Hin und wieder muss es schnell gehen, so auch bei der Errichtung eines Testaments. Doch was ist, wenn der Vererber seinen letzten Willen nicht mehr selber aufschreiben kann und wenn so schnell auch kein Notar besorgt werden kann. Genau für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Möglichkeit erschaffen ein Nottestament, auch “Drei Zeugen Testament” genannt, zu errichten. Was Sie hierbei beachten müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Wann kann ich ein Nottestament errichten
Vor wem kann ich ein Nottestament errichten?
Ein Nottestament muss grundsätzlich vor drei unabhängigen Zeugen verkündet werden damit es wirksam wird. Im Einzelnen kommen dafür die folgenden Varianten in Betracht:
- Das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Betroffene aufhält. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen hinzuziehen, § 2249 Abs. 1 BGB.
- Das Drei-Zeugen-Testament, § 2250 BGB
- Das Testament auf See durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen, § 2251 BGB
Merke: Das Nottestament kann nicht vor Kindern oder Verwandten in gerader Linie (§ 1589 BGB) verkündet werden, die durch das Nottestament einen rechtlichen Vorteil erlangen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Zeugen neutral sind. Wirken sie dennoch mit, ist das Nottestament unwirksam. (1) Die Zeugen dürfen also weder Erben noch Testamentsvollstrecker sein.
Bei einem Nottestament vor 3 Zeugen im Sinne von § 2250 BGB übernehmen die Testamentszeugen die Beurkundungsfunktion, weil eine amtliche Urkundsperson (Notar, Bürgermeister) fehlt. Sie müssen als solche von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, sei es, dass sie zur Testamentserrichtung hinzugezogen wurden, oder sie ihre Bereitschaft von sich aus zu erkennen gegeben haben, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trägt. Testamentszeuge ist deshalb nicht, wer nur zufällig anwesend ist und die Erklärung des Erblassers lediglich mit anhört. (2)
Zwingender zeitlicher Ablauf
Form des Nottestaments
Beim Nottestament erklärt der Vererber in mündlicher Form, den Zeugen gegenüber, seinen letzten Willen. Diese hingegen haben die Aufgabe den letzten Willen des Betroffenen schritflich zu fixieren und deren Richtigkeit durch Ihre Unterschrift zu bestätigen. Jeder der drei Zeugen ist in gleicher Weise für die korrekte Wiedergabe des letzten Willens des Betroffenen verantwortlich. Eine Unterschrift des Vererbers ist nicht zwingend erforderlich. Wenn er nicht mehr unterschreiben kann, so genügt die Unterschrift der drei Zeugen. Dieser Umstand ist jedoch in der Niederschrift durch die Zeugen aufzunehmen. Natürlich muss auf dem Testament auch das Datum der Errichtung vermerkt werden.
Nottestamtent vor dem Bürgermeister
Sollte ein Nottestament vor dem Bürgermeister oder dessen Stellverteter errichtet werden, so übernimmt dieser die Beurkundung. Er muss sich auch vorher davon überzeugen, dass der Betroffene tatsächlich todsterbenskrank ist und keine andere Möglichkeit der Testierung mehr besteht. Zudem hat er zwei weitere unabhängige Zeugen hinzuzuziehen.
Zudem muss der Bürgermeister den den Vererber auf die befristetete Gültigkeit des Nottestaments hinweisen, § 2249 Abs.3 BGB.
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Gültigkeit des Nottestaments
Sollte der Vererber trotz schlechter Prognose längere Zeit überleben oder gar wieder gesund werden, so verliert das Nottestament nicht automatisch sofort an Gültigkeit. Die maximale Gültigkeit des Nottestaments beträgt jedoch drei Monate. Sollte der Patient zu diesem Zeitpunkt also noch leben, so muss ein neues Testament errichtet werden. Sofern die Umstände es erfordern, kann dies natürlich wiederum mit einem Nottestament erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass ein neues Testament immer das ältere Testament ersetzt. Sollte der Patient also gesunden und in Folge dessen ein neues eigenes Testament errichten, so verliert das Nottestament schon vorher seine Gültigkeit.
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Ihr Team vom Bürgerratgeber
Fazit
Das Nottestament dient quasie als letztes Mittel für all diejenigen, welche es zuvor versäumt haben, mit einem normalen Testament die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Halten Sie sich jedoch unbedingt an die Vorschriften, sonst riskieren Sie die Ungültigkeit des Testaments. Dies wäre wohl kaum in Interesse des dann Verstorbenen.
(1) Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.07.2017, Az. 2 Wx 86/17
(2) Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.07.2017, Az. 2 Wx 86/17
Letzte Überarbeitung am 03.10.2017
Wichtige Vorschriften: §§ 2249, 2250,2251 BGB
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