Ein Betreuer erlangt mit der Sorge für die Gesundheit die Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die erforderlich sind, um für die Gesundheit des Betreuten sorgen zu können. (1.) Der Aufgabenkreis ist recht anspruchsvoll, muss doch der Betreuer unter Umständen Entscheidungen mit recht weitreichenden Konsequenzen treffen. Welche Aufgaben der Betreuer im Bereich der Gesundheitssorge erledigen muss und welche Rechte bzw. Pflichten er dabei hat, möchten wir im Folgenden erläutern.

Wir möchte an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass es keinesfalls Aufgabe des Betreuers ist, pflegerische oder anderweitige versorgende Tätigkeiten, wie etwa Einkäufe, selbst durchzuführen. Dies gilt sowohl für den Betreuten in der Häuslichkeit als auch im Heim. Die Pflicht des Betreuers begrenzt sich im Bedarfsfall auf dessen Beantragung und Finanzierung, Organisierung und Überwachung.

Krankenversicherungsschutz

Der gesetzliche Betreuer ist im Rahmen der Gesundheitssorge zunächst einmal dazu verpflichtet, sich um die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes seines Betreuten zu kümmern. (2.) Es ist nicht ausreichend, dass der Betreuer seinen Betreuten lediglich darauf hinweist sich um seinen Krankenversicherung zu kümmern. Der Betreuer kann hier nicht seine Aufgabe, für den Erhalt des Krankenversicherungsschutzes zu sorgen, mit befreiender Wirkung auf den Betreuten übertragen. Letztlich verantwortlich dafür bleibt der Betreuer. (3.)

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Dem Betreuer ist daher dringend anzuraten, sich um diese wichtige Angelegenheit selber zu kümmern. Insbesondere nach der Übernahme der Betreuung sollte er diese schnellstmöglich der Krankenkasse anzeigen und sich eine Mitgliedsbescheinigung zuschicken lassen. Vorsorglich sollte er mit der Anzeige der Betreuung bei der Krankenkasse eine Krankenversicherung für seinen Betreuten beantragen. Ein entsprechende Formulierung könnte wie Folgt aussehen:

„Zur Prüfung des Krankenversicherungsschutzes bitte ich um Übersendung einer Mitgliedsbescheinigung. Für den Fall, dass aktuell kein Versicherungsschutz besteht, beantrage ich bereits jetzt höchstvorsorglich eine Krankenversicherung für meinen Betreuten.“

Gerne können Sie wie immer unser Musterschreiben zu dieser Thematik benutzen.

Anträge und Verträge

Grundsätzlich sollte der Betreute auch im Bereich der Gesundheitssorge seine Anträge selber stellen und Verträge selber unterzeichnen. Falls der Betreute jedoch geschäftsunfähig ist, kann er dies nicht mehr wirksam ausführen. Diese Aufgabe fällt, sodann in den Arbeitsbereich des Betreuers. Der Betreuer ist dann verpflichtet die notwendigen Anträge bei den zuständigen Sozialleistungsbehörden wie etwa Krankenkassen, Versorgungsämter oder Sozialämter zu stellen und im Bedarfsfall auch Rechtsmittel einzulegen.

Die Befugnisse Verträge zu unterzeichnen umfasst:

  • Arztverträge
  • Krankenhausverträge
  • Behandlungsvertäge
  • Pflegeverträge
  • Transportverträge
  • Verträge mit Haushaltshilfen
  • Verträge mit Essenlieferanten „ Essen auf Rädern“

Im Rahmen dessen hat der Betreuer auch die Behandlung und Pflege seines Betreuten zu überwachen und gegebenenfalls auch Ansprüche z.B. auf Schadensersatz durchzusetzen.

Medizinische Rehabilitationsmaßnahme

Innerhalb der Gesundheitssorge hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, § 1901 Abs.4 BGB.

Insofern hat er sich um die Beantragung und Organisation medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu kümmern, sofern dies medizinisch indiziiert ist und vom Betreuten auch gewollt wird. Ein Beantragung gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten ist sinnfrei. Sollte der Betreute eine Rehamaßnahme ablehnen versuchen Sie Ihn mehrfach von der Notwendigkeit und Vorteilhaftigkeit zu überzeugen. Lassen Sich sich die Ablehnung des Betreuten jedes mal entsprechend quittieren.

Einwilligung in ärztliche Maßnahmen

Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen, § 630 d Abs. 1 BGB. Jeder Patient soll frei entscheiden können, ob er ein Behandlung ablehnt oder nicht.

