Jeder von uns kann einmal in die Verlegenheit geraten, dass er Erste Hilfe leisten muss. Doch die statistischen Untersuchungen über die Hilfsbereitschaft zeichnen teilweise ein erschreckendes Bild. Doch warum eigentlich? Die Gründe dafür sind sicherlich vielfältig, manche haben Angst etwas falsch zu machen, einige den Verletzten noch mehr zu schädigen und manche aber auch, weil Sie glauben, dass man Sie für einen Fehler zur Rechenschaft zieht.

Die Befürchtungen der Helfer sind in aller Regel jedoch völlig unbegründet, doch leider kursieren in diesem Bereich viele Halbwahrheiten. Wie die tatsächliche Rechtslage aussieht, erfahren Sie in unserem Artikel.

Form der Ersten Hilfe

Bevor wir uns mit der rechtlichen Situation auseinandersetzen, möchten wir kurz auf die Erste Hilfe an sich eingehen, denn dahinter verbirgt sich weit mehr, als etwa nur simple Wiederbelebung. Sie bedeutet in erster Linie Organisation und erst dann die Einleitung medizinischer oder auch betreuender Maßnahmen. Gehen Sie deshalb, je nach Bedarf, wie folgt vor.

  • Unfallstelle absichern
  • Notruf absenden (Krankenwagen/ Polizei/ Feuerwehr)
  • tatsächliche Erste Hilfe z.B. Herz-Lungenmassage, stabile Seitenlage
  • Hilfe rufen

Halten Sie unbedingt an Unfallstellen an und verschaffen Sie sich einen Überblick über die Situation. Vergewissern Sie sich grundsätzlich, ob Hilfe benötigt wird. Dann machen Sie in jedem Fall nichts verkehrt. Denken Sie immer daran, einen Notruf kann im Handyzeitalter so gut wie jeder absenden.

Wie Sie sich bei Verkehrsunfällen richtig verhalten erfahren Sie hier: Verhalten bei Unfällen – “Das müssen Sie wissen”

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Erste Hilfe und Strafrecht

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, § 323c Abs. 1 StGB. (Unterlassene Hilfeleistung)

Dies bedeutet im Prinzip nicht anderes, als dass grundsätzlich jeder Erwachsene zur sofortigen und bestmöglichen Ersten Hilfe verpflichtet ist. Unterlässt er dies vorsätzlich (mit Wissen und Wollen), macht er sich strafbar.

Eine solche Pflicht besteht dann nicht, wenn jemand sein eigenes Leben riskieren müsste oder wenn er dafür andere wesentliche Pflichten, etwa seine Aufsichtspflicht, verletzen würde.

In solchen Fällen ist es ist aber durchaus zumutbar, etwa die Feuerwehr, die Polizei oder auch den Notarzt mittels Notruf zu verständigen.

Beispiel: Es kann von niemandem erwartet werden, dass er in ein brennendes Haus läuft und dabei sein eigenes Leben riskiert, um eine andere Person zu retten. Auch wird von einer Mutter nicht erwartet werden können, dass Sie Ihr 4 jähriges Kind unbeaufsichtigt lässt um tatsächliche Erste Hilfe zu leisten. Hingegen ist es auch Ihr zuzumuten, dass Sie einen Notruf absetzt. 

Darüber hinaus werden Sie von dieser Pflicht nur dann entbunden, wenn die Erste Hilfe bereits anderweitig erfolgt. Denken Sie aber auch daran, dass es genauso strafbar ist, wenn Sie eine Person behindern, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will (Stichwort: Gaffer), § 323c Abs. 2 StGB

Merke: Begeht der Ersthelfer bewusst selber eine Straftat oder auch eine Ordnungswidrigkeit um seiner Erste Hilfe Pflicht nachzukommen, so hat er in aller Regel auch nichts zu befürchten. Hierzu heißt es in § 34 StGB:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Beispiel: Sie kommen auf eine Unfallstelle zu, wo bereits Erste Hilfe geleistet wird. Da niemand von den anwesenden ein Handy dabei hat und dringend medizinische Hilfe benötigt wird, entschließen Sie sich, zur nächsten Tankstelle zu fahren um einen Rettungswagen zu verständigen. Hierbei überschreiten Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich. Dies ist im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes jedoch erlaubt.

Sofern Sie also mit der entsprechenden Sorgfalt zu Werke gehen, müssen Sie mit keinerlei strafrechtlichen Konsequenzen, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung oder auch fahrlässiger Tötung rechnen.

