Wahrscheinlich jeder kennt es und der eine oder andere hat vielleicht auch schon einmal eines ausgesprochen bekommen – Das Hausverbot. Doch was bedeutet es eigentlich und wer darf es aussprechen? Muss man sich daran halten? Welche Konsequenzen drohen, wenn man sich nicht daran hält? Diese und noch weitere Fragen beantworten wir im nachfolgenden Artikel?

Wer darf ein Hausverbot aussprechen?

Die Frage ist eigentlich ganz einfach zu beantworten. Jeder der das sogenannte Hausrecht hat, darf darüber entscheiden, wen er in sein Haus, seine Wohnung, sein umzäuntes Grundstück oder seine Geschäftsräume lässt. Es kann mündlich oder auch schriftlich vom Hausrechtsinhaber ausgesprochen werden.

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Hausverbote im privaten Bereich

Jeder Inhaber eines Hauses oder einer Wohnung/ Mietwohnung kann darüber entscheiden ob er ein Hausverbot erteilt. Dieses gilt dann sogar gegenüber dem Vermieter. Auch er darf die Wohnung des Mieters grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Mieters betreten. Bei einem Verstoß macht er sich unter Umständen wegen Hausfriedensbruch strafbar, § 123 StGB.
Auch die Polizei darf die Wohnung nur in besonderen Fällen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers betreten, etwa bei Gefahr im Verzug.

Im Bereich der Gemeinschaftsflächen, wie z.B. dem Hausflur, steht das Hausrecht jedoch dem Vermieter zu. Ein Hausverbot des Vermieters gegen den Mieter ist jedoch nicht möglich. Auch gegenüber den Besuchern des Mieters ist ein Hausverbot des Vermieters nur in besonderen Fällen möglich, etwa Vandalismus. (1)

Hausverbote im geschäftlichen Bereich

Auch im geschäftlichen Bereich gelten, für die Ausübung des Hausrechts, die gleichen Grundsätze wie im privaten Bereich. Der Geschäftsinhaber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er einen Kunden ablehnt oder nicht.

Bitte beachten sie, dass dieses Hausrecht in allgemein zugänglichen Geschäftsräumen, wie etwa ein Supermarkt, stark eingeschränkt ist. Hier kann ein Hausverbot ohne einen sachlichen Grund, z. B. Ladendiebstahl, nicht erteilt werden.

Ein Hausverbot aufgrund der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht oder der Religion ist nach dem Gleichbehandlungsgesetz jedoch unzulässig.

Was droht beim Verstoß gegen das Hausverbot?

Wer gegen das erteilte Hausverbot verstößt muss mit einem Strafverfahren rechnen, sofern der Hausrechtsinhaber eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet. Die maßgebliche Vorschrift dafür ist § 123 StGB.

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Sie sollten sich also tunlichst an das Hausverbot halten, denn der Hausrechtsinhaber wird wohl nicht davor zurückschrecken sein Verbot durchzusetzen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Wenn Sie ein Hausverbot erteilt bekommen, dann sollten Sie sich auch daren halten. Im schlimmsten Fall müssen Sie bei einem Verstoß mit einer Strafanzeige rechnen. Dies kann jedoch keine Mißachtung eines Hausverbotes rechtfertigen.

Letzte Überarbeitung am 15.07.2017

(1) Amtsgericht Köln, Urteil v. 22.09.2004 – Az. 209 C 108/04


Wichtige Vorschriften: § 123 StGB