Damit die Einwilligung überhaupt wirksam abgegeben werden kann, muss der Patient einwilligungsfähig sein. Einwilligungsfähig ist, wer der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, entsprechend zu beurteilen und danach zu handeln.

Ist der Betreute also dauerhaft einwilligungsunfähig, so ist stellvertretend die Einwilligung des gesetzlichen Betreuers einzuholen. Ist der Betreute nur vorübergehend einwilligungsunfähig, z.B. bei Bewusstlosigkeit, so ist abzuwarten bis der Betreute wieder einwilligungsfähig ist, es sei den es liegt ein Notfall vor. In diesen Fällen wird die mutmaßliche Einwilligung im Interesse des Patienten unterstellt, sofern nichts anderes, z.B. durch eine Patientenverfügung nach §1901 a Abs. 1 S. 1 BGB, geregelt ist.

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, § 1904 Abs.1 BGB.

Solange der Betreute einwilligungsfähig ist, so lange hat er auch selber in die Behandlung einzuwilligen. Der Betreuer hat dahingehend noch keine Befugnisse. Der Betreuer sollte es tunlichst unterlassen in eine ärztliche Maßnahme einzuwilligen, wenn der Betreute dies noch selber kann. Er machts sich ansonsten unter Umständen schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus besteht sogar die Gefahr, dass er dafür strafrechtlich belangt wird.

Ob Einwilligungsfähigkeit vorliegt, ist immer vom behandelnden Arzt zu prüfen. Hat dieser Zweifel, so hat er zur Not einen Facharzt z.B. Neurologe, Psychiater zu Rate ziehen.

Unterbringungsmaßnahmen

Im Rahmen der Gesundheitssorge ist der Betreuer nur dazu berechtigt, seinen Betreuten im Rahmen einer Freiheitsentziehenden Maßnahme gegen seinen Willen z.B. in einer Psychiatrie unterzubringen, wenn Ihm zusätzlich der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ übertragen wurde. Hierzu der BGH in einer Entscheidung vom 14.08.2013.

„Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB
ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise “Befugnis zur Unterbringung” oder “Aufenthaltsbestimmungsrecht” einerseits und “Gesundheitsfürsorge” andererseits zugewiesen sein.“ (4.)

Eine Unterbringung gegen den Willen des Betreuten ist immer dann zulässig, wenn:

  1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
  2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen, § 1906 Abs. 2 BGB.

Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

In Deutschland sind bestimmte Berufsgruppen (Angehörige der Heilberufe, Ärzte) grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies soll Vertrauen zwischen dem Patienten und dem Behandler schaffen.

Sie dürfen somit keine ihm von ihren Patienten anvertrauten Informationen an Dritte weitergeben. Dies muss nicht unbedingt bewusst erfolgen. Es genügt beispielsweise das Herumliegen lassen von medizinischen Unterlagen, so dass Unbefugte dadurch Kenntnis nehmen konnten.

Die Schweigepflicht gilt sogar gegenüber dem Ehepartner.

Nur mit der Anordnung des Aufgabekreises Gesundheitssorge wird der Arzt gegenüber dem Betreuer von der Schweigepflicht entbunden. Der Arzt ist dadurch nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet dem Betreuer Auskunft zu erteilen und auch Akteneinsicht zu gewähren. Ferner ist der Betreuer dazu berechtigt medizinische Gutachten über seinen Betreuten einzusehen.

Bitte beachten Sie, dass der Aufgabenkreis Gesundheitssorge für eine Sterilisation nicht ausreicht. Für eine Sterilisation ist stets eine gesonderter Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis zu bestellen, § 1899 Abs.2 BGB.

Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Die Gesundheitssorge ist neben der Vermögenssorge der wohl wichtigste Aufgabenkreis des Betreuers. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bilden die wohl wichtigsten und häufigsten Bereiche dieses Aufgabenkreises. Sofern die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der medizinischen Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, so ist grundsätzlich vor der Einwilligung des Betreuers die gerichtliche Genehmigung einzuholen, § 1904 Abs.1 BGB.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

(1.) BSG, Urteil v. 14.05.2002; B 12 KR 14/01 R
(2.) BSG, Urteil v. 28.05.2008; B 12 KR 16/ 07 R
(3.) BSG, Urteil v. 14.05.2002; B 12 KR 14/01 R
(4.) BGH, Beschluss v. 13.08.2013, XII ZB 614/11

Letzte Überarbeitung am 19.09.2017


Wichtige Vorschriften:§ 630d BGB, § 1901 BGB, § 1901a BGB, §§ 1904, 1906 BGB