Wer langzeitarbeitslos ist oder seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Arbeitslohn bestreiten kann, hat mit großer Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, auch ALG II oder Harz IV genannt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Ihnen ermöglichen, ein Leben zu führen, dass der Würde des Menschen entspricht. Kurzum Sie soll Ihren Lebensunterhalt durch Geldleistungen, § 4 Nr. 2 SGB II, einschließlich der Leistungen für angemessene Unterkunftskosten gem. § 22 SGB II, sichern.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sind unbedingt zu trennen. Sie haben leistungsrechtlich nichts miteinander zu tun. Zudem wird Arbeitslosengeld über Ihre Arbeitslosenversicherung finanziert während sich Arbeitslosengeld II Leistungen ausschließlich über Steuern finanzieren.

Wer hat einen Anspruch auf ALG II?

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Arbeitslosengeld II Leistungen können Personen erhalten, wenn Sie:

  • das 15. Lebensjahr vollendet haben aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Sie erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze pro Geburtsjahr nach dem 31.12 1946 um jeweils einen Monat stufenweise bis auf 67 Jahre angeboben, § 7a SGB II.
    Beispiel:   Geburtsjahr 1947 = Regelaltersgrenze 65 Jahre und einen Monat
    Geburtsjahr 1950 = Regelaltersgrenze 65 Jahre und vier Monate
    Geburtsjahr 1955 = Regelaltersgrenze 65 Jahre und neun Monate
  • erwerbsfähig sind: Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ausländerinnen und Ausländer können nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte, § 8 SGB II.
  • hilfebedürftig sind: Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält, § 9 SGB II.
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, § 30 Abs.3 S.2 SGB I.

Bitte beachten Sie, dass Sie nur dann einen Anspruch auf ALG II haben, wenn Sie alle vier Voraussetzungen erfüllen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, so können Sie unter Umständen noch Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten.

Sozialgeld

Sozialgeld erhalten Sie, wenn Sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und entweder

Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung, § 19 Abs. 1 S.2 SGB II.

Welche Leistungen können Sie erhalten?

Wenn Sie einen Anspruch auf ALG II Leistungen haben, so können Sie grundsätzlich folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

1. Regelbedarf

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, § 20 Abs.1 SGB II. Wie viel Ihnen im Einzelfall je Monat zusteht, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

2. Kosten für Unterkunft und Heizung

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, § 22 SGB II.

Sind die Kosten für Ihre Wohnung unangemessen hoch, so sind die unangemessenen Kosten für mindestens 6 Monate weiter zu übernehmen. Während dieser 6 Monatsfrist müssen sie als Leistungsempfänger alles notwendige versuchen die unangemessenen Unterkunftskosten zu senken. Dies kann durch Umzug, Untervermietung oder durch andere Weise erfolgen.

Hatten Sie trotz aller Bemühungen keinen Erfolg die Unterkunftskosten zu senken, so muss die Behörde die Unterkunftskosten auch länger als 6 Monate zahlen. Haben Sie sich nicht entsprechend bemüht die Unterkunftskosten zu senken, so wird die Behörde nach Ablauf der 6 Monatsfrist nur noch die angemessenen Kosten übernehmen.

Beachte: Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

Umzugskosten

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.

Mietkaution

Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst wird. Dies bedeutet, wenn sie die Behörde auffordert Ihre Unterkunftskosten zu durch Umzug zu senken, so muss Sie auch für die erforderlichen Kosten aufkommen.

Mietschulden

Sofern Sie bereits Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erhalten,so können auch Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Sie haben aber vorrangig Ihr Vermögen zur Mietschuldentilgung einzusetzen. Die Mietschuldenübernahme erfolgt in aller Regel als Darlehen, § 22 Abs. 8 SGB II.

Betriebskostenabrechnung

Rückzahlungen und Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift, § 22 Abs.3 SGB II.

Unter 25 Jährige

Sollten unter 25 jährige aus der Bedarfsgemeinschaft ausziehen wollen, so bekommen Sie die Unterkunftskosten nur dann anerkannt, wenn der kommunale Träger (Jobcenter) vor Abschluss des Mietvertrages die Kosten anerkannt hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn:

  1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerer Grund vorliegt

3. Mehrbedarfe

Als Mehrbedarfe werden die Bedarfe bezeichnet, welche nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Sie erhalten demnach einen bestimmten zusätzlichen Geldbetrag zu Ihrem ursprünglichen Regelbedarf. Im Einzelnen sind dies:

