Auch im Sozialverwaltungsverfahren gilt zunächst einmal der Amtsermittlungsgrundsatz, § 20 SGB X. Die Behörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Darüber hinaus hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

Mitwirkungspflichten

Trotzdem haben Sie als Leistungsempfänger neben Ihren Rechten natürlich auch Pflichten zu erfüllen. Das Gesetz spricht hier von Mitwirkungspflichten. Sie dienen dazu die Behörde in die Lage zu versetzen den leistungsrelevanten Sachverhalt vollständig und sachdienlich aufzuklären um dann eine Entscheidung zu treffen. Die Grundlage dafür bilden die §§ 6067 SGB I. Im Einzelnen sind dies:

  1. Angaben von Tatsachen § 60 SGB I
  2. Persönliches Erscheinen § 61 SGB I
  3. Untersuchungen § 62 SGB I
  4. Heilbehandlung § 63 SGB I
  5. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 64 SGB I

Hinweis: Neben den nachfolgenden allgemeinen Mitwirkungspflichten, welche für das gesamt Sozialgesetzbuch gelten, bestehen noch weitere spezialgesetzliche Verpflichtungen z. B. die Meldepflicht Hilfebedürftiger nach § 59 SGB II oder die Arbeitsloser in § 309 SGB III. Mehr dazu erfahren Sie in den jeweiligen Informationsbereichen unseres Ratgebers.

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Angaben von Tatsachen, § 60 SGB I

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen.

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, sind ebenso unverzüglich mitzuteilen.

Darüber hinaus sind Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Die Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers bezieht sich jedoch nur auf entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel. Dieser Grundsatz gilt für für alle sozialversicherungsrechtlichen Bereiche. Die Behörde soll lediglich eine Entscheidung treffen können. Kann Sie dies, so hat der Betroffene seine Pflicht erfüllt.

Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf den Leistungsempfänger an sich, sondern auch auf Personen die zur Erstattung von Leistungen verpflichtet sind.

Persönliches Erscheinen, § 61 SGB I

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

Dies bedeutet, dass diese Pflicht für Sie erst beginnt, wenn Sie zum persönlichen Erscheinen aufgefordert werden. Die Behörde wird Ihnen somit schriftlich einen Termin übersenden und darlegen, welchen Grund es gibt, der es Ihr persönliches Erscheinen erforderliche macht.

Sie wird dadurch in die Lage versetzt, entscheidungserhebliche Tatsachen in einem persönlichen Gespräch zu ermitteln. Dem Leistungsempfänger muss durch die Aufforderung verdeutlicht werden, was die Behörde tatsächlich und rechtlich von ihm erwartet.

Rechtsfolgebelehrung

Einer Aufforderung zum persönlichen Erscheinen muss eine Rechtsfolgebelehrung beigefügt werden. Der Betroffene wird dadurch über die Folgen seines Nichterscheinens zum Termin aufgeklärt. Sie muss klar, verständlich, vollständig und richtig sein um Ihre Hinweis- und Warnfunktion auch erfüllen zu können.

Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht für diejenigen die Leistungen beantragt haben oder diese bereits erhalten. Sie müssen persönlich erscheinen und können grundsätzlich keinen Vertreter schicken. Selbstverständlich können Sie sich zum Gespräch begleiten lassen, auch von einem Rechtsanwalt.

Eine Aufforderung zum persönlichen Erscheinen ohne Grund ist unwirksam. Es werden somit auch keine Rechtsfolgen ausgelöst.

Milderes Mittel

Es müssen relevante Gründe vorliegen, warum Ihr persönliches Erscheinen überhaupt notwendig ist. Könnte man die erforderlichen Informationen z.B. durch Schriftverkehr oder durch ein Telefonat mit dem Betroffenen beschaffen, so ist Ihr persönliches Erscheinen auch nicht erforderlich? Nur, wenn keine anderen einfacheren Möglichkeiten der Feststellung der Tatsachen bestehen, kann Ihr persönliches Erscheinen auch angeordnet werden. Hat die Behörde beispielsweise Zweifel daran ob Sie überhaupt noch leben, so kann Sie diese nur durch Ihr persönliches Erscheinen beseitigen.

Untersuchungen, § 62 SGB I

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Die Gründe für die Notwendigkeit müssen dem Antragssteller/ Leistungsbezieher im Nachfragefall auch dargelegt werden können.

