Warum gibt es das Anhörungsrecht?

Bevor eine Sozialbehörde einen Bescheid erlässt, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Pflicht ergibt sich aus:

Das Recht auf Anhörung ist somit eines der wichtigsten Verfahrensrechte überhaupt. Es soll das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Behörde stärken und ihn vor überraschenden Entscheidungen der Behörde schützen.

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Soll ein Bescheid erlassen werden, der in die Rechte des Bürgers eingreift, so besteht die Pflicht zur Anhörung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Ihnen die ALG II Leistungen entzogen werden sollen.

Die Behörde soll Ihre Absicht ankündigen und gegebenenfalls auf Grund der Argumente des Bürgers überdenken. Dazu ist es erforderlich, dem Bürger die entscheidungserheblichen Tatsachen in einer eindeutigen und verständlichen Form mitzuteilen.

Angemessene Frist zur Anhörung

Dem Bürger ist hierbei genügend Zeit zu lassen, damit sich dieser mit dem Sachverhalt vertraut machen kann und um darüber nachzudenken. Eine Frist von einer Woche dürfte in der Regel zu kurz sein. Eine Anhörungsfrist von zwei Wochen sollte in den meisten Fällen angemessen sein. Es kommt aber auf den den jeweiligen Einzelfall an. Bei der Berechnung der Frist sind jedoch auch die Postlaufzeiten zu berücksichtigen.

Eine zu kurze Anhörungsfrist stellt, wie eine unterlassene Anhörung, einen schweren Verfahrensfehler dar.

Nachholung der Anhörung: Die Anhörung kann gem. § 41 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden, also unter anderem auch noch während des Widerspruchsverfahrens.

Folgen einer unterlassenen/ fehlerhaften Anhörung

Die Rechtsfolgen einer unterlassenen bzw. fehlerhaften und nicht wirksam geheilten Anhörung sind erheblich. Es entsteht ein Aufhebungsanspruch gem. § 42 S. 2 SGB X und zwar unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt im Übrigen rechtmäßig ergangen ist.

Wann kann von einer Anhörung abgesehen werden?

In den nachfolgend aufgeführten Fällen kann von der Anhörung abgesehen werden, § 24 Abs. 2 SGB X:

  1. wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
  2. wenn durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
  3. wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
  4. wenn Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
  5. wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
  6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen
  7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll

Letzte Überarbeitung am 29.09.2017


Wichtige Vorschriften: § 24 Abs. 2 SGB X, § 41 SGB X, § 42 SGB X, Art. 103 GG, Art. 20 GG