  • Mehrbedarf von 17 % für werdende Mütter ab der 13 Schwangerschaftswoche, § 21 Abs. 2 SGB II.
    Beispiel: Sie sind Alleinstehend und erhalten damit einen Regelbedarf von 404,00 Euro. Ihr Mehrbedarf beträgt also 17% von 404,00 Euro, also 69,00 Euro. Sie erhalten insgesamt 473,00 Euro.
  • Mehrbedarf von 36 % für Alleinerziehende, welche mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, § 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II.
    Beispiel: Als Alleinerziehende steht Ihnen ein Regelbedarf von 404 Euro zu. Der Mehrbedarf beträgt davon 36 %, also 145,00 Euro je Monat.
  • Mehrbedarf von 12 % für jedes Kind, wenn Sie mit mehr als drei Kindern zusammen leben. Der maximale Mehrbedarf liegt bei 60 %, § 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II.
  • Mehrbedarf von 35 % für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erhalten. Den gleichen Mehrbedarf bekommen Behinderte die über 15 Jahre alt sind und Eingliederungshilfe für behinderte Personen beziehen, § 21 Abs. 4 SGB II
  • Mehrbedarf in angemessener Höhe für Personen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (Krankenkostzulage). Sie benötigen ein ärztliches Attest.
    Der Mehrbedarf liegt im Bereich zwischen 40,00 – 100,00 Euro monatlich und hängt von der jeweiligen schweren Erkrankung ab, z.b. Niereninsuffizienz oder HIV oder fortgeschrittene Krebsleiden.
  • Mehrbedarf im Einzelfall: Sofern im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer und überdurchschnittlicher Bedarf besteht, der nicht durch die Zuwendungen Dritter oder unter durch Einsparungen des Leistungsberechtigten gedeckt werden kann, so ist dem Bedürftigen ein Mehrbedarf anzuerkennen, § 21 Abs. 6 SGB II.
  • Mehrbedarf für dezentrale Wassererzeugung, etwa durch Boiler:
    – 2,3 % des Regelsatzes für Alleinstehende, Alleinerziehende und Partner ab dem 18. Geburtstag
    – 1,4 % des Regelsatzes bei Kindern im 15 Lebensjahr
    – 1,2 % des Regelsatzes für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
    – 0,8 % des Regelsatzes für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

Bitte beachten Sie, dass die Summe der Mehrbedarfe, mit Ausnahme des Mehrbedarfs im Einzelfall sowie des Mehrbedarfs für dezentrale Wassererzeugung, die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen darf, § 21 Abs. 8 SGB II.

Um einen Mehrbedarf zu erhalten müssen Sie einen Antrag stellen. Daraufhin erhalten Sie einen Leistungsbescheid. Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, so können Sie Widerspruch einlegen. Gegen den Widerspruch können sie eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht einreichen.

4. Einmalige Bedarfe

Die folgenden Leistungen können Sie außerhalb des Regelbedarfs vom Jobcenter erhalten.

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
  3. Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Die Erstausstattungen können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie tatsächlich zum ersten Mal eine solche Leistung benötigen z.B. eine Wohnungserstausstattung bei erstmaligem Bezug einer Wohnung.

Gleichzeitig können Sie diese einmaligen Bedarfe aber auch geltend machen, wenn Sie einen Totalverlust erlitten haben. Dies ist etwa der Fall, wenn Ihre Wohnung abgebrannt ist und Sie keine Versicherung haben, die einen solchen Schaden abdeckt oder Sie nach langer Zeit aus der Haft entlassen werden und Sie infolge Ihrer Inhaftierung alles verloren haben. Die Gründe für einen solchen Bedarf können also recht vielseitig sein.

Bitte beachten Sie, dass Sie dafür einen Antrag stellen müssen. Gerne können Sie dafür unsere Musterschreiben verwenden. Daraufhin erhalten Sie vom Jobcenter einen Bescheid, gegen den Sie selbstverständlich auch einen Widerspruch einlegen können. Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie mit einer Klage vor dem Sozialgericht vorgehen.

5. Kranken,- Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge

Wer Arbeitslosengeld II Leistungen bezieht, der hat auch einen Anspruch darauf, dass das Jobcenter die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt. Privat krankenversicherte ALG II Bezieher erhalten die Kosten für Ihre Basiskrankenversicherung voll erstattet. (1)

Bitte beachten Sie, dass sie in solchen Fällen einen Anspruch auf Errichtung eines Basistarifs gegenüber Ihrer privaten Krankenkasse haben.

Sozialgeldbezieher sind in den meisten Fällen entweder über die Familienversicherung des Ehepartners oder der Eltern kranken-und pflegeversichert oder über ihre eigenen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Fehlt es an diesem Versicherungsschutz, so können Sie auf Antrag beim Jobcenter einen Zuschuss in maximaler Höhe des halben Beitrags erhalten.

Antrag | Bescheid | Widerspruch | Klage

Wenn Sie Ihren Anspruch auf ALG II durchsetzen wollen, müssen Sie dies bei Ihrem zuständigen Jobcenter  beantragen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Achten Sie darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können.

Bitte beachten Sie, dass Sie ohne einen Antrag – später auch Folgeantrag – keine ALG II Leistungen erhalten. Einen Anspruch auf rückwirkende Leistungsgewährung besteht vom Gesetz her nicht. (2) Auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kommt bei einem fehlenden Antrag ebens nicht in Betracht.

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

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Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) BSG, Urteil v. 18.01.2011 – AZ B 4 AS 108/ 10 R

(2) Sozialgericht Mainz, Urteil vom 01.12.2016 – S 10 AS 816/15

07.11.2016


Wichtige Vorschriften:§ 30 SGB I, § 4 SGB II, §§ 8,9 SGB II, §§ 19 ff. SGB II,