Blinden Menschen wird zum Ausgleich, der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

Sie ist also ein Teil der bundesrechtlichen Sozialhilfe, welche beim örtlich zuständigen Sozialamt zu beantragen ist. Auf Grund der Zugehörigkeit zum Sozialhilferecht sind die einkommens- und vermögensrechtlichen Grenzen zu beachten.

Von Ihr zu unterscheiden ist das jeweilige Landesblindengeld, welches beim zuständigen Versorgungsamt (Landesverwaltungsamt) zu beantragen ist.

Wer kann Blindenhilfe erhalten?

Blindenhilfe wird dem folgenden Personenkreis gewährt:

  • vollständig erblindete Menschen (völliges Fehlen des Augenlichts), § 72 Abs. 1 SGB XII
  • den Blinden gleichgestellte Menschen, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen, § 72 Abs.5 SGB XII

Darüber hinaus dürfen die Blinden die Einkommens- und Vermögensgrenzen der §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten.

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Vorrangiges Einkommen und Vermögen

Nur wenn Sie die Einkommens- und Vermögensgrenzen der §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten, haben Sie beim Vorliegen der anderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Blindenhilfe.

Für Berechnung Ihres Anspruches wird auch das Einkommen und das Vermögen Ihres Partner angerechnet, mit dem Sie zusammen in einer Gemeinschaft leben.

Einkommen

Ihr Einkommen ist vorrangig einzusetzen. Nur, wenn dann noch eine Differenz zur Einkommensgrenze besteht, erhalten Sie Blindenhilfe. Als Einkommen anzurechnen sind beispielsweise: Renten (auch Privatrenten), Kindergeld, Erwerbseinkommen (auch aus Minijobs).

Ihr Einkommen wird aber nicht voll angerechnet. Zu Ihren Gunsten werden davon noch Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen (Haftpflicht-/ Hausratversicherung), Beiträge zur Riester-Rente abgezogen. Damit verringert sich Ihr anzurechnendes Einkommen.

Vermögen

Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst das sogenannte Schonvermögen. Dieses beträgt bei

  • Alleinstehenden 2.600 Euro
  • Verheirateten und Partnern 3.214 Euro
  • für jede vom Antragssteller unterhaltende Person, erhöht sich das Schonvermögen um 256,00 Euro

Wenn Ihr Vermögen über dem Schonvermögen liegt, müssen Sie dies zuerst aufbrauchen um anschließend Blindenhilfe zu erhalten.

Zum Vermögen zählen: Bargeld, Aktien, Sparguthaben, Haus-und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge.

Nicht zum Vermögen gehören: Schonvermögen, Angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück auf dem Sie wohnen, Familien/ Erbstücke mit hohem ideellen Wert.

Höhe der Blindenhilfe

Ab Vollendung des 18 Lebensjahres beträgt die Blindenhilfe monatlich 681,75 Euro. Bis zum Alter von 17 Jahren beträgt die Blindenhilfe monatlich 340,88 Euro. Die Höhe der Blindenhilfe ist bundesweit gleich.

Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung

Auf die Blindenhilfe sind Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, in folgender Höhe anzurechnen:

  • bei Pflegegrade 2: mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2
  • bei Pflegegrade 3, 4 oder 5: mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent der jeweiligen Blindenhilfe. Eine derartige Anrechnung findet auch bei einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Anrechnung von Landesblindengeld

Grundsätzlich ist es möglich, neben dem Landesblindengeld, auch Blindenhilfe zu erhalten. Es dürfen aber nicht bereits durch das Landesblindengeld die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen des Blindenhilfe überschritten werden. Werden Sie nicht überschritten, so wird die Blindenhilfe um das Landesblindengeld gekürzt.

Beispiel: In Sachsen Anhalt beträgt das Landesblindengeld ab 18 Jahren monatlich 320,00 Euro. Die bundeseinheitliche Blindenhilfe beträgt monatlich 681,75 Euro. Der Blinde kann somit ergänzend zum Landesblindengeld noch 361,75 Euro erhalten (681,75 Euro – 320,00 Euro), sofern er die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreitet.

Verhältnis zu anderen Leistungen

Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 Prozent, § 72 Abs.3 SGB XII.

Kriegsblinde und Berufsunfallblinde haben keinen Anspruch auf Landesblindengeld oder Blindenhilfe. Für Sie sind andere gleichartige Leistungen vorrangig und im Regelfall auch höher.

Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit, außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (Taschengeld) in Einrichtungen nicht gewährt, § 72 Abs. 4 SGB XI.

Antrag | Bescheid | Widerspruch | Klage

Wenn Sie Blindenhilfe erhalten möchten, müssen Sie dies beim zuständigen Sozialamt Ihrer Gemeinde oder Stadt beantragen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Im Notfall genügt zur wirksamen Antragstellung erst einmal ein formloser Antrag. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie den Antrag erst am letzten Tag des Monats stellen können. Achten Sie darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können. Die Antragsformulare können Sie nachreichen.

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

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Fazit

Blinde oder Blinden gleichgestellte Personen sollten zu allererst Landesblindengeld beim zuständigen Versorgungsamt beantragen. Dieses ist Einkommens- und Vermögensunabhängig und unterliegt nicht den strengen Vorgaben des Sozialhilferechts. Ergänzend sollte aber ein Antrag auf Blindenhilfe beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 10.03.2017


Wichtige Vorschriften: § 72 SGB XII, §§ 85 ff. SGB XII