Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können neben dem Regelbedarf zusätzlich Leistungen als Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

Wer kann die Leistungen erhalten

Bedarfe für Bildung können nur bei Personen berücksichtigt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler), § 28 SGB II.

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Welche Leistungen können erbracht werden?

Im Folgenden werden die Aufwendungen, welche Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Einzelnen erhalten können, aufgeführt:

  • bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt, § 28 Abs.2 SGB II
  • für den persönlichen Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schüler 100,00 Euro im Schuljahr berücksichtigt. Zum 01.08 werden 70,00 Euro, zum 01.02 werden 30,00 Euro gezahlt, § 28 Abs. 3 SGB II
  • die tatsächlichen notwendigen Kosten für Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich, § 28 Abs. 4 SGB II.
  • Die Kosten für eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen, d. b. der/die Schüler/Schülerin versetzungsgefährdet ist, § 28 Abs.5 SGB II
  • die Kosten einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege in tatsächlicher Höhe, § 28 Abs. 6 SGB II. Bitte beachten Sie den Eigenanteil der Eltern in Höhe von einem Euro je Mahlzeit
  • Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt. Dies kann z.B. für Sportvereine, Tanzunterricht, Musikunterricht etc. verwendet werden. Daneben ist es möglich die Gebühren für die Jugendweihe über die Bildungs- und Teilhabeleistungen zu finanzieren

Antrag | Bescheid | Widerspruch | Klage

Wenn Sie ALG II Leistungen erhalten, so können Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Ihrem zuständigen Jobcenter beantragen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Im Notfall genügt zur wirksamen Antragstellung erst einmal ein formloser Antrag. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie den Antrag erst am letzten Tag des Monats stellen können. Achten Sie darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können. Die Antragsformulare können Sie nachreichen.

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

Letzte Überarbeitung am 05.04.2017


Wichtige Vorschriften: § 28 SGB II.