Schadenersatz oder Schmerzensgeld für den Verletzten?

Wie bereits zuvor erwähnt, so besteht in Deutschland die Pflicht zur Erste Hilfe Leistung. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass grundsätzlich niemand für einen Schaden haftet, den er einem Hilfebedürftigen bei einer Erste Hilfe Leistung zufügt, sofern er nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handelt.

Beispiel: Sie zerreißen bei einer Erste Hilfe Maßnahme das T-Shirt des Verletzten um eine Wunde abzubinden, dann müssen Sie dies selbstverständlich nicht ersetzen oder Sie brechen jemandem bei einer Herz-Lungen Massage eine Rippe, dann müssen Sie keinen Schadensersatz oder auch Schmerzensgeld leisten.

Es kann natürlich trotzdem passieren, dass Sie von einem Verletzten auf Schadensersatz verklagt werden aber Erfolg wird er mit seiner Klage, in einem solchen Fall, in aller Regel jedoch nicht haben.

Haben Sie also keine Angst Erste Hilfe zu leisten – Sie können nach bundesdeutschem Zivilrecht grundsätzlich nicht für einen Fehler zur Haftung herangezogen werden, auch wenn die Erste Hilfe Maßnahme leider keinen Erfolg hatte.

Sonderfall: Grobe Fahrlässigkeit

Sie liegt immer dann vor, wenn der Helfende selbst naheliegendste Überlegungen nicht anstellt oder auch einfachste Regelungen nicht beachtet, etwa das Aufstellen eines Warndreieckes nach einem Unfall zur Absicherung der Unfallstelle, wodurch es zu Folgeunfällen- und schäden kommt. Fehlendes Erste Hilfe Wissen kann dem Helfer jedoch nicht zur Last gelegt werden.

Sofern sie also mit einer Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Sorgfalt vorgehen, haben Sie grundsätzlich auch zivilrechtlich nichts zu befürchten. Denken Sie immer daran, eine Erste Hilfe Situation stellt für den Helfer in den meisten Fällen eine besondere Belastung dar, denn es ist nicht regelmäßig davon auszugehen, dass der Ersthelfer eine medizinisch fachkundige Person, wie etwa ein Arzt, ist.

Sonderfall: Vorsätzliches Handeln

Wenn der Helfende dem Verletzten wissentlich und absichtlich (wissen und wollen) einen Schaden zufügt oder diesen billiegend in Kauf nimmt, so muss er diesen selbstverständlich auch ersetzen. Ein solcher Fall dürfte jedoch höchst unwahrscheinlich sein.

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Schadensersatz/ Tod des Helfers

Sofern Sie sich als Helfer, bei einer Erste Hilfe Leistung, selber verletzten oder dabei Sachen von Ihnen beschädigt werden, so haben Sie als Helfer einen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzten. Dies betrifft sowohl den Körper- als auch den Sachschaden und richtet sich gegen die allgemeine gesetzliche Unfallversicherung. Hier sind Sie als Helfer kostenfrei mitversichert.

Verletzt sich der Helfer bei einer Erste Hilfe Leistung auf der Arbeit oder bei einem entsprechenden Wegeunfall, so können Sie sich zur Schadensregulierung an den Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) des Verletzten wenden. Hierbei kommen insbesondere Leistungen wie etwa Heilbehandlung, Verletzten- oder auch Übergangsgeld in Betracht. Die Regulierung entsprechende Sachschäden können Sie gegenüber dem verpflichteten Arbeitgeber geltend machen.

Verstirbt der Helfende sogar, so haben Hinterbliebende einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und ein Sterbegeld.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Nächste Fazit

Im Grunde genommen ist jedem anzuraten, einmal an einem Erste Hilfe Kurs teilzunehmen. Die paar Euro für einen solchen Kurs sind gut investiert. Denken Sie immer daran, auch Sie können mal auf Erste Hilfe angewiesen sein. Haben Sie auch keine Angst, irgendetwas falsch zu machen. Das Schlimmste, was Sie tun können, ist nichts zu tun. Sofern Sie Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend, sofortige und bestmögliche Erste Hilfe leisten, haben Sie weder zivilrechtliche Ansprüche, wie etwa Schmerzensgeld oder auch strafrechtliche Konsequenzen gegen sich als Helfer zu befürchten, auch wenn Ihnen dabei ein Fehler unterläuft.

Letzte Überarbeitung am 23.12.2017


Verwendete Vorschriften: § 323c StGB