Viele Ehepartner glauben, dass Sie durch die Ehe automatisch für die Verbindlichkeiten des Ex Partners mit einstehen müssen. Doch in diesem Punkt wollen wir Sie beruhigen, denn dies ist absolut nicht so. Durch die Eheschließung an sich wird eine solche Pflicht nicht automatisch begründet.
Doch wie ist dies im Scheidungsfall? Auch hier taucht dann die Frage auf, was passiert nun mit den Schulden. Werden diese einfach durch zwei geteilt oder muss ich etwa für die Verbindlichkeiten meines ehemaligen Partners mit aufkommen? Keine Sorge, auch hierfür gibt es klare gesetzliche Regelungen, die wir Ihnen gerne im Folgenden erläutern wollen.
Inhaltsverzeichnis
Wer haftet gegenüber dem Gläubiger?
Grundsätzlich ist es so, dass nur derjenige gegenüber dem Gläubiger haftet, der auch das Schuldverhältnis eingegangen ist. Dies ist dann im Regelfall derjenige, der den Vertrag unterzeichnet, egal ob es sich um einen Handyvertrag, einen Autokauf oder auch einen Kredit handelt. Der andere Ehepartner ist, in einem solchen Fall, dem Gläubiger gegenüber nicht verpflichtet, die Tilgung zu übernehmen.
Beispiel 1: Die Ehefrau schließt für Ihren Ehemann einen Handyvertrag ab. Der Ehemann nutzt das Handy tagtäglich. Für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag haftet allerdings die Ehefrau allein. Dies ergibt sich aus der vertraglichen Verpflichtung. Im Gegenzug kann der Ehemann aber im Scheidungsfall auch keinerlei Rechte herleiten. Dies bedeutet, dass er jederzeit das Handy an die Ehefrau herausgeben muss, sofern diese es fordert.
Der Ehepartner haftet nur dann mit, wenn er den Vertrag entweder mitunterschrieben hat oder wenn er sich anderweitig verpflichtet hat, etwa durch eine Bürgschaft. Eine Pflicht zur Aufrechterhaltung der Bürgschaft über den Scheidungszeitpunkt hinaus besteht jedoch nicht. Der Bürge kann in dem Fall vom Ehepartner die Befreiung von der Bürgschaft verlangen.
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Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten, zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, § 1357 Abs. 1 BGB. Dies führt dazu, dass in diesem Fall beide Ehepartner für den Vertrag einstehen müssen. Dies betrifft beispielsweise den Stromvertrag, die Haftpflicht– oder Hausratversicherung oder auch klassische Ratenkäufe.
Beispiel: Der Ehemann kauft alleine einen neuen Fernseher für die Familie. Ein solches Geschäft gehört zum täglichen Lebensbedarf. Beide Ehepartner haften in dem Fall auf Erfüllung des Kaufvertrages, d. h. Zahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer kann demnach auch beide Ehepartner auf Erfüllung des Kaufvertrages verklagen.
Bitte beachten Sie, dass das Recht des Ehegatten für den Partner Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs abzuschließen in dem Moment der Trennung endet. Der Zeitpunkt der Trennung sollte in dem Fall jedoch konkret dokumentiert und auch nachgewiesen werden können.
Die gemeinsame Haftung für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs lässt sich nur dann aushebeln, wenn der in Deutschland übliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen worden ist und stattdessen die Gütertrennung notariell beurkundet und ins Güterrechtsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts eingetragen wurde.
Was ist, wenn beide Ehepartner Vertragspartner sind?
Sofern beide Ehepartner Vertragspartner sind, so sind auch beide gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, aber auch berechtigt. Sie haften im sogenannten Außenverhältnis als Gesamtschuldner. Dies hat zur Folge, dass sich der Gläubiger im Streitfall aussuchen kann, ob er seine Forderung von beiden gemeinsam oder auch nur von einem der beiden Ehepartner erfüllt haben will. Dies gilt grundsätzlich während der Ehe aber auch noch nach der Scheidung. Beide Ehepartner haften demnach persönlich in voller Höhe gegenüber dem Gläubiger.
Wie die Ehepartner die Schuld dann im Innenverhältnis aufteilen, bleibt Ihnen überlassen. Hier ist es sogar denkbar, dass einer der Ehepartner die Schuld zu 100 % übernimmt und der andere gänzlich davon befreit ist. Im Außenverhältnis ist dies für den Gläubiger jedoch nicht von Relevanz.
