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FAQ-Häufig gestellte Fragen zum Betreuungsrecht

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Betreuungsrecht. Sofern Sie ausführlichere Informationen benötigen, so lohnt sich sicherlich ein Blick in unsere jeweiligen Fachartikel.

  1. Ich möchte für meinen Angehörigen eine Betreuung einrichten. Wie gehe ich vor?                                                                                                                                            Wenn Sie für jemanden eine Betreuung einrichten wollen, so sollten Sie dies beim Betreuungsgericht Ihrer Stadt/ Gemeinde beantragen. Hierfür reicht ein formloser Zweizeiler aus. Gerne können Sie dafür unser Musterschreiben benutzen. Das Betreuungsgericht wird die Betreuungsbehörde mit der Sachverhaltsprüfung beauftragen. Wenn Sie eine Betreuung befürwortet wird das Betreuungsgericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben. Nur wenn der Gutachter auch zu dem Ergebnis kommt, dass eine Betreuung notwendig ist, wird der Richter eine Betreuung einrichten, sofern der Betreute eine Betreuung möchte. Eine Betreuung gegen den Willen des Betreuten scheidet in aller Regel aus.

  2. Was kann ich tun, wenn ich mit meinem Betreuer nicht zufrieden bin?                                                                                                                                                        Wenn Sie mit Ihrem Betreuer nicht zufrieden sind, so sollten Sie zunächst einmal das persönliche Gespräch mit Ihm suchen und Ihre Probleme offen ansprechen. Auch ein Betreuer kann nunmal nur etwas ändern, wenn er davon weiß. Wenn sich danach nichts verändert, können Sie einen Antrag auf einen Betreuerwechsel beim Betreuungsgericht einreichen. Gerne können Sie hierfür unser Musterschreiben benutzen. Das Betreuungsgericht wird die Betreuungsbehörde mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragen. Sie wird mit dem Betreuer und dem Betreuten sprechen und eine Stellungnahme an das Betreuungsgericht verfassen. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass ein Betreuerwechsel unausweichlich ist, so wird Sie Ihnen einen anderen Betreuer vorstellen. Sie können aus selber einen Vorschlag für einen Betreuer unterbreiten. Wenn sowohl der neue Betreuer als auch der Betreute einverstanden sind, so wird das Gericht in aller Regel einen Betreuerwechsel beschließen.

  3. Was macht eigentlich ein Betreuer?                                                                                                                                                                                                                 Ein Betreuer wird immer für bestimmte Aufgabenkreise, wie etwa Gesundheitssorge oder Wohnungsangelegenheiten, bestellt. Im Rahmen der Aufgabenkreise organisiert, verwaltet  und beantragt er alles Erforderliche. Darüber hinaus berät und informiert er den Betreuten. Er vertritt ihn im Rahmen der Aufgabenkreise gerichtlich und außergerichtlich. Weder kauft er für seinen Betreuten ein noch führt er die tatsächliche Pflege seines Betreuten durch. Er entrümpelt auch nicht persönlich die Wohnung seines Betreuten oder führt dort Schönheitsreparaturen durch.

  4. Darf der Betreuer einfach die Wohnung des Betreuten kündigen?                                                                                                                                                                   Die Antwort ist ganz klar: Nein. Ein Betreuer darf die Wohnung seines Betreuten nicht einfach kündigen. Dafür ist immer eine Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig, denn die Wohnung eines Bürgers genießt in Deutschland einen besonderen Schutz. Wenn er also die Wohnung kündigen möchte, so muss er dies bei Betreuungsgericht beantragen. Dieses prüft dann im Interesse des Betreuten, ob die Kündigung überhaupt erforderlich ist. Eine Kündigung der Wohnung durch den Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts ist unwirksam. Hinzu kommt, dass sich der Betreuer gegenüber dem Betreuten im Schadensfall sogar schadensersatzpflichtig macht.

  5. Darf der Betreuer einfach das Haus/ die Wohnung des Betreuten verkaufen?                                                                                                                                                   Die Antwort ist ganz klar: Nein. Ein Betreuer darf das Haus/ die Wohnung seines Betreuten nicht einfach verkaufen. Dafür ist immer eine Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig. Er muss also den Verkauf beim Betreuungsgericht beantragen. Dieses prüft dann im Interesse des Betreuten, ob der Verkauf überhaupt erforderlich ist. Ein Verkauf durch den Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts ist unwirksam. Der Notar, welcher bei jedem Immobiliengeschäft hinzuzuziehen ist, wird eine solche Genehmigung auch immer verlangen. Hinzu kommt, dass sich der Betreuer gegenüber dem Betreuten im Schadensfall sogar schadensersatzpflichtig macht.

  6. Kann ich eigentlich meine rechtlichen Angelegenheiten auch noch selber erledigen oder muss dies der Betreuer machen?                                                                                                                                                                                                            Solange und soweit der Betreute seine rechtlichen Angelegenheiten verantwortungsvoll und aus Sicht des Betreuers guten Gewissens selber erledigen kann, solange sollte man Ihn auch machen lassen. Es ist mehr als statthaft, nur in den Bereichen tätig zu werden, in denen der Betreute der Unterstützung des Betreuers bedarf. So genügt es etwa, für die Anordnung der Vermögenssorge, dass ein Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird. Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich. (vgl. BGH, Beschluss v. 21.01.2015 – XII ZB 324/14) Es ist also durchaus legitim, wenn der Betreuer zunächst nur beratend und kontrollierend tätig ist.