Wie setzt sich der Regelbedarf zusammen

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, § 20 SGB II umfasst insbesondere Bestandteile für:

  • Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
  • Haushaltsenergie (z. B. Kochenergie, Beleuchtung, Strom) ohne die auf die Heizung und
  • Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
  • eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Der Regelbedarf dient dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und sichert jedem Bedürftigen die finanziellen Mittel zu, die für seine Lebenserhaltung und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Der pauschalierte Regelbedarf ist bundeseinheitlich gültig und wird jeweils zum 1 Januar eines jeden Jahres den tatsächlichen Lebenserhaltungskosten angepasst. Er wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), nach den sich aus einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ergebenden Höhen bis zum 1. November eines Jahres bekannt gegeben. Der Regelbedarf umfasst neben den laufenden Bedarfen auch die unregelmäßigen in größeren Abständen anfallende Bedarfe.

Wer bekommt was?

Der Regelbedarf betrug im Jahr 2017 monatlich für:

  • Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist = 409 Euro.
  • volljährige Partner jeweils = 368 Euro
  • Kinder, die jünger als 6 Jahre sind = 237 Euro
  • für Kinder zwischen 6 bis einschließlich 13 Jahren = 291 Euro
  • Kinder bzw. Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren = 311 Euro
  • Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten = 327 Euro

Der Regelbedarf beträgt im Jahr 2018 monatlich für:

  • Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist = 416 Euro.
  • volljährige Partner jeweils = 374 Euro
  • Kinder, die jünger als 6 Jahre sind = 240 Euro
  • für Kinder zwischen 6 bis einschließlich 13 Jahren = 296 Euro
  • Kinder bzw. Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren = 316 Euro
  • Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten = 332 Euro

Aufbesserung | Überbrückung des Regelbedarfs

Auch als ALG II Empfänger hat man Wünsche, die sich nur schwer über den normalen Regelsatz realisieren lassen. Manchmal tritt auch ein Notfall ein, den es zu überbrücken gilt. An dieser Stelle, wäre es durchaus hilfreich, wenn man einen Kredit bekommen könnte. Doch wer gibt einem schon ein Dalehen, wenn man nur den Regelbedarf zum Leben hat. Wir haben nach langer Suche ein seriösen Partner gefunden, durch den TÜV Saarland zertifiziert, der sich auf die Kreditvergabe an Menschen mit einer schlechten Bonität spezialisiert hat.

Klicken Sie einfach auf den nachfolgenden Link: Sozialdarlehen

Ihre Vorteile

  1. Kreditvergabe bis 60.000 Euro
  2. Laufzeit zwischen 48-120 Monaten
  3. Sofortauszahlung durch Postident-Online
  4. KEINE Zusatzprodukte wie Bearbeitungsgebühren, Kreditkarten, Zusatzversicherungen oder Vorkasse.
  5. Kreditvergabe auch bei schlechter Bonität oder negativem SCHUFA Eintrag möglich

Schnell | Eingfach | Unkompliziert - Klicken Sie einfach auf den Link: Sozialdarlehen. Machen Sie einfach mal einen Check, Sie gehen keinerlei Verpflichtung ein.

Alleinstehend

Alleinstehende leben ohne Partner/ Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft. Bei einer Inhaftierung des Partners/ der Partnerin gilt der Andere ebenso als alleinstehend.

Nicht alleinstehend sind unter 25 Jahre alte volljährige Kinder, die mit mindestens einem Elternteil zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Sollte sich Ihr Partner beruflich bedingt nicht in der gemeinsamen Wohnung aufhalten, so gelten Sie nicht als alleinstehend.

Alleinerziehend

Alleinerziehende sind alleinstehend und leben mit mindestens einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt und sorgen für dessen Erziehung.

Kinder im Haushalt der Eltern

Kinder gehören der Bedarfsgemeinschaft an, wenn Sie das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind. Sie bilden aber eine eigene Bedarfsgemeinschaft, sobald Sie das 25 Lebensjahr beendet haben. Ab diesem Zeitpunkt erhalten Sie die höchste Regelbedarfsstufe.

Hingegen bilden Kinder unter 25 Jahren, die alleinerziehend sind und mit Ihrem Kind im Elternhaushalt leben, ab der Geburt des Kindes eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Alleinerziehende Kinder unter 25 Jahren die mit Ihrem Partner/ Partnerin im Elternhaushalt leben, bilden ebenso eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Die Hilfebedürftigen können über den Einsatz Ihrer Regelleistung frei entscheiden. Sie sollen Ansparungen aus Ihrem Regelbedarf tätigen, um sich in der Zukunft größere Anschaffungen, z.B. eine neue Waschmaschine, leisten zu können, § 20 Abs. 1 S. 4 SGB II.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

07.10.2017


Wichtige Vorschriften: § 20 SGB II