherungsträger
  2. die Kranken- oder Pflegekasse
  3. die Agentur für Arbeit
  4. das Sozialamt
  5. das Jugendamt
  6. der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft)
  7. das Versorgungsamt
  8. das Integrationsamt
  9. die Hauptfürsorgestelle

Darüber hinaus haben die Lesitungsträger gemeinsame Servicestellen eingerichtet, in denen Betroffene einen Antrag auf Leistungen in Form des persönlichen Budgets stellen können. Eine Liste mit den gemeinsamen Servicestellen finden Sie hier: www.reha-servicestellen.de. Die Beratung und Unterstützung durch die oben genannten Leistungsträger und in den gemeinsamen Servicestellen ist für Verbraucher kostenfrei.

Persönliches Budget vs. Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Zuständig für das persönliche Budget können entweder nur eine Behörde oder aber mehrere Behörden zugleich sein. Sofern mehrere Behörden in das persönliche Budget involviert sind, spricht man deshalb vom Trägerübergreifenden Persönlichen Budget. Hierbei wird ein Kostenträger zum Beauftragten. In aller Regel wird dies die Behörde, wo der Antrag gestellt wird. Der Beauftragte ist behördlicherseits der Herr des Verfahrens und koordiniert das Zusammenwirken aller im Verfahren beteiligter Leistungsträger und leistet letztlich auch im Namen derer.

Fällt der Fall hingegen nur in die Zuständigkeit eines Leistungsträgers, spricht man hingegen vom persönlichen Budget.

Werden Einkommen und/ oder Vermögen angerechnet?

Ob Einkommen oder Vermögen angerechnet werden, hängst davon ab, wer der Leistungserbringer ist. Im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und bei der Arbeitsförderung erfolgt keine Anrechnung von Einkommen und Vermögen.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Betroffene gegebenenfalls die üblichen Zuzahlungen zu leisten. Wie Sie sich davon befreien lassen können, erfahren sie hier: Zuzahlungsbefreiung – “Schutz vor finanzieller Überforderung”

Fällt die Zuständigkeit für das persönliche Budget jedoch in den Bereich des Sozialamtes (Sozialhilfeleistungen), werden entsprechende Einkommens- und Vermögenswerte angerechnet. Der Betroffene hat vor Nutzung solcher Sozialhilfeleistungen alle Möglichkeiten auszuschöpfen um seinen Bedarf aus anderen Mitteln zu decken. Denkbar ist dies beispielsweise im Falle von Eingliederungshilfe für Behinderte oder im Falle von Hilfe zur Pflege, sofern diese Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden.

Ich möchte das Persönliche Budget nicht mehr? Was kann ich tun?

Wenn Betroffene das Persönliche Budget nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, so können Sie die Zielvereinbarung jederzeit aus wichtigen Grund kündigen. Gleiches gilt aber auch für den Kostenträger. Denkbar wäre dies beispielsweise, wenn die Nachweisführung für die eingesetzten Mittel nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Denken Sie immer daran, Sie müssen die Mittel entsprechend der Zielvereinbarung zweckgebunden einsetzen und können das dafür erhaltene Geld nicht auf den Kopf hauen. Die Anforderungen an die Nachweisführung sind aber nicht allzuhoch. Wichtig ist hier, dass Sie die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budget, in ausreichender Form, nachweisen können, nicht jedoch was dies im Einzelnen gekostet hat. Wie genau zu verfahren ist, wird in der Zielverinbarung festgelegt.

Bitte achten Sie darauf, dass die Kündigung schriftlich erfolgt.

So gehen Sie vor!

Um Leistungen in Form eines persönlichen Budgets erhalten zu können, müssen Sie diese beantragen. Suchen Sie hierzu zunächst einmal einen der zuvor genannten Kostenträger auf und führen Sie mit diesem ein Beratungsgespräch. In diesem Gespräch können Ihr Hilfebedarf und die in Ihrem Fall möglichen Leistungen besprochen werden. Wenn Sie nicht wissen, wer in Ihrem besonderen Fall zuständig ist, raten wir dazu, dass an Ihrem Wohnort zuständige Sozialamt oder die nächstgelegende Servicestelle aufzusuchen.

Lassen Sie sich hier nicht mit der bei Behörden üblichen Begründung “Wir sind nicht zuständig” abwimmeln. Stellen Sie den Antrag in jedem Fall bei der Behörde, die Sie aufsuchen. Die Behörde ist verpflichtet den Antrag anzunehmen, entsprechend zu prüfen und sofern Sie sich nicht für zuständig hält, den Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, so hat der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend festzustellen und die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger) zu erbringen, § 14 SGB IX.

Im gemeinsamen Gespräch zwischen den Kostenträgern und dem Betroffenen werden der genaue Hilfebedarf und die Ziele besprochen und vereinbart. Wir raten dazu, zu diesem Gespräch eine vertraute Person zur Unterstützung mitzunehmen.

