Für den Fall, dass Sie von einem Sozialleistungsträger falsch beraten, § 14 SGB I oder Ihnen eine falsche Auskunft gegeben wurde, § 15 SGB I hat die Rechtsprechung die sozialrechtliche Herstellung entwickelt. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Die Pflichtverletzung ist jedoch vom Bürger (Anspruchsteller) zu beweisen (1).

Die fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 13 SGB I (Aufklärung) begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf sozialrechtliche Herstellung.

Was soll durch die sozialrechtliche Herstellung erreicht werden?

Der Bürger soll keinen Nachteil daraus erleiden, dass er falsch beraten wurde. Es soll damit ein Zustand hergestellt werden als, ob der Bürger korrekt und rechtzeitig sozialversicherungsrechtlich beraten worden wäre.

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Erkennt die zuständige Sozialbehörde, dass ein Bürger Nachteile hinsichtlich seiner Sozialleistungsansprüche erleiden würde, so hat sie darauf hinzuwirken, dass er die Möglichkeit hat, sich durch Handeln oder Unterlassen so zu verhalten, damit eben dieser Nachteil nicht entsteht (2). Die Sozialbehörde kann Sie also nicht sehenden Auges ins Verderben laufen lassen.

Aus konkretem Anlass heraus ist der Sozialleistungsträger gar von sich aus gehalten, den Bürger „spontan“ auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (3)

Kausalität

So muss aber auch das Fehlverhalten der Behörde Ursache für den Nachteil beim Bürger sein (Kausalität). Dies ist etwa der Fall, wenn ein berechtigter Bürger einen Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger nicht stellt, weil ein Beratungsmangel vorliegt (4).

Ferner muss ein Zusammenhang zwischen dem Beratungsfehler und dem Verhalten des Bürgers bestehen. Das bedeutet, wenn der Betroffene auch bei einer ordnungsgemäßen Beratung nicht anders reagiert hätte, dann kann kein Anspruch auf sozialrechtliche  Herstellung geltend gemacht werden.

Verjährung

Ansprüche können mittels der sozialrechtlichen Herstellung lediglich für einen Zeitraum von vier Jahren geltend gemacht werden § 44 Abs. 4 SGB X. Hierzu das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 27.03.2007:

“Hat ein Berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines Herstellungsanspruchs, werden diese längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht. Die Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X ist insoweit entsprechend anzuwenden.
Nach § 44 Abs 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist (Satz 1). Dabei wird nach Satz 2 der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt nach Satz 3 bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.” (5)

So gehen Sie vor

Wenn Sie von behördlicher Seite falsch oder unzureichend beraten wurden oder wenn Ihnen eine falsche Auskunft erteilt wurde, so werden sie ohne anwaltliche Hilfe in aller Regel nicht weiterkommen. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Sie das Fehlverhalten der Behörde nachweisen müssen. Dies könnten Sie etwa durch Gesprächsprotokolle oder Zeugenaussagen erreichen.

Vereinbaren Sie einen Termin bei einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und stellen Sie ihm den Sachverhalt dar. Sofern er zum gleichen Ergebnis kommt wie Sie, kann er die Behörde anschreiben und auffordern den Sachverhalt aufzuklären. Wahrscheinlich werden Sie aber um ein Gerichtsverfahren nicht herum kommen. Sollten Sie nicht in der Lage sein die Kosten für die außergerichtliche Beratung und die prozessuale Vertretung zu übernehmen, so steht Ihnen grundsätzlich Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu.

Den Herstellungsanspruch gibt es nur im Sozialrecht

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mittels des Herstellungsanspruches nur Sachverhalte innerhalb des Sozialrechts geregelt werden können. Außerhalb dieses Rechtsgebietes z. B. Mietrecht findet dieses Instrument keinerlei Anwendung. Darüber hinaus besteht auch im Sozialrecht gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch aus einer Amtspflichtverletzung, § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Wenn Sie von behördlicher Seite falsch oder unzureichend beraten wurden oder wenn Ihnen eine falsche Auskunft erteilt wurde, so sollten Sie dies nicht einfach so hinnehmen. Sie sollten für Ihr Recht kämpfen. Da es sich hierbei jedoch um eine recht komplizierte Materie handelt sollten Sie sich anwaltlich beraten und auch prozessual vertreten lassen. Sollten Sie nicht in der Lage sein die Kosten für die außergerichtliche Beratung und die prozessuale Vertretung zu übernehmen, so steht Ihnen grundsätzlich Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu.

(1) BSG, Urteil v. 29.10.2002 – B4 RA 6/02
(2) BSG, Urteil v. 21.06.2001 – B7 AL 54/00 R
(3) BSG, Urteil v. 17.05.2001 – B12 KR 33/00R
(4) BSG, Urteil v. 14.02.2001 – B 9 V 9/00 R                                                                   (5) BSG, Urteil v. 27.03.2007 – B 13 R 58/06 R

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Letzte Überarbeitung am 15.12.2017