In den meisten Fällen wird im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit geschlossen.

Nach Ablauf der Probezeit läuft das bereits geschlossene Arbeitsverhältnis weiter. Die Vereinbarung einer Probezeit ist sowohl für ein befristetes als auch für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis möglich.

Dauer der Probezeit

Die maximale Dauer für die Probezeit beträgt 6 Monate, § 622 Abs. 3 BGB und kann generell für sämtliche Tätigkeiten vereinbart werden. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen, von beiden Seiten, gekündigt werden. Wird eine längere Probezeit vereinbart, so beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats , § 622 Abs. 1 BGB.

Längere Kündigungsfristen können durch den Arbeitsvertrag vereinbart werden, kürzere jedoch nur durch entsprechenden Tarifvertrag, § 622 Abs. 4 BGB.

Beachte: Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt zwingend mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen, § 20 BBiG.

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Urlaub während der Probezeit

Ein Anspruch auf Urlaub während der Probezeit besteht grundsätzlich nicht. Gem. § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Die Probezeit ist somit in der Regel vorbei.

Einen Anspruch auf Urlaub während der Probezeit besteht demnach nur, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub, gem. § 5 BUrlG erwirbt. Dies ist der Fall, wenn

  • der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr keinen vollen Urlaubsanspruch mehr erwerben kann, etwa, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30.06. beginnt.
  • Das Arbeitsverhältnis vor Erfüllung der Wartezeit ( 6 Monate) endet
  • das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet.

In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer auch während der Probezeit Urlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat zu.

Natürlich kann man seinen Chef auch höflich um Urlaub während der Probezeit bitten. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht.

Besonderer Kündigungsschutz während der Probezeit?

Ein besonderer Kündigungsschutz während der Probezeit für schwerbehinderte Arbeitnehmer besteht nicht. Gleiches gilt für den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Beide Schutzmaßnahmen greifen erst nach 6 Monaten, also in der Regel nach Ablauf der Kündigungsfrist. § 1 Abs. 1 KSchG, § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.

Hingegen besteht ein besonderer Kündigungsschutz während der Schwangerschaft auch innerhalb der Probezeit nach § 9 Mutterschaftsgesetz.

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat so ist dieser sowohl bei der Einstellung, § 99 BetrVG als auch vor der Kündigung, anzuhören, § 102 Abs. 1 BetrVG.

Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, § 102 Abs.1 S.3 BetrVG.

Letzte Überarbeitung am 04.7.2017


Wichtige Vorschriften:§ 622 BGB, § 99 BetrVG, § 102 BetrVG, § 1 KSchG, § 90 SGB IX, § 9 Mutterschaftsgesetz, §§ 4 und 5 BUrlG, § 20 BBiG.