Mit Hilfe von Kindergeld soll in erster Linie die Grundversorgung eines jeden Kindes gewährleistet werden. Um es zu erhalten, müssen Sie grundsätzlich einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Angestellte des öffentlichen Dienstes stellen den Antrag hingegen bei der jeweiligen Vergütungsstelle Ihres Arbeitgebers.
Anspruchsberechtigt sind zunächst einmal die Eltern, aber auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder auch Großeltern haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch. Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, § 66 Abs.2 EStG. Wie hoch der monatliche Kindergeldanspruch ist, sowie die Kindergeldentwicklung der letzten Jahre, können Sie unserer übersichtlichen Kindergeldtabelle entnehmen.
Hinweis: Einen ausführlichen Artikel zum Kindergeld finden Sie hier: Kindergeld – “Zum Wohle des Kindes”
Inhaltsverzeichnis
Kindergeldtabelle seit 2010
Zeitraum | 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | ab dem 4. Kind pro Kind |
---|---|---|---|---|
ab 01.01.2010 | 184 Euro | 184 Euro | 190 Euro | 215 Euro |
ab 01.01.2015 | 188 Euro | 188 Euro | 194 Euro | 219 Euro |
ab 01.01.2016 | 190 Euro | 190 Euro | 196 Euro | 221 Euro |
ab 01.01.2017 | 192 Euro | 192 Euro | 198 Euro | 223 Euro |
seit 01.01.2018 | 194 Euro | 194 Euro | 200 Euro | 225 Euro |
Auszahlungstermine
Die genauen Überweisungsstermine für Ihr Kindergeld können Sie bei der Familienkasse unter der bundesweiten kostenfreien Rufnummer: 0800/ 4 5555 33 erfragen. Alles was Sie hierfür benötigen ist die letzte Ziffer Ihrer Kindergeldnummer. Diese finden Sie auf Ihrem Kindergeldbescheid oder auch auf Ihrem Kontoauszug, sofern Sie bereits Zahlungen erhalten haben.
Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!
Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!
Rückwirkende Auszahlung
In diesem Bereich gab es zum 01.01.2018 eine sehr einschneidende Gesetzesänderung. Bis Ende 2017 gab es noch die Möglichkeit, sich das Kindergeld 4 Jahre rückwirkend auszahlen zu lassen. Für Anträge, die seit dem 01.01.2018 gestellt werden, ist jedoch nur noch eine rückwirkende Zahlung für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragsstellung möglich. Grundlage dieser Gesetzesänderung ist § 66 Abs. 3 EStG. Hier heißt es:
“Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.”
Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook oder auch unserem neuen Instagram Profil. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.
Ihr Team vom Bürgerratgeber
Letzte Überarbeitung am 02.02.2018
Verwendete Vorschriften: § 66 EStG