Behinderung

Nach der gesetzlichen Definition sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist, § 2 SGB IX.

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Die Art und die Ursache für die Behinderung sind unerheblich. Behinderungen können angeboren sein oder auch durch eine Selbstverstümmelung entstanden sein.

Die Behinderung bezieht sich ausnahmslos auf alle Bereiche des Lebens. Es kommt ausschließlich auf die Funktionsbeeinträchtigung an.

Aus dem Grad der Behinderung kann generell auch nicht auf die Leistungsfähigkeit der Person geschlossen werden.

Dauer: Die Behinderung muss mindestens 6 Monate anhalten und darf nicht nur von kurzer Dauer sein.

Weiterhin liegt eine Behinderung auch nur dann vor, wenn der Zustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. So kann das altersbedingte Nachlassen des Gedächtnisses oder das altersbedingte Nachlassen der Seh- und Hörfähigkeit regelmäßig zu keiner Anerkennung einer Behinderung führen.

Körperliche Behinderung

Eine körperliche Behinderung liegt vor, wenn auf Grund einer körperlichen Einschränkung eine Funkionsbeeinträchtigung von wahrscheinlich mehr als sechs Monaten vorliegt.

Geistige Behinderung

Eine geistige Behinderung liegt vor, wenn auf Grund einer Schwäche der geistigen Fähigkeiten eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Sie lässt sich bspw. mittels eines IQ-Test messen.

Seelische Behinderung

Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn auf Grund einer seelischen Störung (Erkrankung) eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit vorliegt. Sie ist im Gegensatz zur geistigen Behinderung nicht messbar.

Schwerbehinderung

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Die Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht an die Nationalität gebunden. Sie steht auch Ausländern zu, wenn Sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Um also die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt zu bekommen, so müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • bei Ihnen wurde eine Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, § 30 SGB I
    oder
  • Sie üben eine rechtmäßige Beschäftigung aus.

Gleichstellung behinderter Menschen

Wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 30 aber weniger als 50 festgestellt wurde, so können Sie sich mit einem Schwerbehinderten gleichstellen lassen. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, § 30 SGB I
  • Es muss eine Grad der Behinderung von mindestens 30 und weniger als 50 festgestellt worden sein.
  • Ohne die Gleichstellung würde der Behinderte eine geeigneten Arbeitsplatz i.S.d. § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können

Die gleichgestellte behinderte Person hat den selben Schutz am Arbeitsplatz wie der Schwerbehinderte. Der Zusatzurlaub von 5 Tagen steht jedoch ausschließlich dem schwerbehinderten Menschen zu, § 125 SGB IX.

Beachte: Die Gleichstellung bezieht sich nur auf das Arbeitsleben. Insofern hat die Bundesagentur für Arbeit nach Antrag des behinderten Menschen über die Gleichstellung zu entscheiden, § 68 SGB IX. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.

Antrag | Bescheid | Widerspruch | Klage

Wenn Sie die Anerkennung der Schwerbehinderung erhalten möchten, müssen Sie dies beim zuständigen Versorgungsamt/ Landesverwaltungsamt beantragen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Im Notfall genügt zur wirksamen Antragstellung erst einmal ein formloser Antrag. Achten Sie darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können.

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Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Wenn Sie über eine Behinderung verfügen, welche Sie in Ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, so sollten Sie eine Schwerbehinderung beantragen. Bei dessen Genehmigung genießen Sie einige Vorteile als Ausgleich Ihrer Behinderung. Beantragen Sie aber gleichzeitig immer die Merkzeichen. Sie komplettieren Ihre Ausgleichsansprüche.

Letzte Überarbeitung am 29.04.2017


Wichtige Vorschriften: § 2 SGB IX, § 68 SGB IX, § 73 SGB IX, § 125 SGB IX, § 30 SGB I