Das Ausmaß der Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) gemessen. Wie der Grad der Behinderung festgestellt wird, welche Rechte Sie haben und was Sie tun können, wenn sie mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einvertanden sind, wollen wir im Folgenden erläutern.

Antrag

Das dafür notwendige Verfahren wird nur auf Antrag (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim zuständigen Versorgungsamt) des behinderten Menschen durchgeführt. Stellen Sie den Antrag bei Ihrem zuständigen Landesversorgungsamt. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Im dringenden Fällen genügt zur wirksamen Antragstellung erst einmal ein formloser Antrag. Die Antragsformulare können sie dann nachreichen.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Anhand von medizinischen Unterlagen wie Befunden und Gutachten behandelnder Ärzte, Krankenhäuser oder anderer Behörden trifft der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes eine abschließende Entscheidung über den Grad der Behinderung oder empfiehlt die persönliche Begutachtung.

Bescheid und Rechtsmittel

Daraufhin erfolgt eine Entscheidung des Versorgungsamtes mittels Bescheid. Die Entscheidung über den Grad der Behinderung wirkt auf den Antragszeitpunkt zurück und gilt für die Zukunft.

Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

Tod des Behinderten

Mit dem Tod des Behinderten erlischt der Anspruch auf Feststellung der Behinderung, des GdB und der entsprechenden Merkzeichen.

Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) eingeteilt?

Die Funktionsbeeinträchtigungen werden abgestuft in 10er Graden bis maximal 100 festgestellt. Erst ab einem GdB vom 20 besteht jedoch erst ein Anspruch auf Feststellung mittels Bescheid. Darunter ist ein Antrag abzulehnen. Bestehen mehrere Behinderungen so werden diese unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst, § 69 Abs. 3 SGB IX. Die Einzel-GdB dürfen hierbei jedoch nicht einfach addiert werden.

Vielmehr ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (1).

Wenn Sie herausfinden möchten für welche Erkrankung welcher Grad der Behinderungen festgelegt ist können Sie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nachschlagen. Diese legen eine Skala fest, nach der ärztliche Gutachter Ihre Behinderung bewerten. Zur Erläuterung für Sie:

Grad der Schädigung (GdS) = Grad der Behinderung (GdB)

Schwerbehindertenausweis

Einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, zzgl. eventuell festgestellter Merkzeichen gem. § 69 Abs. 4 SGB IX, haben nur schwerbehinderte Menschen mit einem GdB vom mindestens 50, § 69 Abs. 5 SGB IX.

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

Veränderungen/ Neufeststellungen

Da sich Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ändern können, so besteht auch die Möglichkeit einen Neufeststellungsantrag beim Versorgungsamt zu stellen. Es ist somit grundsätzlich möglich, den GdB zu erhöhen aber auch abzusenken bzw. ein Merkzeichen hinzuzufügen oder auch abzuerkennen.

Gemäß § 48 SGB X ist hierfür jedoch eine wesentliche Änderung notwendig. Eine wesentliche Änderung liegt demnach vor, wenn die sich der GdB um 10 verändert und für mehr als sechs Monate angehalten hat (2).

Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

(1) Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A, Nr. 3c.
(2) Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A, Nr. 7a.

Letzte Überarbeitung am 29.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 48 SGB X, § 69 SGB IX,