Neben den üblichen Regelbedarfsleistungen stellen die Leistungen für Unterkunft und Heizung den zweiten großen Block der ALG II Leistungen dar. Sie werden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Sechsmonatsfrist

Sind die Kosten für Ihre Wohnung unangemessen hoch, so sind die unangemessenen Kosten für mindestens 6 Monate weiter zu übernehmen. Während dieser 6 Monatsfrist müssen sie als Leistungsempfänger alles notwendige versuchen, die unangemessenen Unterkunftskosten zu senken. Dies kann durch Umzug, Untervermietung oder durch andere Weise erfolgen.

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Hatten Sie trotz aller Bemühungen keinen Erfolg die Unterkunftskosten zu senken, so muss die Behörde die Unterkunftskosten auch länger als 6 Monate zahlen. Haben Sie sich nicht entsprechend bemüht, um die Unterkunftskosten zu senken, so wird die Behörde nach Ablauf der 6 Monatsfrist nur noch die angemessenen Kosten übernehmen.

Beachte: Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

Umzugskosten

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Bitte haben Sie im Hinterkopf, dass das Jobcenter grundsätzlich für die Umzugskosten aufkommen muss, sofern Sie zum Umzug aufgefordert werden.

Antrag: Stellen Sie unbedingt einen Antrag auf Kostenenübernahme. Sie müssen Ihrem Antrag drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen beifügen. Kümmern Sie sich, soweit es möglich ist, rechtzeitig und planen Sie die Dauer des Widerspruchsverfahrens mit ein. Lassen Sie sich nicht mit mündlichen Äußerungen, wie etwa:

“wir übernehmen das nicht, darum müssen Sie sich selbst kümmern”,

abwimmeln. Derartige Aussagen kommen leider immer wieder vor. Infolge dessen versäumen es die Betroffenen die Kostenübernahme zu beantragen.

Schönheitsreparaturen

Sind in Folge des vom Jobcenter geforderten Umzugs Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung durchzuführen, so hat die Behörde auch dafür grundsätzlich die Kosten zu übernehmen.

Antrag: Stellen Sie unbedingt einen Antrag auf Kostenenübernahme für die Schönheitsreparaturen. Sie müssen Ihrem Antrag drei Kostenvoranschläge von Malerunternehmen o.ä. beifügen. Kümmern Sie sich, soweit es möglich ist, rechtzeitig und planen Sie die Dauer des Widerspruchsverfahrens mit ein.

Mietkautionen und Genossenschaftsanteile

Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst wird. Dies bedeutet, wenn sie die Behörde auffordert Ihre Unterkunftskosten zu durch Umzug zu senken, so muss Sie auch für die erforderlichen Kosten aufkommen.

Antrag: Stellen Sie unbedingt einen Antrag auf Kostenenübernahme für die Mietkaution oder der Genossenschaftsanteile. Kümmern Sie sich, soweit es möglich ist, rechtzeitig und planen Sie die Dauer des Widerspruchsverfahrens mit ein.

Mietschulden

Sofern Sie bereits Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erhalten, so können auch Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Sie haben aber vorrangig Ihr Vermögen zur Mietschuldentilgung einzusetzen. Die Mietschuldenübernahme erfolgt in aller Regel als Darlehen, § 22 Abs. 8 SGB II.

Betriebskostenabrechnung

Rückzahlungen und Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift, § 22 Abs.3 SGB II.

Unter 25 Jährige

Sollten unter 25 jährige aus der Bedarfsgemeinschaft ausziehen wollen, so bekommen Sie die Unterkunftskosten nur dann anerkannt wenn der kommunale Träger (Jobcenter) vor Abschluss des Mietvertrages die Kosten anerkannt hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn:

  • die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann oder
  • der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerer Grund vorliegt

Nur wenn der kommunale Träger die Zustimmung erteilt hat, so haben Sie auch einen Anspruch auf eine Erstausstattung im Rahmen einer einmaligen Beihilfe.

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Letzte Überarbeitung am 06.05.2017


Wichtige Vorschriften: § 22 SGB II