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FAQ-Häufig gestellte Fragen zum Schwerbehindertenrecht

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Schwerbehindertenrecht. Sofern Sie ausführlichere Informationen benötigen, so lohnt sich sicherlich ein Blick in unsere jeweiligen Fachartikel.

  1. Wann bin ich eigentlich schwerbehindert?                                                                                                
    Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder dort eine rechtmäßige Beschäftigung ausüben.Die Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht an die Nationalität gebunden. Sie steht also auch grundsätzlich Ausländern zu.


  2. Wie bekomme ich die Schwerbehinderteneigenschaft?                                                                                                 
    Damit sie die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt bekommen, so müssen Sie dies bei Ihrem zuständigen Landesverwaltungsamt/ Versorgungsamt beantragen. Dort prüft der medizinische Dienst anhand Ihrer Angaben und medizinischen Unterlagen, ob Sie einen Anspruch haben. Die Entscheidung des Behördenmitarbeiters erhalten Sie mittels Bescheid, gegen den Sie natürlich auch Rechtsmittel einlegen können.


  3. Wofür sind die Merkzeichen?                                                                                                  
    Merkzeichen sind Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen. Je nachdem welches Merkzeichen Ihnen zugesprochen wurde, haben Sie beispielsweise einen Anspruch auf eine Steuerermäßigung oder einen Anspruch auf unendgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Auf Antrag wird das entsprechende Symbol (Merkzeichen) festgestellt und in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Es gibt folgenden Merkzeichen: G, aG, B, H, BI, RF.


  4. Welche Leistungen kann ich bekommen, wenn ich blind bin?                                                                                                 
    Vollständig Erblindete sowie den Blinden gleichgestellte Menschen können zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe erhalten. Dies ist eine bundeseinheitliche Sonderleistung, welche beim Sozialamt zu beantragen ist. Daneben können Sie grundsätzlich Landesblindengeld über das zuständigen Versorgungsamt (Landesverwaltungsamt) Ihres Bundeslandes erhalten. Das Landesblindengeld wird auf die Blindenhilfe angerechnet. Zusätzlich sollten Blinde das Merkzeichen BI für Ihren Schwerbehindertenausweise beantragen. Dadurch haben Sie etwe einen Anspruch auf Steuerermäßigungen und sogar Steuerbefreiungen.


  5. Gibt es für Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz im Arbeitsrecht?                                                                                                  
    Schwerbehinderte Menschen haben neben dem allgemeinen Kündigungsschutz in Arbeitsverhältnissen einen besonderen Kündigungsschutz gem. §§ 85 ff. SGB IX. Hierbei ist das besondere Kündigungsverfahren für Schwerbehinderte dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsverfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz vorgeschaltet.Demnach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, durch den Arbeitgeber, der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.


  6. Wann ist man einem Schwerbehinderten gleichgestellt?                                                                                                                                                                Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30. Die Gleichstellung wird von der Agentur für Arbeit vorgenommen. Zweck der Gleichstellung ist es, die ungünstige Konkurrenzsituation der behinderten Menschen am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder die Vermittlungschancen zu erhöhen. (vgl. BAG, Urteil vom 23.5.2013 – 2 AZR 991/11)