Die Untersuchungen finden im Regelfall beim jeweilig zuständigen Medizinischen Dienst statt. Im Vorfeld der Untersuchungen wird man Sie zur Vorbereitung bitten, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen und einzureichen. Gleichzeitig werden Sie gebeten, den Medizinischen Dienst von der Schweigepflicht zu entbinden. Damit besteht die Möglichkeit bereits bestehende relevante Befunde/ Gutachten vom Hausarzt, Facharzt, Krankenhaus etc. anzufordern.

Keine Pflicht zur Schweigepflichtsentbindung

Eine Pflicht zur Schweigepflichtsentbindung besteht allerdings nicht. Auch nicht zur Herausgabe von Gutachten und Befunden etc. Es besteht ja schließlich nach wie vor die Möglichkeit sich vom zuständigen Medizinischen Dienst untersuchen zu lassen. Der Vorschrift der Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I wird damit genüge getan.

Bitte beachten Sie, dass die die Untersuchung nicht unbedingt persönlich stattfinden muss. Es besteht grundsätzlich für den Medizinischen Dienst die Möglichkeit seine Einschätzung nach Aktenlage abzugeben. Im Zweifelsfall kann jedoch auf eine persönliche Begutachtung nicht verzichtet werden. Die Begutachtung nach Aktenlage kann Ihre aktuelle individuelle Situation nicht immer berücksichtigen.

Praxistipp: Hat sich Ihre einzuschätzende Situation z.B. Ihr Gesundheitszustand in der zurückliegenden Zeit deutlich verändert und würden Unterlagen/ Gutachten die aktuelle Situation nicht mehr entsprechend widerspiegeln z.B. weil sie veraltet sind, so sollten Sie auf eine persönliche Begutachtung bestehen. Nur dann kann Ihre Situation auch real eingeschätzt werden.

Heilbehandlung, § 63 SGB I

Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

Gemeint wird hiermit eine Verbesserung des leistungsrelevanten Gesundheitszustandes z.B. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und nicht des Gesundheitszustandes im Allgemeinen. Ferner muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass das Ziel der Heilbehandlung (Verbesserung des leistungsrelevanten Gesundheitszustandes) auch erreicht wird. Eine bloße Hoffnung, dass dies geschehen könnte genügt nicht.

Die Gründe für die Notwendigkeit müssen dem Leistungsbezieher im Nachfragefall auch dargelegt werden können.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 64 SGB I

Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.

Es soll somit einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit und Vermittelbarkeit entgegen gewirkt werden. Weiterhin soll die berufliche Integrationsmöglichkeit verbessert werden.

Derartige Maßnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen oder wiederherstellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer sichern, § 33 SGB IX. Die Leistungsbezieher sollen an den Maßnahmen regelmäßig und aktiv teilnehmen und ggf. auch entsprechende Prüfungen ablegen, z.B. Gabelstaplerführerschein.

Der Leistungserbringer wird in Abstimmung mit Ihnen eine geeignete Maßnahme vorschlagen und Sie bei der Durchführung auch unterstützen. Gegebenenfalls wird er mit Ihnen eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, in der unter anderem Ihre Rechte und Pflichten aufgeführt werden.

Grenzen der Mitwirkung, § 65 SGB I

Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

  • ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
  • ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
  • der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann

Liegen die vorgenannten Tatbestände vor, so darf der Bürger die von Ihm verlangten Mitwirkungshandlungen verweigern.

Auf Grund des im Sozialverwaltungsverfahren vorliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 20 SGB X sollen sich die Behörden die notwendigen Informationen zunächst im Rahmen der Amtshilfe gem. § 3 SGB I innerbehördlich beschaffen, wenn der Aufwand für den Leistungserbringer (Behörde) geringer ist als für den Bürger. Nur wenn sich die Behörde die benötigten Informationen nicht selbst beschaffen kann oder oder nur unter unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand, soll der Leistungsempfänger hinzugezogen werden.

Die Vorlage von Unterlagen sowie die Abgabe von Erklärungen um die Hilfebedürftigkeit zu belegen, dürfte im Regelfall immer zumutbar sein (1).

Auch das Ausfüllen eines Antragsformulars ist regelmäßig nicht zu viel verlangt. Kontoauszüge der letzten 3 Monate sind ebenfalls nach Aufforderung vorzulegen (2). Nicht relevante Daten dürfen hierbei unkenntlich gemacht werden.

