Dreckige Zimmer, schlechtes Essen oder auch unfreundliches Personal – all dies muss man sich im Urlaub nicht bieten lassen. Um aber bei einem solchen sogenannten Reisemangel zu Ihrem Recht zu kommen, sollten Sie die folgenden Ratschläge beherzigen.

Erstens: Mängelanzeige

Zeigen Sie den Mangel sofort der Reiseleitung vor Ort oder auch beim Veranstalter an. Dieser muss Gelegenheit bekommen, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, z.B. das dreckige Zimmer reinigen. Der Reiseveranstalter/ Reiseleiter ist aber auch dazu berechtigt, entsprechenden Ersatz zu besorgen, z.B. ein anderes Zimmer.

Kann er den erheblichen Reisemangel nicht beheben, so kann der Urlauber sogar kostenlos kündigen. Verbleibt der Urlauber trotz des Mangels, so kann er zu einem späteren Zeitpunkt eine teilweise Reisepreiserstattung verlangen. Achten Sie aber bei der Reklamation auf die bereits vor Reisebeginn angekündigten Mängel (Katalogangaben). Diese können Sie berechtigterweise nicht reklamieren. Hier können Sie nur höflich am Urlaubsort um Abhilfe bitten, z. B. Zuweisung eines anderen Zimmers.

Beispiel: Wer laut Reisekatalog Musik an der Bar mitgebucht hat, der darf sich während der Reise nicht über Lärm dersolchen beschweren.

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Zweitens: Beweise sichern

Sichern Sie unbedingt Ihre Beweise. Machen Sie Fotos oder Videos, schreiben Sie sich alles so genau wie möglich auf und notieren Sie sich die Namen und Anschriften von Zeugen. Lassen Sie sich, wenn möglich, das Mängelprotokoll zur Kenntnissnahme vom Reiseleiter abzeichnen. Weigert sich dieser, so sollten Zeugen das Protokoll bestätigen. Bei Telefongesprächen mit dem Veranstalter/ Reiseleiter sollten Sie einen unabhängigen Dritten (Zeugen) am Gespräch teilhaben lassen.

Drittens: Frist beachten

Beachten Sie die Frist zur Anmeldung des Schadens: Wenn sie aus dem Urlaub zurück sind, haben Sie nur einen Monat Zeit, Ihre Minderungsansprüche und Schadensersatzansprüche beim Reiseveranstalter anzumelden. Diese Frist gilt aber nur noch für Reisen, die Sie bis zum 30.06.2018 gebucht haben. Für Reisen die seit dem 01.07.2018 gebucht wurden, gilt diese Frist nicht mehr. Es ist jedoch immer noch ratsam, die Schadenmeldung schnellstmöglich beim Reiseveranstalter anzuzeigen.

Die Anmeldung des Schadens sollten Sie unbedingt schriftlich – per Telefax und zusätzlich per einfachem Brief – einreichen. Bitte bedenken sie, dass die Unterlagen im Falle der einzuhaltenden Monatsfrist, bis zum Ablauf derselben beim Veranstalter eingegangen sein müssen. All dies müssen sie im Streitfall nachweisen können.

Reisepreisminderung

Ob Sie letzlich eine Reisepreisminderung erhalten und in welcher Höhe diese gezahlt wird, hängt grundsätzlich von der Art und Dauer des Mangels ab. Typische Reisemängel sind beispielsweise:

  • Ungezieferbefall im Zimmer
  • Verlust/ Verspätung des Gepäckes
  • Schlechtere Hotelkategorie
  • Kein Mehrblick trotz Zusage
  • Kein eigenes WC/ Keine eigene Dusche
  • Zweibettzimmer statt Einbettzimmer
  • keine Pool trotz Zusage
  • keine Sportmöglichkeiten trotz Zusage
  • Flugverspätung
  • Geruchsbelästigung
  • fehlende Verpflegung
  • Kein Balkon trotz Zusage

Gesetzliche Richtwerte zur Reisepreisminderung existieren nicht. Zur Festsetzung des Minderungsbetrages wird oftmals die sogenannte Frankfurter Tabelle, alternativ dazu die Kemptener Tabelle, verwandt. In ihr sind eine Vielzahl von gerichtlich festgestellten und entschiedenen Mängeln inkl. der dazugehörigen Minderung erfasst. An ihnen orientieren sich die Richter bei Ihren Entscheidungen.

Schadensersatz bei Reisemängeln

Neben der Reisepreisminderung können Sie im Reiserecht aber noch einen weiteren Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser greift aber nur dann, wenn dem Reiseveranstalter selbst oder einem von ihm direkt beauftragten Partner (z.B. Hotel, Fluggesellschaft) ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Dazu gehören unter anderem der Verlust oder auch die Beschädigung von Gepäck oder auch Kosten die ohne den Reisemangel nicht entstanden wären, wie etwa Taxikosten oder die Kosten für einen anderen Rückflug u.s.w. .

Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden

Zuletzt haben Sie noch die Möglichkeit eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden geltend zu machen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich hier nach der Höhe des Reisepreises, der Dauer der Reise und wie lange die Beeinträchtigung vorlag. Sie wird immer im Einzelfall bestimmt und ist nicht pauschalierbar.

Letzte Überarbeitung am 24.09.2018


Maßgebliche Vorschrift

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5. den Vertrag nach § 651l kündigen,
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.