Beispiel: Ein Ehepaar möchte sich ein Eigenheim bauen. Hierzu nehmen beide Ehepartner zusammen einen Immobilienkredit in Höhe von 250.000 Euro auf. Nach der Scheidung weigern sich auf einmal beide Kreditnehmer den Immobilienkredit zurückzuzahlen. Durch die gesamtschuldnerische Haftung kann sich die Bank nunmehr aussuchen, ob sie sich zur Tilgung des Darlehens an beide auf einmal wendet oder ob Sie sich nur an den Ehemann oder auch nur an die Ehefrau halten will oder ob Sie von dem einen etwa nur 20 % und von dem anderen 80 % usw. haben will.
Merke: Es ist für die Haftung im Aussenverhältnis völlig unerheblich, ob Ihre Ehe tadellos läuft, sie in Trennung leben oder gar schon geschieden sind. Es entscheidet einzig allein das bestehende Vertragsverhältnis. Es ist zwar grundsätzlich möglich einen Ehepartner aus der vertraglichen Haftung zu entlassen, jedoch wird der Gläubiger damit in aller Regel nicht einverstanden sein. Immerhin stellt der entlassene Schuldner eine zusätzliche Sicherheit für den Gläubiger dar.
Besonderheiten
Wie bereits oben erwähnt, haften grundsätzlich beide Ehepartner im Außenverhältnis zu gleichen Teilen gegenüber dem Gläubiger, wenn keine anderweitige Haftungsregelung vereinbart wurde. In den folgenden Fällen kann es dennoch zu Abweichungen kommen.
Doppelverdiener- / Einverdienerehe
Bei der Einverdienerehe geht man davon aus, dass Verbindlichkeiten vom Verdiener bezahlt werden. In diesem Fall kann er auch bei einer Scheidung keinen Ausgleich vom Partner verlangen. Die Haushaltsführung des Nichtverdieners wird, gegenüber dem Erwerbseinkommen des Alleinverdieners, als gleichberechtigt angesehen.
Dies bedeutet konkret, dass sich der Gläubiger zur Tilgung seiner Forderung einzig an den Alleinverdiener halten kann und der Alleinverdiener im Falle der Trennung aber keinen Ausgleich im Innenverhältnis vom Partner verlangen kann.
Bei einer Doppelverdienerehe kann hingegen derjenige einen finanziellen Ausgleich vom Anderen verlangen, der die Verbindlichkeiten alleine beglichen hat.
Achtung: Bei Zahlungen eines Ehepartner, nach der endgültigen Trennung, entsteht jedoch immer ein Ausgleichsanspruch des zahlenden Ehegatten, egal ob eine Einverdiener- oder Doppelverdienerehe vorliegt.
Sittenwidrige Mithaftung
In den Fällen, in denen der Ehepartner einen Darlehensvertrag nur auf Grund seiner Verbundenheit zum Anderen mit unterschrieben hat, entsteht keine Mithaftungspflicht des lediglich Mitunterschreibenden, da der Vertrag sittenwidrig wäre. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Mitunterzeichnende, von Anfang an, kein eigenes unmittelbares witschaftliches Interesse am Darlehensvertrag hatte und diesen auch niemals hätte alleine bedienen können.
Beispiel: Die Ehefrau unterzeichnet einen Darlehensvertrag für die Selbstständigkeit des Ehepartners mit. Sie selber ist Hausfrau, verfügt also über keinerlei eigenes Einkommen und kümmert sich um die Kinder. In einem solchen Fall fehlt es einerseits am unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der Ehefrau am Darlehensvertrag, noch ist Sie dazu in der Lage diesen zu bedienen. Der Vertrag wäre somit sittenwidrig und unwirksam.
Bitte beachten Sie, dass Sie dieses Recht mit großer Wahrscheinlichkeit mit Hilfe eines Rechtsanwaltes und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen müssen. Der Gläubiger wird sich vermutlich nicht kampflos ergeben.
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Ihr Team vom Bürgerratgeber
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Fazit
Bei der Beurteilung der Frage, wer die innerhalb der Ehe entstandenen Schulden zu übernehmen hat, kommt es grundsätzlich darauf an, ob gemeinsame Schulden oder nur Schulden eines Ehegatten entstanden sind. Wenn die Ehepartner im Außenverhältnis zum Gläubiger keine anderweitige Haftungsregelung vereinbart haben, so haften Sie bei gemeinsamen Schulden zu gleichen Teilen. Bei alleinigen Schulden haftet jeder für sich selbst.
Achten Sie immer auf die Unterscheidung zwischen der Haftung im Innenverhältnis und der im Aussenverhältnis. Merken Sie sich, dass grundsätzlich allein das Vertragsverhältnis über die tatsächliche Haftungsfrage gegenüber dem Gläubiger entscheidet.
Überlegen Sie gut, bevor Sie irgendwelche Zahlungsverpflichtungen eingehen oder gar Zahlungen leisten. Lassen Sie sich gegebenenfalls vorher rechtlich beraten.
Letzte Überarbeitung am 28.10.2017
Verwendete Vorschriften: § 1357 BGB