Wussten Sie, dass die Tempolimits auf den Straßen auch für Radfahrer gelten? Hier droht sogar ein Bußgeld! Wussten Sie, dass es grundsätzlich nicht erlaubt ist, jemand Zweiten auf dem Gepäckträger oder auf der Stange mitzunehmen? Auch Radfahrer müssen und sollten sich an die Spielregeln im Straßenverkehr halten. Immerhin zählen Sie dort zu den Schwächeren. Doch welche sind das? Wir möchten Sie über einige wesentliche Dinge aufklären.

Fahrrad ohne Licht

Es ist nicht nur sinnvoll eine Beleuchtung an seinem Fahrrad anzubringen, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben, § 16 StVZO. Immerhin wollen Sie nicht nur selber etwas sehen, sondern auch gesehen werden. Dementsprechend ist ein Fahrrad mit einem Vorder- und Rückscheinwerfer sowie einen Vorder- und Rückreflektor auszustatten.

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Zudem ist das Fahrrad mit seitlichen Reflektoren auszustatten. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, § 23 Abs. 1 StVO.

Ein Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht wird mit eine Geldbuße bestraft. Diese liegt je nach der Schwere des Vergehens bei mindestens 20,00 Euro. Bei einem Unfall droht sogar ein Bußgeld von 30,00 Euro.

Darüber hinaus haften Sie grundsätzlich für einen entstandenen Schaden, den Sie auf Grund fehlender oder mangelhafter Beleuchtung verursacht haben.

Fahrradhelm

Um es klar zu sagen, eine Helmpflicht für Freizeitradfahrer besteht nicht (1). Es ist also allein Ihnen überlassen, ob Sie einen benutzen oder nicht.

Doch Vorsicht: Haben Sie einen Fahrradunfall und tragen dabei aber keinen Helm, so tragen Sie eine Mitschuld an den Unfallfolgen, wenn diese beim tragen eines Helmes geringer ausgefallen wären. Insofern verringert sich möglicherweise Ihr Schadensersatzanspruch. Unter Umständen verlieren Sie sogar Ihre vollständigen Schadensersatzansprüche.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit ist Ihnen dringend anzuraten, einen Fahrradhelm zu tragen.

Ausnahme: Für Rennradfahrer besteht eine Helmpflicht. Sie gehören auf Grund Ihrer sportlichen Fahrweise zu den besonders gefährdeten Radfahrern (2).

Handy beim Radfahren

Wer ein Fahrrad führt, darf ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrrad steht, § 23 Abs. 1a StVO. Bei einem Verstoß riskieren Sie ein Bußgeld in Höhe von 25,00 Euro. Einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg – wie beim Auto – erhalten Sie hingegen nicht.

Kopfhörer

Eine gesetzliche Vorschrift die das hören von Musik mittels Kopfhörer während des Radfahrens verbietet existiert nicht. Jedoch müssen Sie gewährleisten, dass Ihr Gehör durch die Lautstärke nicht beeinträchtigt wird, § 23 Abs. 1 StVO. Sie müssen also noch in der Lage sein, Warnsignale oder Klingelzeichen anderer Radfahrer zu hören. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet. Ferner ist im Schadensfall Ihre Mitschuld an den Unfallfolgen zu prüfen.

Radwege

Grundsätzlich besteht für Radfahrer keine Pflicht dazu einen Radweg zu benutzen. Sie können also auch auf der Straße fahren.

Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch ein entsprechende Verkehrsschild angeordnet ist, § 2 Abs. 4 S.2 StVO. In diesem Falle dürfen Sie nur dann noch auf der Straße fahren, wenn der Radweg nicht benutzbar ist, etwa durch Glatteis oder durch parkende Kraftfahrzeuge. Zudem dürfen Sie von der Pflicht zur Radwegbenutzung abweichen, wenn Sie sich in einer Gruppe von mindestens 16 Radfahrer befinden, § 27 Abs. 1 StVO.

Eine solche Verpflichtung wird immer dann angeordnet, wenn es die besonderen örtlichen Verhältnisse bedürfen und somit eine erhöhte Gefahrenlage besteht (3). Sie sollten also bereits in Ihrem eigenen Interesse den Radweg benutzen, wenn dies angeordnet wird.

Fußweg als Radweg?

Der Fußweg darf nur dann als Radweg benutzt werden, wenn es entsprechend ausgeschidlert ist. Bitte beachten Sie, dass Fußgänger auf solchen Wegen jedoch immer Vorrang haben.  Lediglich Kinder bis zum Alter von 10 Jahren dürfen den Fußweg auch als Radweg benutzen.

Fahrrad und Alkohol

Wer im Verkehr ein Fahrzeug (Fahrrad) führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, § 316 StGB.

Sie haben Sich also an ähnliche (nicht gleiche) Spielregeln wie Autofahrer zu halten. Ab einem Promillewert von 1,6 sollte kein Fahrrad mehr geführt werden. Betrachten Sie dies aber bitte nicht als Freifahrtsschein. Bereits ab einem Promillewert von 0,3 kann eine strafbare Handlung vorliegen, sofern Sie nicht mehr in der Lage sind, das Fahrzeug entsprechend zu führen (relative Fahruntüchtigkeit). Dies ist der Fall, sobald es bei Ihnen bereits zu Ausfallerscheinunggen durch den Alkoholkonsum kommt. Bedenken Sie, jeder von uns ist anders. Es kommt also wie immer auf den Einzelfall an.

Führerscheinverlust: Werden Sie als Fahrradfahrer mit einem Promillewert ab 1,6 erwischt, verlieren Sie sogar Ihren Führerschein!!!

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Fazit

Halten Sie sich als Radfahrer an die Spielregeln im Straßenverkehr. Auch für Sie gilt die Straßenverkehrsordnung. Gegenüber Auto- und LKW Fahrern sind Sie nunmal in einer deutlich schwächeren Position. Achten Sie in erster Linie auf Ihre eigene Sicherheit und überprüfen Sie Ihre Beleuchtung regelmäßig. Tragen Sie entsprechende gut sichtbare Kleidung und einen Schutzhelm. In vielen Fällen sollte Sie dies vor schlimmerem bewahren.

(1) BGH, Urteil v. 17.06.2014, AZ VI ZR 281/13
(2) OLG München, Urteil v. 03.03.2011, AZ 24 U 384/ 10
(3) BVerwG, Urteil v. 18.11.2010, AZ. 3 C 42.09

Letzte Überarbeitung am 12.02.2017


Wichtige Vorschriften: § 2 StVO, § 23 StVO, § 27 StVO, § 16 StVZO, § 316 StGB.