Jeder der schon einmal eine Steuererklärung ausfüllen musste kennt sie, die “steuermindernden” Werbungskosten. Dazu gehören grundsätzlich alle Ausgaben, die sie tätigen um überhaupt erst einmal ihrer Arbeit nachgehen zu können, genauer gesagt Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 Abs. 1, S.1 EStG. Doch nicht alles davon wird vom Finanzamt und von der Rechtsprechung anerkannt. Welche Kosten anerkannt werden und welche nicht, sowie weitere Besonderheiten erfahren Sie in unserem umfangreichen Ratgeber “Werbungskosten – Das können Sie absetzen”

Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro

Grundsätzlich berücksichtigt das Finanzamt eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro je Arbeitnehmer. Diese wird grundsätzlich bereits vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wenn Sie also in Ihrer Steuererklärung keine höheren Werbungskosten, als die Pauschale geltend machen, werden nur diese vom Finanzamt anerkannt. Wenn Ihre Werbungskosten jedoch höher ausfallen, so müssen Sie diese in der Anlage N Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Hierbei gilt folgender Grundsatz: Alle beruflich bedingten Aufwendungen sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Welche Werbungskosten Sie im Detail absetzen können, erfahren Sie nachfolgend.

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Werbungskosten im Detail

Im nachfolgenden Teil erläutern wir im Einzelnen, welche tatsächlichen Werbungskosten Sie von der Steuer absetzten können und was Sie hierbei zu beachten haben. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie die nachfolgenden Kosten nur dann absetzen können, wenn Sie nicht bereits durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt worden sind.

Fahrten zur Arbeit

Generell abzugsfähig sind Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (einfache Fahrt). Hierbei können Sie jeden vollen Entfernungskilometer mit 30 Cent als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wie Sie zur Arbeit kommen, z.B. zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Auto ist unerheblich. Der jährlich maximal absetzbare Betrag beträgt hierbei in aller Regel 4.500 Euro. Bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug oder auch Dienstwagen ist jedoch ein höherer Abzugsbetrag möglich.

Öffentliche Verkehrsmittel

Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. Bus oder Bahn, können Sie die tatsächlichen Fahrkartenkosten geltend machen, sofern die Werbungskostenpauschale überschritten wird. Flugkosten werden hingegen immer entsprechend der tatsächlichen Kosten angesetzt.

Bahncard

Auch die Kosten für den Erwerb der Bahncard sind voll abzugsfähig, sofern diese angeschaftt wurde, um die beruflich bedingten Fahrtkosten zu senken.

Kosten für doppelte Haushaltsführung

Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können Sie immer dann steuerlich absetzen, wenn Sie gezwungen sind, aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz am Arbeitsort zu unterhalten. Absetzbar sind hierbei die Fahrtkosten, Kosten der Zweitwohnung (in der Regel die Warmmiete) sowie innerhalb der ersten drei Monate auch die Verpflegungsmehraufwendungen.

Telefonkosten

Sie können die Kosten für ihren privaten Festnetz – und Handyanschluss pauschal mit 20 %, maximal jedoch 20 Euro im Monat, steuerlich absetzen. Ein Nachweis ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.

Beispiel: Ihre Handykosten und Ihre Kosten für Ihren privaten Festnetzanschluss betragen monatlich 50 Euro. Hierbei können Sie pauschal 20%, also 10 Euro monatlich, 120 Euro jährlich, als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Daneben ist aber auch eine Einzelauflistung der beruflichen Telefonate mit Nachweis möglich, sofern dadurch die 20% Pauschale überschritten wird.

Kosten für Kontoführung

Im Rahmen der Werbungskosten können Sie, in aller Regel auch bei kostenlosen Girokonten, jährlich eine Pauschale von 16 Euro steuermindernd ansetzen.

Kosten für Rechtsberatung

Sofern die Kosten für Ihre Rechtsberatung/ Vertretung beruflich bedingt sind, z. B. bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht, sind Sie als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Kosten für Arbeitszimmer

Das Arbeitszimmer war viele Jahre lang eine beliebte Möglichkeit um Steuern zu sparen. Doch seit 2007 ist dies nur noch in sehr eingeschränkten Fällen möglich. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird jedoch die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, § 4 Abs.5 Nr. 6b EStG.

Kosten für Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind immer dann steuerlich absetzbar, wenn Sie überwiegend für die berufliche Tätigkeit benutzt werden. Welche Gegenstände dies im Detail sind, ist hierbei unerheblich. Im Wesentlichen sind damit Gegenstände wie etwa Fachliteratur, Bücherregale, Aktenkoffer aber auch ein selbst bezahlter Bürostuhl gemeint.

Kosten für Berufskleidung

Im Rahmen der Berufsbekleidung können Sie all die Kleidungsstücke steuerlich absetzen, welche Sie üblicherweise ausschließlich zu beruflichen Zwecken nutzen können. Dazu gehören beispielsweise Sicherheitsschuhe, Arbeitskittel oder auch der klassische Blaumann. Sachen, welche Sie grundsätzlich auch in Ihrer Freizeit tragen können (z.B. Bluse, Jeans, Rock oder Hemd oder auch Anzüge), sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Bitte beachten Sie, dass Sie auch die beruflich bedingten Reinigungskosten steuerlich absetzen können.

