Grundsätzlich ist jeder Bürger, der das 18 Lebensjahr vollendet hat und eine Wohnung unterhält verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt monatlich 17,50 Euro. Hierbei gilt der Grundsatz, dass immer nur ein Rundfunkbeitrag pro Wohnung entrichtet werden muss.

Wie viele Menschen letztlich in der Wohnung leben ist hierbei unerheblich. Nur derjenige, welcher die gemeinsame Wohnung beim „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ anmeldet, muss auch den Rundfunkbeitrag zahlen.

Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf:

  • den Ehegatten
  • den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner
  • Kinder des Antragstellers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
  • die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung berücksichtigt worden sind.

Einige Beitragszahler können sich jedoch von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen oder müssen nur einen ermäßigten Beitrag zahlen. Welche Beitragszahler das sind und was Sie hierbei beachten müssen, wollen wir für Sie im Folgenden erläutern.

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat.

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Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. Achten Sie also unbedingt darauf, dass Sie die Anzeige der Wohnungsaufgabe bei der Behörde im Streitfall nachweisen können.

Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Um eine Befreiung oder eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag zu erhalten, müssen Sie diese beim „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ schriftlich beantragen.

Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen. Auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen, § 4 Abs. 7 RBeitrStV.

Übersenden Sie also den Nachweis über Ihre Befreiung/ Ermäßigung, gemeinsam mit dem Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag an die folgende Adresse:

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie in aller Regel bei den Bürgerbüros oder den Sozialleistungsbehörden, dessen Leistungen zu einer Bewilligung zur Befreiung oder Ermäßigung führen würden oder im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de

Beginn und Dauer der Befreiung oder Ermäßigung

Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. Wird eine rückwirkende Befreiung beantragt (maximal drei Jahre), so müssen dafür ebenfalls die erforderlichen Nachweise erbracht werden.

Wer kann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhalten?

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können insbesondere die folgenden Personen erhalten:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Arbeitslosengeld II / Sozialgeldempfänger
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von BAföG (Ausbildungsförderung), BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder Ausbildungsgeld.
  • Sonderfürsorgeberechtigte
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach SGB XII, Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Lastenausgleichsgesetzes
  • Volljährige, die in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben
  • taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach SGB XII oder nach dem Bundesversorgungsgesetzes.
  • Wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Leistung in einer der zuvor genannten Sozialleistungen deshalb versagt wurde, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 Euro überschreitet.

Wer kann eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag erhalten?

Den ermäßigten Rundfunkbeitrag in Höhe von 5,83 Euro (Ein Drittel des Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro) können insbesondere die folgenden Personen erhalten:

  • blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen, mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung oder
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Wohngemeinschaften

Getreu dem Motto ein Rundfunkbeitrag je Wohnung muss sich auch im Falle von Wohngemeinschaften, auch bei Studenten-WG, nur eine Person beim Beitragsservice anmelden. Die anderen Mitbewohner können sich in dem Fall abmelden. Teilen Sie dem Beitragsservice hierzu die Beitragsnummer der angemeldeten Person mit. Bitte beachten Sie jedoch immer die oben aufgeführten gesonderten Befreiungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen.

Kein Rundfunkbeitrag für Heimbewohner

Bewohner von Pflege- und Behindertenheimen können sich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio abmelden. Sie müssen keinen Rundfunkbeitrag entrichten, da Ihre Einrichtung als Gemeinschaftsunterkunft gewertet wird.

Das Abmeldeformular erhalten Sie in aller Regel bei den Bürgerbüros oder den Sozialleistungsbehörden, dessen Leistungen zu einer Bewilligung zur Befreiung oder Ermäßigung führen würden oder im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de

Zahlweise und Verjährung

Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Somit sind im Quartal 52,50 Euro zu zahlen.

Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach § 195 BGB und beträgt 3 Jahre. Sie beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist bzw. der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 BGB.

Beispiel: Sie melden Ihre Wohnung am 01.03.2014 beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ an. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres 2014 und läuft bis zum Ende des Jahres 2017. Ab dem 01.01.2018 könnten Sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen, sofern die Behörde es bis dahin unterlassen hat, Ihre Beitragsschuld mittels Bescheid festzustellen.

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Zwangsvollstreckung

Rundfunkgebühren werden mittels Bescheid festgelegt. Wenn der Bescheid rechtskräftig wird, kann die Behörde daraus die Zwangsvollstreckung betreiben, was sie auch regelmäßig tut. In einem solchen Fall bekommen sie also irgendwann Besuch vom Gerichtsvollzieher. Lassen Sie es am besten nicht soweit kommen.

Bitte beachten Sie aber, dass die Behörde den Zugang Ihres Rundfunkgebührenbescheides bei Ihnen im Streitfall beweisen muss. Kann Sie dies nicht, so ist die Zwangsvollstreckung unzulässig. Haben Sie den Bescheid also tatsächlich nicht erhalten, so sollten Sie gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen, indem Sie Erinnerung einlegen. Wenden Sie sich hierzu am besten an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, der Sie dabei unterstützt.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Wer von uns bezahlt den Runfunkbeitrag schon gerne. Nutzen Sie daher die Möglichkeiten der Befreiung oder der Ermäßigung. Seit 2017 ist es sogar möglich, sich rückwirkend für drei Jahre befreien zu lassen. Zuviel gezahlte Beiträge können damit zurückverlangt werden. Ihr Antrag lohnt sich.

Letzte Überarbeitung am 17.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 4 RBeitrStV, § 195 BGB, § 199 BGB