Ältere, kranke oder behinderte Bürger sollen von den Ermittlungen der Behörde weitestgehend unbelastet bleiben. So kann beispielsweise eine schwere Erkrankung die fehlende Anwesenheit des Leistungsempfängers entschuldigen.

Ferner dürfen Sie Untersuchungen und Heilbehandlung ablehnen, wenn

  • im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann
  • eine Maßnahme mit erheblichen Schmerzen verbunden ist
  • Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.

Aufwendungsersatz, § 65a SGB I

Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 SGB I nachkommt, kann auf Antrag

  • seine notwendigen Auslagen und
  • seinen Verdienstausfall

in angemessenem Umfang ersetzt bekommen.

Erstattungsfähig sind Auslagen immer dann, wenn sie als solche zwingend notwendig waren, um der Aufforderung des Leistungsträgers nachzukommen und auch der Höhe nach angemessen sind. Im Einzelfall kommen hierbei grundsätzlich die folgende Punkte in Betracht.

  • Fahrtkosten
  • Übernachtungskosten
  • Kosten für eine Begleitung

Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung ist nicht abschließender Natur ist.

Ermessensentscheidungen

Die Behörde trifft Ihre Entscheidung über den Aufwendungsersatz nach pflichtgemäßem Ermessen. So scheidet eine Ablehnung der Kostenübernahme im Bereich der von ALG II (Harz IV) und der Sozialhilfe (SGB XII) regelmäßig aus. So sind grundsätzlich auch kleine Beträge zu erstatten. Sofern diese mehrfach anfallen, so können diese auch zusammengefasst werden. So entschied das BSG in einer Entscheidung zu Gunsten eines Bürgers, der Fahrtkosten im Gesamtwert von 3,52 Euro erstattet haben wollte (3).

Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 SGB I sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden. Auch hier jedoch scheidet eine Ablehnung der Kostenübernahme im Bereich der von ALG II (Harz IV) und der Sozialhilfe (SGB XII) grundsätzlich aus.

Fehlende Mitwirkung und deren Nachholung, §§ 66, 67 SGB I

Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Die Vorschrift des § 66 SGB I ist lediglich als Druckmittel zu sehen, um den Bürger unter zumutbaren Umständen zur Mitarbeit zu zwingen und somit den Sachverhalt aufklären zu können.

Sozialleistungen dürfen Ihnen wegen fehlender Mitwirkung aber nur dann versagt oder entzogen werden, nachdem Sie der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen hat und Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.

Die Rechtsfolgebelehrung muss konkret und unmissverständlich auf den Einzelfall bezogen sein (4).

Eine rückwirkende Leistungsentziehung auf Grund fehlender Mitwirkung ist nicht möglich (5).

Nachholung, § 67 SGB I

Holen Sie Ihre Mitwirkung tatsächlich nach und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Ihre Mitwirkungspflicht entfällt, wenn der Leistungsträger die benötigten Informationen, bewusst oder unbewusst, selbst beschafft hat. Die Leistung ist somit ebenfalls nachzuholen. Es besteht kein Grund mehr, Ihnen die Leistung vorzuenthalten. Natürlich müssen die übrigen Leistungsvoraussetzungen auch noch bestehen.

Die Nachholung der Mitwirkung kann zu jeder Zeit erfolgen, also auch noch bevor der Versagungsbescheid rechtskräftig wird. Sie können dann mittels Widerspruch gegen den Bescheid vorgehen.

Rechtsmittel

Wenn Sie gegen Ihre Mitwirkungspflichten verstoßen, so müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Diese müssen mittels Bescheid festgelegt werden. Gegen diesen Bescheid können Sie Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einlegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat nach erhalt des Sanktionsbescheides.

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Sofern Sie mit auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie gegen diesen noch eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür beträgt die Frist einen Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheides.

(1) BSG, Urteil v. 26.05.1983 SozR 1200 § 66 SGB I Nr.10
(2) BSG, Urteil v. 19.2.2009, B 4 AS 10/08 R
(3) BSG, Urteil v. 13.12.2007, B 14/7b AS 50/06 R
(4) BSG, Urteil v. 25.10.1988 7 RAr 70/87
(5) BSG, Urteil v. 28.02.1990 10 RKg 17/89

Letzte Überarbeitung am 28.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 3 SGB I, §§ 60 ff SGB I, § 20 SGB X, § 33 SGB IX, § 59 SGB II,       § 309 SGB III