In einer schriftlichen Zielvereinbarung werden dann die genehmigten Leistungen, die jeweiligen Förderziele sowie die Regelungen zur Nachweisführung von erhaltenen Leistungen (z. B. Einreichen von Rechnungen beim Leistungsträger) schriftlich festgehalten.

Zu guter Letzt erhalten Sie einen Bescheid über die bewilligten Leistungen. Bitte beachten Sie, dass Sie grundsätzlich sechs Monate lang an das persönliche Budget gebunden sind. In zuvor festgelegten Abschnitten wird der Hilfebedarf des Betroffenen erneut geprüft und die Leistungen werden im Bedarfsfall entsprechend angepasst.

Der Leistungsbescheid

Der Bescheid ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, § 35 Abs. 1 SGB X. Es genügt, wenn sich die Begründung auf die wesentlichen Gründe konzentriert, welche die Behörde zur Entscheidung im konkreten Einzelfall bewogen haben. Dennoch sollen Sie als Bürger durch die Begründung in die Lage versetzt werden, die Entscheidung der Behörde zu verstehen.

Haben Sie hingegen keine Einwände gegen den Bescheid, so heften Sie ihn gut ab und der Fall ist erledigt.

Widerspruch

Sind Sie mit dem Bescheid zum Persönlichen Buget nicht einverstanden, dann sollten Sie Widerspruch einlegen. Durch den Widerspruch wird der Leistungsträger dazu verpflichtet, den Sachverhalt noch einmal zu überprüfen.

Grundsätzlich finden Sie am Ende eines jeden Bescheides ein Rechtsbehelfsbelehrung. Dieser können Sie entnehmen, wo Sie den Widerspruch einlegen können und wie lange Sie dafür Zeit haben.

Lassen Sie sich nicht unter kriegen und legen Sie Widerspruch gegen einen Bescheid ein, wenn Sie damit nicht einverstanden sind. Lassen Sie sich gegebenenfalls entsprechend juristisch beraten. Ihre Erfolgsaussichten stehen grundsätzlich gar nicht mal schlecht.

Widerspruchsfrist

Die Frist für den Widerspruch beträgt im Inland 1 Monat, im Ausland 3 Monate, jeweils nach Bekanntgabe des Bescheides, § 84 Abs.1 SGG. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, so verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr, § 66 Abs. 2 SGG.

Ein schriftlicher Bescheid, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, § 37 Abs. 2 SGB X, § 41 Abs. 2 VwVfG.

Wie muss der Widerspruch eingelegt werden?

Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich zur Niederschrift bei Ihrem Leistungsträger   einzulegen. Es ist zunächst nicht erforderlich den Widerspruch zur begründen. Die Begründung kann nachgeholt werden. Eine Formulierung für diesen Fall könnte wie folgt aussehen:

„hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom ….(Datum des Bescheides eintragen) ein. Die Begründung wird nachgereicht.“

Eine solche Vorgehensweise ist ratsam, wenn Sie beispielsweise noch nicht alle Unterlagen beisammen haben, um Ihre Ansichten auch beweisen zu können, die Widerspruchsfrist aber abläuft.

Kostet das Widerspruchsverfahren etwas?

Das Widerspruchsverfahren im Bereich des Persönlichen Budget kostet grundsätzlich kein Geld. Nur, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit dem Widerspruch beauftragen, fallen Kosten an, die Sie selber zu tragen haben.

Drei Monatsfrist

Sollte der Leistungsträger innerhalb von 3 Monaten nach Einlegung des Widerspruches noch immer nicht über Ihren Widerspruch entschieden haben, so können Sie eine Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 2 SGG beim zuständigen Sozialgericht Ihres Wohnortes einreichen. Wir raten an dieser Stelle jedoch zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Klage vor dem Sozialgericht

Der Leistungsträger wird den fristgerecht eingelegten Widerspruch erneut prüfen und mittels Widerspruchsbescheid entscheiden. Gegen diesen können Sie nur noch mittels einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht vorgehen. Für die Einreichung einer Klage vor dem Sozialgericht benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Ob dies sinnvoll ist, muss jeder für sich selber entscheiden.

Auch dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, welche Ihre Rechte, insbesondere das für Sie zuständige Sozialgericht und die Frist für die Klageeinreichung, erläutert. Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben, § 87 Abs.1 SGG.

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Sollten Sie allerdings mit der Widerspruchsentscheidung einverstanden sein, so müssen Sie nichts weiter veranlassen.

 

Letzte Überarbeitung am 24.04.2018


Verwendete Vorschriften: § 35 SGB X, § 37 SGB X, § 41 VwVfG, § 14 SGB IX, § 66 SGG, § 84 SGG, § 87SGG, § 88 SGG