Wenn Kinder Ihre Eltern verlieren, können Sie Waisenrente vom Rentenversicherungsträger erhalten. Dies kann in Form einer Halbwaisenrente oder auch Vollwaisenrente erfolgen. Wie Sie zu Ihrem Anspruch kommen und was Sie hierbei zu berücksichtigen haben, erfahren Sie im Folgenden.

Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt werden müssen, hängt davon ab welche Waisenrente beantragt wurde.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Halbwaisenrente

Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn:

  • sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben
  • der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

Vollwaisenrente

Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn:

  • Sie keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr haben
  • der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat

Ferner ist ein Antrag auf die jeweilige Waisenrente erforderlich. Ein Anspruch gegen die Rentenversicherung scheidet jedoch aus, wenn dem Tod des Elternteils ein Arbeits- oder Wegeunfall zu Grunde liegt oder er auf Grund einer Berufskrankheit stirbt. In diesem Fall beziehen die hinterbliebenden Kinder Leistungen des jeweiligen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers.

Rentenberechtigte

Die nachfolgend aufgeführten Kinder haben Anspruch auf Waisenrente:

  • leibliche eheliche und nicheheliche sowie für ehelich erklärte und adoptierte Kinder des Verstorbenen
  • Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren
  • Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

Dauer

Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens:

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  • bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, einen freiwilligen Dienst wie etwa den Bundesfreiwilligendienst absolviert oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Darüber hinaus besteht zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes, für eine maximale Übergangszeit von 4 Monaten, ein Waisenrentenanspruch, sofern der Waise das 27. Lebensjahre noch nicht vollendet hat.

Höhe der Waisenrente

Auch bei der Höhe der Waisenrente wird zwischen Halbwaisenrente und der Vollwaisenrente unterschieden. Insofern beträgt die Halbwaisenrente 10 % der Rente des Verstorbenen, § 67 Nr.7 SGB VI, zzgl. eines individuellen Zuschlags, gem. § 87 SGB VI.

Dahingehend beträgt die Halbwaisenrente über die gesetzliche Unfallversicherung 20 % des Jahresverdienstes. Dieser wird in 12 gleichen Teilen an den Waisen ausgezahlt.

Die Höhe der Vollwaisenrente beträgt 20 % der Rente der Verstorbenen, § 67 Nr.7 SGB VI, zzgl. eines individuellen Zuschlags, gem. § 87 SGB VI.

Dahingehend beträgt die Vollwaisenrente über die gesetzliche Unfallversicherung 30 % des Jahresverdienstes der beiden Verstorbenen. Dieser wird in 12 gleichen Teilen an den Waisen ausgezahlt.

Antrag | Bescheid | Widerspruch | Klage

Wenn Sie Halb- oder Vollwaisenrente erhalten möchten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen. Von dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Im Notfall genügt zur wirksamen Antragstellung erst einmal ein formloser Antrag. Achten Sie darauf, dass Sie die Antragsstellung im Streitfall nachweisen können.

Auf Ihren Antrag hin ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 22.04.2017


Wichtige Vorschriften:§ 67 SGB VI, § 87 SGB VI