Mit Hilfe von Kindergeld soll in erster Linie die Grundversorgung eines jeden Kindes gewährleistet werden. Um es zu erhalten, müssen Sie grundsätzlich einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Angestellte des öffentlichen Dienstes stellen den Antrag hingegen bei der jeweiligen Vergütungsstelle Ihres Arbeitgebers.

Anspruchsberechtigt sind zunächst einmal die Eltern, aber auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder auch Großeltern haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch. Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, § 66 Abs.2 EStG. Wie hoch der monatliche Kindergeldanspruch ist, sowie die Kindergeldentwicklung der letzten Jahre, können Sie unserer übersichtlichen Kindergeldtabelle entnehmen.

Hinweis: Einen ausführlichen Artikel zum Kindergeld finden Sie hier: Kindergeld – “Zum Wohle des Kindes”

Kindergeldtabelle seit 2010

Zeitraum1. Kind2. Kind3. Kindab dem 4. Kind pro Kind
ab 01.01.2010184 Euro184 Euro190 Euro215 Euro
ab 01.01.2015188 Euro188 Euro194 Euro219 Euro
ab 01.01.2016
190 Euro190 Euro196 Euro221 Euro
ab 01.01.2017192 Euro192 Euro198 Euro223 Euro
seit 01.01.2018194 Euro194 Euro200 Euro225 Euro
Der Tabelle können Sie die monatlichen Kindergeldzahlungen je Kind entnehmen. Ab dem dritten Kind erhöht sich der Kindergeldbetrag je Kind.

Auszahlungstermine

Die genauen Überweisungsstermine für Ihr Kindergeld können Sie bei der Familienkasse unter der bundesweiten kostenfreien Rufnummer: 0800/ 4 5555 33 erfragen. Alles was Sie hierfür benötigen ist die letzte Ziffer Ihrer Kindergeldnummer. Diese finden Sie auf Ihrem Kindergeldbescheid oder auch auf Ihrem Kontoauszug, sofern Sie bereits Zahlungen erhalten haben.

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Rückwirkende Auszahlung

In diesem Bereich gab es zum 01.01.2018 eine sehr einschneidende Gesetzesänderung. Bis Ende 2017 gab es noch die Möglichkeit, sich das Kindergeld 4 Jahre rückwirkend auszahlen zu lassen. Für Anträge, die seit dem 01.01.2018 gestellt werden, ist jedoch nur noch eine rückwirkende Zahlung für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragsstellung möglich. Grundlage dieser Gesetzesänderung ist § 66 Abs. 3 EStG. Hier heißt es:

“Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.”

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 02.02.2018


Verwendete Vorschriften: § 66 EStG