Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn der allgemeine medizinische Standard zum Zeitpunkt der Behandlung nicht beachtet wurde, § 630a Abs. 2 BGB. Ein Abweichung davon ist nur dann zulässig, wenn Arzt und Patient dies in zulässiger Form rechtswirksam vereinbart haben.

Selbst eine falsche, eine fehlende, eine unvollständige oder eine unverständliche therapeutische Aufklärung des Patienten durch den Behandelnden über das eigene Verhalten während einer Therapie kann als Behandlungsfehler gewertet werden.

Hinweis: Im Jahr 2017 wurden bundesweit rund 7.300 Verfahren vor den Schlichtungsstellen und Gutachterkommisionen durchgeführt. In rund 2.300 Verfahren wurde ein Behandlungsfehler festgestellt.

Wer einen Behandlungsfehler vermutet oder gar feststellt, der muss ihn auch beweisen. Dies ist nicht immer einfach und für den Laien oftmals kaum erkennbar. Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sollten sie zunächst einmal ihren behandelnden Arzt direkt darauf ansprechen. Er ist dem Patienten gegenüber verpflichtet, seine Entscheidungen und Behandlungsmaßnahmen entsprechend zu erläutern und zu begründen.

Notieren Sie sich in Vorbereitung dieses Gespräches die Fragen, die Sie stellen wollen. Führen sie dieses Gespräch nicht allein, sondern nehmen sie ein Vertrauensperson mit. So fühlen Sie sich gleich sicherer.

Praxistipp: Machen Sie sich Notizen darüber, wann was passiert ist und wann wer was gesagt hat. Machen Sie Fotos und lassen Sie sich die Behandlungsunterlagen in Kopie aushändigen. Sie haben einen Anspruch darauf.

Kann der Arzt Ihre Zweifel nicht ausräumen, sollten Sie wie folgt verfahren:

Möglichkeit 1 – Ihre gesetzliche Pflegeversicherung

Suchen Sie eine Geschäftsstelle Ihrer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf und stellen Sie dort Ihre Vermutung eines Behandlungsfehlers vor. Begründen Sie Ihre Ansicht, so weit Sie können. Sollten Sie Unterlagen besitzen, die Ihre Vermutung stützen, nehmen Sie diese mit in die Geschäftsstelle.

Ihre Kranken- oder Pflegekasse wird den Vorgang zur Prüfung an den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) weiterreichen. Ein entsprechender Gutachter wird dann die Sachlage einschätzen.

Bestätigt sich der Verdacht eines Behandlungsfehlers, so wird eine ausführliches Gutachten erstellt. Das Gutachten wird dem Patienten zur Verfügung gestellt. Er kann damit versuchen eine außergerichtliche Einigung mit dem Arzt bzw. mit dessen Haftpflichtversicherung zu erzielen oder aber eine entsprechende Klage einreichen. Ab diesem Punkt sollten Sie sich jedoch anwaltlich vertreten lassen.

Liegt hingegen kein Behandlungsfehler vor, so erhält der Patient durch seine Krankenkasse eine ausführliche Erläuterung zum Behandlungsverlauf.

Diese Vorgehensweise kostet Sie kein Geld. Sie erhalten ein Ergebnis und haben somit eine Tendenz bzw. eine Entscheidungshilfe für Ihre weiteren Handlungen.

Tipp: Auch die Mitglieder von privaten Krankenkassen sollten sich beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler an Ihre Krankenkasse wenden und den Fall prüfen lassen.

Möglichkeit 2 – Gutachterkommisionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern

Darüber hinaus können sich Patienten zur Prüfung der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt auch an die jeweiligen Gutachterkommisionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern wenden. Auch hier prüfen unabhängige Ärzte und Juristen anhand der Behandlungsdokumentation, ob ein Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Ein solches Schlichtungsverfahren ist ebenso kostenfrei und dauert in aller Regel bei weitem nicht so lange wie ein Gerichtsverfahren.

Im Ergebnis erhalten Patienten eine Einschätzung darüber, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Verjährung während der Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt ist.

Darüber hinaus hat der Patient auch nach dem Schlichtungsverfahren noch die Möglichkeit, vor ein ordentliches Gericht zu ziehen. Dies wird natürlich unumgänglich, wenn keine Einigung zwischen Patient und Arzt erreicht wird.

Möglichkeit 3 – Privatgutachten und Rechtsanwalt

Wenn Ihr Geldbeutel prall gefüllt ist, können Sie aber auch ein Privatgutachten in Auftrag geben. Daneben könnten Sie auch sofort einen Rechtsanwalt beauftragen und Klage einreichen. Von einem privaten Gutachten ist Ihnen auf Grund der hohen Kosten zunächst einmal abzuraten, denn diese tragen Sie grundsätzlich zunächst einmal selber.

>>> Einen ausführlichen Artikel zum Thema Behandlungsfehler finden Sie hier: Behandlungsfehler – “Auch Ärzte machen mal was falsch”

Folgen eines Behandlungsfehlers

Liegt ein Behandlungsfehler vor, so haben Sie je nach Sachlage einen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder auch auf Erstattung des Verdienstausfalles. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.


Maßgebliche Vorschrift:

§ 630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.