Reisekosten

Reisekosten sind immer dann steuerlich absetzbar, wenn Sie beruflich bedingt erfolgen, z. B. für Seminare oder Messeteilnahmen. Dazu gehören etwa die Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder auch die dazugehörigen Reisenebenkosten (z. B. Taxiskosten, Eintrittskosten)

Kosten für Bewerbungen

Steuerlich absetzbar sind alle Aufwendungen, die Sie für Bewerbungen tätigen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für Bewerbungsfotos, Kopien von Arbeitszeugnissen, Telefon, Bewerbungsmappen oder auch nicht erstattete Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen.

Kosten für die Berufsausbildung

Die Kosten für eine Berufsausbildung sind immer dann als Werbungskosten absetzbar, wenn Sie in Folge einer Folgeausbildung oder eines Folgestudiums entstehen. Voraussetzung dafür ist also, dass der Betroffene bereits eine Ausbildung oder ein Studium absolviert hat. Gleiches gilt, wenn der Betroffene bereits eine Ausbildung getätigt hat und danach ein Erststudium absolviert.

Die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium sind hingegen, maximal in Höhe von 6.000 Euro, als Sonderausgaben absetzbar.

Kosten für Weiterbildung/ Meisterfortbildung

Auch die Kosten für eine berufliche Fort- oder Weiterbildung, wie etwa Lehrgänge oder Seminare, sind steuerlich absetzbar. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob die Kosten im Rahmen der Weiterbildung für den gegenwärtig ausgeübten Beruf oder auch für einen in Zukunft ausgeübten Beruf anfallen. Gleiches gilt für die Kosten einer Meisterfortbildung.

Umzugskosten

Sofern Ihr Umzug lediglich aus privaten Gründen erfolgt, z. B. Umzug von einer Mietwohnung in ein eigenes Haus, so können Sie die Kosten für eine Umzugsfirma, im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen, als Werbungskosten geltend machen.

Rein beruflich bedingte Umzugskosten können Sie vollends als Werbungskosten geltend machen. Beispiel: Ein Mitarbeiter wird innerhalb der Firma von München nach Hamburg versetzt. Ein beruflich veranlasster Umzug liegt auch dann vor, wenn ein Pendler von einem Wohnort in den Arbeitsort zieht und hierbei täglich mindestens eine Stunde an Fahrzeit einspart.

Kosten durch einen Unfall

Sie hatten einen Unfall? Sofern es sich hierbei um einen klassischen Wegeunfall oder um einen Unfall während einer beruflich veranlassten Fahrt handelt, so können Sie die Kosten für die Schadensbehebung am eigenen Wagen, als auch am beteiligten fremden Fahrzeug, steuerlich absetzen. Hierzu das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 31.10.2013:

“Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.” (1)

Davon umfasst werden auch die Kosten für einen Mietwagen.

Die Kosten für Feiern

Die Kosten für eine Feier sind immer dann steuerlich absetzbar, wenn Sie einen beruflichen Hintergrund hat. Hierzu der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 08.07.2015:

“Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.” (2)

Dies bedeutet also grundsätzlich nichts anderes, als dass zumindest der Teil der Kosten, der auf die beruflichen Gäste entfällt, steuerlich absetzbar ist. Bitte beachten Sie, dass sich die Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeit im Detail immer nach den Bedingungen im jeweiligen Einzelfall richtet. Fertigen Sie deshalb in einem solchen Fall immer eine, nach beruflichem und privatem Umfeld, getrennte Gästeliste an und reichen Sie diese zusammen mit Ihrer Steuererklärung und der Rechnung für die Feier ein.

Praxistipp: Sofern der Arbeitgeber die Kosten für eine solche beruflich bedingte Feier, z.B. Dienstjubiläum, übernimmt, so kann er hierfür maximal 110 Euro je Teilnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei aufwenden.

Weitere absetzbare Werbungskosten

  • die Kosten für einen Lkw-Führerschein
  • die Kosten für einen Bus-Führerschein
  • die Kosten für eine berufliche Umschulung
  • beruflich bedingte Sprachkurse, Beispiel: Sie werden von Ihrem Unternehmen nach China versetzt und belegen deshalb einen entsprechenden Sprachkurs
  • Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 € (1.602,00 € für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner). Tatsächliche Werbungskosten können hingegen nicht mehr abgezogen werden.
  • Im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung können Sie Werbungskosten wie etwa Zinsen, Abschreibungen oder auch die Kosten für den Erhalt der Immobilie geltend machen.
  • den durch Lohn und Gehalt veranlassten Teil der Steuerberatungskosten können Sie ebenfalls als Werbungskosten geltend machen.
  • die Beiträge für Berufsverbände und Gewerkschaften

Ausweg: Lohnsteuerermäßigungsverfahren!!!

Zuviel gezahlte Werbungskosten können sie über die Einkommenssteuererklärung zurück verlangen. Wenn Sie jedoch wissen, dass diese Höher ausfallen, so können Sie im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens beim Finanzamt einen entsprechenden Freibetrag beantragen, durch den sich Ihr monatliches Nettoeinkommen sofort positiv verändert.

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Fazit

Werbungskosten bieten immer noch eine gute Möglichkeit Steuern zu sparen. Nutzen Sie diese und machen Sie eine Steuererklärung. Verschenken Sie nichts an den Fiskus. Nutzen Sie auch die Möglichkeit des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens. So haben Sie von Anfang an mehr im Portemonnaie.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 31.10.2013, Seite 15

(2) Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.07.2015, VI R 46/14

Letzte Überarbeitung am 23.01.2018


Verwendete Vorschriften: § 4 EStG, § 9 EStG