Spätestens wenn die ersten Sonnenstrahlen rauskommen, holen viele ihren eingemoteten Grill wieder hervor. Ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten, ob mit Strom, Holzkohle oder Gas, das Grillen ist einfach eine der beliebtesten Freizeitbeschäftigungen der Deutschen. Aber auch das Streiten gehört gewissermaßen dazu. Das dies leider auch beim Grillvergnügen nicht endet, ist bekannt. Doch was ist tatsächlich erlaubt und was nicht. Alles Notwendige hierzu erfahren Sie in unserem kleinen Grillratgeber.

Grillen als Grundstückseigentümer

Jeder Grundstückeigentümer kann auf seinem Grund und Boden grundsätzlich tun und lassen was er will. Dennoch sollte auch er sich an bestimmte Spielregeln halten, damit es zu keinerlei Streitigkeiten mit dem Nachbarn kommt.

 

Rauch und Gerüche

Die häufigste Streitursache beim Grillen dürfte die Rauch und Geruchsentwicklung während des Anfeuerns und des eigentlichen Grillvorganges sein. Geben sie den Nachbarn die Chance, dass diese bspw. die Fenster schließen können, damit Rauch und Gerüche draußen bleiben. Sie würden sich im Gegenzug doch sicher auch über einen entsprechenden Hinweis freuen, oder? Nehmen Sie einfach Rücksicht auf Ihre Nachbarn und sprechen Sie miteinander, so dürften sich die meisten Streitigkeiten von vornherein vermeiden lassen.

Unwesentliche Geruchsbeeinträchtigungen sind jedoch von den Nachbarn hinzunehmen.

Lärmentwicklung

Ein weiterer Streitpunkt während einer Grillparty ist sicherlich die Lärmentwicklung. Hierbei gelten die gleichen Vorschriften zur Ruhestörung wie bei jeder anderen Party auch. Bitte beachten Sie die üblichen Ruhezeiten von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr. Bei Nichteinhaltung droht sogar ein Bußgeld.

Sofern sich der Lärm Ihres Grillfestes im üblichen Rahmen bewegt, so darf dieses natürlich auch bis nach 22.00 Uhr andauern.

Wie oft und wie lange darf man eigentlich grillen?

Es soll ja Menschen geben, die das ganze Jahr über oder zumindest mehrmals in der Woche grillen. Doch ist dies überhaupt zulässig?

Die Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Zumindest in den Sommermonaten wird das Grillen von der Allgemeinheit aber auch von den Gerichten akzeptiert. Man arrangiert sich irgendwo mit den Gerüchen und dem Lärm, der üblicherweise mit den Grillfesten einhergeht.

Es gibt jedoch auch Gerichte, welche das Grillen zeitlich stark reguliert haben. Sie hielten eine mengenmäßige Beschränkung für das Grillen auf 10 oder 25 mal im Jahr für angemessen. Ein anderes Gericht hielt es für erforderlich, dass das Grillen 24 Stunden zuvor angekündigt werden muss. Wie auch immer die gerichtliche Einschränkung aussieht, sie nimmt einem sprichwörtlich die Freunde am Grillen.

Sofern Sie Ihren Nachbarn jedoch nur unwesentlich oder überhaupt nicht beeinträchtigen, müssen Sie in aller Regel mit keinerlei gerichtlicher Regulierung rechnen.

Das Grillen ist grundsätzlich bis 22 Uhr problemlos möglich. In Ausnahmefällen sogar bis 24 Uhr, etwa bei Geburtstagen. Laut einem Gerichtsurteil des OLG Oldenburg kann dies jedch auf 4 mal im Jahr beschränkt werden. (1)

Sprechen Sie in solchen Fällen am Besten vorher mit Ihrem Nachbarn und bitte Sie um Verständnis. Wenn Sie es nicht übertreiben, so wird er dies im Regelfall auch tolerieren.

Grillen als Mieter im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon

Sowohl die Terrasse als auch der Balkon dürfen grundsätzlich zum grillen benutzt werden, sofern die Nachbarn dadurch nicht gestört werden. Dieses Recht kann aber durch den Vermieter eingeschränkt werden. Um also beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls, wie sie als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses im Garten oder auf dem Balkon/ Terrasse grillen dürfen, sollten Sie zunächst einen Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung werfen. Dort könnten Regelungen enthalten sein, welche Ihr grundsätzliches Recht zum Grillen einschränken. Finden sich dort jedoch keinerlei Regelungen, so können Sie in aller Regel auf den mitgemieteten Flächen (Balkon, Terrasse, Garten) grillen.

So vertrat etwa das Landgericht Essen die Auffassung, dass ein Vermieter durchaus das Grillen auf dem Balkon durch eine Hausordnung, welche Bestandteil des Mietvertrages ist, untersagen darf. Ein Verstoß dagegen berechtigt den Vermieter sogar zur fristlosen Kündigung. (2)

Das Amtsgericht Bonn hingegen hielt es für angemessen, dass ein Mieter grundsätzlich 1 mal  pro Monat auf dem Balkon oder der Terrasse grillen darf. Dies ist den Nachbarn jedoch 48 Stunden vorher anzukündigen. Geringe Grillgerüche sind vom Nachbarn jedoch hinzunehmen. (3)

Sollten lediglich einschränkende Regelungen für das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse existieren, so verbieten diese nicht automatisch auch das Grillen im mitgemieteten Garten. Dort dürfen Sie dann nach wie vor – auch mit einem Holzkohlegrill – grillen. (4)

Fazit

Die vielen Gerichtsurteile zeigen, dass man sich auch beim Grillen an die Spielregeln halten muss. Ihre Nachbarn haben Beeinträchtigungen durch Grillgerüche und Lärm bis zu einem gewissen Punkt zu dulden. Doch übertreiben Sie es nicht! Halten Sie sich an die Ruhezeiten und wenn Sie wissen, dass die Gartenparty etwas länger und heftiger werden könnte, dann sprechen Sie mit Ihre Nachbarn darüber. Zudem hat jeder Vermieter das Recht, das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse zu verbieten.

Lassen Sie sich den Spass am Grillen nicht durch sinnloses Streiten verderben. Die meisten Sachen lassen sich durch ein vernünftiges Nachbarschaftsgespräch klären. Vermeiden Sie den Gang vor das Gericht. Beachten Sie, dass der

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(1) Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 29.07.2002, Az. 13 U 53/02

(2) Landgericht Essen, Urteil v. 07.02.2002, Az. 10 S 438/01

(3) Amtsgericht Bonn, Urteil v. 29.04.1997, Az. 6 C 545/96

(4) Amtsgericht Wedding, Urteil v. 01.06.1990, Az. 10 C 476/89

Letzte Überarbeitung am 01.08.2017