Abmahnungen werden ausgesprochen, wenn Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Der Arbeitgeber rügt damit Ihr persönliches Fehlverhalten. Sie ist quasi als gelbe Karte zu verstehen. Der Arbeitgeber macht damit deutlich, dass er Ihr vertragswidriges Verhalten nicht hinnimmt. Doch nicht alles, was Sie in diesem Fall von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ist auch automatisch eine Abmahnung. Wann eine Abmahnung vorliegt, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich korrekt verhalten erfahren Sie im folgenden Bericht.

Drei Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung

Damit eine wirksame Abmahnung vorliegt, müssen die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sein.

  1. Der Arbeitgeber muss Ihr Fehlverhalten so genau wie möglich beschreiben, also z.B. Datum und Uhrzeit nennen. Allgemeine Formulierungen wie z.B. „Sie kommen oft zu spät“ genügen nicht.
  2. Der Arbeitgeber muss Ihr Fehlverhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und Sie auffordern dies zukünftig zu unterlassen.
  3. Der Arbeitgeber muss Ihnen deutlich aufzeigen, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen müssen.

Nur, wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, so liegt auch eine rechtswirksame Abmahnung vor.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Form der Abmahnung

Eine wirksame Abmahnung kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Aus Gründen der Beweisbarkeit, sollte jedoch die Schriftform vorgezogen werden.

Wer kann eine Abmahnung aussprechen?

Da eine Abmahnung eine Rüge eines vertragswidrigen Verhaltens darstellt, können sowohl der Arbeitgeber aber auch der Arbeitnehmer wirksam eine Abmahnung aussprechen. Auch der Arbeitnehmer muss somit kein vertragwidriges Verhalten des Arbeitgebers hinnehmen.

Normalerweise wird diese aber vom Arbeitgeber ausgesprochen. Im Falle des Arbeitgebers kann die Abmahnung von allen Personen ausgesprochen werden, die dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt sind.

Wann kann eine Abmahnung ausgesprochen werden?

Eine Abmahnung ist nur für schwerere Verstöße möglich. Diese sind etwa:

  • Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Erkankungen
  • Arbeitsbummelei
  • Verspätungen
  • Nichtbefolgen von Anweisungen

Kleinigkeiten genügen ausdrücklich nicht um eine Abmahnung auszusprechen.

In der Regel ist eine Abmahnung notwendig, damit der Arbeitgeber überhaupt eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung aussprechen kann. Er muss Ihnen somit die Möglichkeit geben, Ihr Verhalten zu überdenken und zu verändern. Unterlässt er dies, so wird er mit seiner Kündigung im Streitfall normalerweise keinen Erfolg haben.

Nach der Rechtsprechung ist in vielen Fällen sogar bei einer außerordentlichen Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Beachte: Es genügt eine einzige Abmahnung, damit der Arbeitgeber auch wirksam kündigen kann. Mehrmalige Abmahnungen sind daher nicht notwendig. Voraussetzung für die wirksame verhaltensbedingte Kündigung ist dann aber, dass die Kündigung auf dem gleichen Verhalten (dieselbe Art von Pflichtverstoß) basiert, welches bereits zur Abmahnung geführt hat.

Beispiel: Der Arbeitgeber erteilt eine wirksame Abmahnung, weil der Mitarbeiter ständig zu spät kommt. Die Kündigung kann dann nur erfolgen, wenn der Mitarbeiter sein Verhalten nicht ändert und weiterhin zu spät kommt. Bei einem anderen Grund ist eine erneute Abmahnung erforderlich.

Ein Abmahnung kann auch für einen länger zurückliegende Vertragsverletzung ausgesprochen werden. Eine zeitliche Begrenzung besteht hierbei nicht. Je länger allerdings der Vorfall zurückliegt, desto schwieriger wird es generell, diesen im Streitfall nachzuweisen.

Der Klassiker: Die Abmahnung wegen Verspätung

Selbstverständlich hat jeder Arbeitnehmer zunächst einmal die Pflicht, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Tut er das nicht, so ist der Arbeitgeber durchaus berechtigt eine Abmahnung zu erteilen.

Darüber hinaus könnte er das Gehalt entsprechend kürzen oder aber die Nacharbeit der versäumten Arbeitszeit anordnen.

Bitte beachten Sie, dass der Arbeitnehmer das volle Risiko dafür trägt, dass er pünktlich auf der Arbeit erscheint. Es geht somit im Zweifelsfall ausschließlich zu seinen Lasten, wenn etwa das Auto nicht anspringt, der Wecker nicht läutet oder die Bahn Verspätung hat.

Was tun, wenn Sie mit der Abmahnung nicht einverstanden sind?

Natürlich können Sie der Abmahnung auch widersprechen oder eine entsprechende Gegendarstellung zur Personalakte geben, § 83 Abs.2 BetrVG. Ein Frist dafür besteht nicht. Sie können dies tun, wenn Sie es für richtig halten. Gleiches gilt auch für eine Klage gegen die Abmahnung. Der Arbeitgeber muss hierbei die Rechtmäßigkeit seiner Abmahnung darlegen und nachweisen.

Sollten Sie sich dazu entscheiden nichts gegen die Abmahnung zu unternehmen, so ist dies zunächst auch nicht von Nachteil. In einem späteren Kündigungsprozess muss der Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit der Abmahnung beweisen.

Vorsicht: Auf keinen Fall sollten Sie auf der Abmahnung bestätigen, dass diese sachlich richtig ist. Sie können aber problemlos den bloßen Erhalt der Abmahnung bestätigen.

Sollte es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat geben, so können sie dort auch eine Beschwerde gegen die Abmahnung einreichen, § 85 Abs. 1 BetrVG.

Verlust der Wirkung der Abmahnung

Eine Abmahnung verliert nach einer gewissen Zeit seine Wirkung. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitpunkt seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Viele Abmahnungen verlieren nach herrschender Meinung nach 2-3 Jahren Ihre Wirkung. Bei schweren Vergehen kann dies aber auch erst nach 5 Jahren der Fall sein. Es kommt hierbei immer auf den Einzelfall an. Wenn die Abmahnung Ihre Wirkung verloren hat, dann ist dies so zu werten, als ob es nie eine gab. Der Arbeitgeber müsste dann erneut eine Abmahnung aussprechen, um anschließend wirksam kündigen zu können.

Beachte: Es gibt keine festgelegte Frist, innerhalb derer eine Abmahnung an Wirksamkeit verliert.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Sollten Sie weiterhin im Unternehmen verbleiben wollen, so überlegen Sie sich gründlich ob und welche Schritte Sie gegen eine Abmahnung unternehmen wollen. Die Beziehung zu Ihrem Arbeitgeber sollte nicht unnötig belastet werden. Lassen Sie sich gegebenenfalls entsprechend anwaltlich beraten.

Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 05.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 83 BetrVG, § 85 BetrVG,