Wofür ist das Berliner Testament?

In aller Regel haben Eheleute das Bedürfnis Ihren Partner auch im Todesfall wirtschaftlich größtmöglich abzusichern. Dies können Sie mit einem sogenannten Berliner Testament erreichen.

Ziel des Berliner Testaments ist es, dass sich beide Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen. Hierbei legen Sie gleichzeitig fest, dass der Restnachlass an einen oder mehrere Dritte (Schlusserben), in aller Regel die Kinder, gehen soll, sobald auch der zweite überlebende Ehegatte (Vollerbe) verstorben ist. Eine entsprechende Klausel könnte wie folgt aussehen:

„Wir, die Eheleute Max und Maria Mustermann setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Nach dem Tod des letzten Überlebenden soll unser Vermögen an unseren Sohn als Schlusserben fallen.“

Der überlebende Ehegatte wird somit alleiniger Vollerbe des versterbenden Ehepartners. Die Schlusserben bekommen zunächst nichts, außer die Hoffnung auf eine Erbschaft. Sollte der Schlusserbe also vor überlebenden Ehepartner versterben, so erhält er nichts.

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Der überlebende Ehegatte ist hinsichtlich der Schlusserben an die gemeinsame Verfügung gebunden, d. h. er ist in seiner eigenen Testierfreiheit eingeschränkt. Nur wenn er die Erbschaft aus dem Berliner Testament ausschlägt, kann er diese zurückerlangen, § 2271 Abs. 2 BGB.

Bitte beachten Sie, dass derselbe volle Nachlass bei einem Berliner Testament im Prinzip doppelt – nämlich bei jedem Erbfall – besteuert wird. Dies ist dann unerheblich, wenn die Steuerfreibeträge im Erbfall nicht überschritten werden. Bei sehr großem Vermögen ist es unter Umständen sinnvoller auch im ersten Erbfall die Steuerfreibeträge der Kinder zu nutzen.

Form des Berliner Testaments

Beim Berliner Testament handelt es sich um eine Form des Gemeinschaftlichen Testaments gem. § 2267 BGB. Insofern genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.

Ein mehrseitiges Testament sollte unbedingt durchnummeriert werden. Jede Seite sollte von beiden Ehepartnern gesondert unterschrieben werden. Klammern Sie die Seiten nach Möglichkeit zusammen.

Widerruf des Berliner Testaments

Da es sich beim Berliner Testament um ein gemeinschaftliches Testament handelt, können Sie es grundsätzlich auch nur gemeinschaftlich widerrufen. Sie können das Testament gemeinsam vernichten oder ein neues Testament errichten.

Sofern noch beide Ehepartner leben, ist auch eine einseitiger Widerruf möglich. Dies ist jedoch nur mit einem Notar möglich. Er beurkundet den einseitigen Widerruf. Zudem müssen Sie den anderen Ehepartner nachweisbar über den Widerruf in Kenntnis setzen.

Gestaltungsmöglichkeit

Ferner besteht die Möglichkeit, dass beide Ehegatten festlegen, dass der Überlebende Ehegatte nur Vorerbe und nicht Vollerbe ist. Der Vorerbe ist in dem Fall grundsätzlich verpflichtet, das Vermögen des zuerst Versterbenden für die Nacherben zu erhalten, sofern er davon nicht befreit wird. Eine entsprechende Klausel könnte wie folgt aussehen:

„Wir, die Eheleute Max und Maria Mustermann setzen uns gegenseitig als alleinigen Vorerben ein. Dieser ist im Rahmen des rechtlich zulässigen von den gesetzlichen Beschränkungen befreit. Nacherbe wird unser Sohn Marcus Mustermann. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.“

Pflichtteilsansprüche

Auch bei der Verfügung eines Berliner Testaments sollten Sie unbedingt eventuelle Pflichtteilsansprüche Dritter (Kinder) berücksichtigen. Es ist nämlich ohne weiteres möglich, diese bereits nach dem ersten Erbfall einzufordern. Insofern sollte es den Pflichtteilsberechtigten so unattraktiv wie möglich gemacht werden, den Anspruch einzufordern. Dies können Sie bereits zu Lebzeiten durch einen Pflichtteilsverzicht erreichen.

Ferner könnten Sie in Ihrem Berliner Testament verfügen, dass derjenige welcher seinen Pflichtteil bereits nach dem ersten Erbfall einfordert auch nach dem zweiten Erbfall nur den Pflichtteil bekommen soll. Eine enstprechende Klausel könnte wie folgt aussehen:

„Wir, die Eheleute Max und Maria Mustermann setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Nach dem Tod des letzten Überlebenden soll unser Vermögen an unseren Sohn als Schlusserben fallen. Verlangt dieser bereits nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, so soll er auch nach dem Tod des Überlebenden nur seinen Pflichtteil bekommen. “

Wiederverheiratungsklausel

Durch eine Wiederverheiratungsklausel soll verhindert werden, dass sich der Nachlass für den Schlusserben durch eine erneute Heirat des Überlebenden schmälert. Dies können Sie erreichen in dem Sie verfügen, dass der Überlebende im Falle einer Heirat den Nachlass an die Schlusserben in voller Höhe oder auch nur anteilig auszuzahlen hat. Eine entsprechende Klausel könnte wie folgt aussehen:

„Wir, die Eheleute Max und Maria Mustermann setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Nach dem Tod des letzten Überlebenden soll unser Vermögen an unseren Sohn als Schlusserben fallen. Sollte sich der Überlebende wieder verheiraten, so soll unser Sohn seinen vollen Erbteil mit dem Tag der Eheschließung erhalten.“

Wurde eine solche Klausel nicht vereinbart, so kann der Wiederverheiratete das gemeinschaftliche Testament anfechten, §§ 2079, 2289 BGB. Die Frist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Heirat. Es gilt somit die gesetzliche Erbfolge und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt des ersten Erbfalls.

Fazit

Das Berliner Testament ist ein ideales Instrument, mit dem sich die gesetzliche Erbfolge umgehen lässt. Es ist hervorragend dafür geeignet, wenn sich Eheleute gegenseitig für den Todesfall absichern wollen. Die Pflichtteilsansprüche lassen sich damit aber nicht aushebeln.

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Letzte Überarbeitung am 18.06.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 2079, 2267, 2271, 2289 BGB,