Arbeitslosengeld ist eine Leistung der sozialen Absicherung um die finanziellen Folgen eines Arbeitsplatzverlustes aufzufangen. Es stellt eine Versicherungsleistung dar, die aus den Beiträgen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie deren Arbeitgeber finanziert wird. Nach Ablauf der jeweiligen Versicherungszeiträume erwerben der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf die Leistung. Dafür zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit, respektive die örtlich zuständige Agentur für Arbeit.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle von Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung, § 136 Abs. 1 SGB III. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlöscht, wenn Sie die Regelaltersrente erreicht haben.

Anspruch bei Arbeitslosigkeit

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Sie sind arbeitslos: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, Sie sich bemühen, die eigenen Beschäftigungslosigkeit zu beenden und sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist nicht zu berücksichtigen.                                                               Dazu müssen Sie alle Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung nutzen und auch in der Lage sein, überhaupt eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den allgemein üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben. Die wöchentlichen Arbeitszeit darf 15 Stunden nicht unterschreiten.
  2. Sie haben sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, § 141 SGB III: Sie müssen sich persönlich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Die schriftliche oder telefonische Meldung genügt nicht. Die Arbeitslosmeldung ist bis zu drei Monate vor einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit möglich. Bitte achten Sie darauf, sich unverzüglich, d. h. Innerhalb von 3 Tagen, nach Erhalt der Kündigung, arbeitslos zu melden. Beschäftigte in befristeten Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnissen müssen sich spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende Ihrer Beschäftigung arbeitslos melden.
  3. Sie haben die Anwartschaftszeiten erfüllt, § 142 SGB III: Hierbei müssen Sie innerhalb einer Rahmenfrist, § 143 SGB III von zwei Jahren, vor Entstehung des Leistungsanspruchs, mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Verkürzte Rahmenfrist: Für Beschäftigte die sich in überwiegend kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen befinden, gilt im Rahmen einer bis 31.07.2018 befristeteten Sonderregelung nur eine Rahmenfrist von sechs Monaten. Sie erwerben bereits danach eine Anspruch auf Arbeitslosengeld, § 142 Abs. 2 SGB III.

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Anspruch bei beruflicher Weiterbildung

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung besteht, wenn sich der Arbeitslose in einer beruflichen Weiterbildung befindet, welche nach dem SGB III gefördert wird, § 144 SGB III. Monatliches Einkommen, welches aus der beruflichen Weiterbildung heraus erzielt wird, wird erst ab einem Betrag von mehr als 400 Euro angerechnet. Darüber hinaus finden die Regelungen des Arbeitslosengeldes Anwendung.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist.

Beispiel: eine Weiterbildung dauert 20 Tage. Für diesen Zeitraum erhalten Sie weiterhin Arbeitslosengeld. Ihr Arbeitslosengeldanspruch verkürzt sich jedoch nur um 10 Tage.

Sinkt aber durch die berufliche Weiterbildung der Restanspruch auf Arbeitslosengeld auf unter 30 Tage, so mindert sich der Restanspruch für die gesamte Dauer der Weiterbildung nicht mehr weiter. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verbleibt bei 30 Tagen, § 148 Abs.2              S.3 SGB III.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 25.04.2017


Wichtige Vorschriften: § 136 SGB III, §§ 141 ff. SGB III, § 148 SGB III,