Wie bereits in unserem Artikel: Kindergeld – “Zum Wohle des Kindes” ausführlich beschrieben, haben grundsätzlich zunächst einmal die Eltern, aber auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder auch Großeltern unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Kindergeld. Unter besonderen Bedingungen können sich jedoch auch die Kinder selbst das Kindergeld auszahlen lassen. Alles was sie dazu benötigen ist ein sogenannter Abzweigungsantrag. Wann genau dieser gestellt werden kann, was Sie hierbei beachten müssen und welche Besonderheiten es zu diesem heiklen Thema gibt, erläutern wir in unserem Fachartikel.

Abzweigung – Was ist das?

Von Abzweigung spricht man, wenn das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das volljährige Kind ausgezahlt wird, weil der Kindergeldberechtigte (Elternteil) ihm gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, § 74 EStG. Dies bedeutet, dass der jeweilige Anspruchsberechtigte (Elternteil) unverändert bleibt und nur die Zahlung an das Kind selbst erfolgt, da Kindergeld in erster Linie zum Wohle des Kindes verwendet werden soll.

Merke: Kinder können grundsätzlich keinen eigenen Kindergeldantrag stellen, anspruchsberechtigt sind nur die jeweiligen Kindergeldberechtigten (Eltern).

Voraussetzungen

Eine solche Abzweigung ist aber nur dann möglich, wenn auch die entsprechenden  Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört es einerseits, dass noch ein Kindergeldanspruch besteht aber auch, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in entsprechender Weise nachkommt.

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Kindergeldanspruch

Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.  Darüber hinaus besteht jedoch weiterhin ein Kindergeldanspruch, wenn das Kind

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder studiert. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, bleibt der Kindergeldanspruch bis zum Erreichen der Altersgrenze nur dann bestehen, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht.
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesem Fall besteht bis zum Erreichen der Regelaltersrente ein Kindergeldanspruch. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und festgestellt worden ist.

Bitte beachten Sie, dass sich die Altersgrenze des 25. Geburtstags im Falle der Ableistung

  • eines freiwilligen sozialen Jahres
  • des Bundesfreiwilligendienstes
  • einer dem Bundesfreiwilligendienst gleichgestellten Tätigkeit z.B. in der Entwicklungshilfe
  • des freiwilligen Wehrdienstes für maximal 3 Jahre

um die Dauer des entsprechende Dienstes verlängert, denn während dieser Zeit ruht der Kindergeldanspruch.

Gesetzliche Unterhaltspflicht

Voraussetzung Nummer zwei für eine Abzweigung ist die Tatsache, dass der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht in entsprechender Weise dauerhaft nicht nachkommt. Dies ist dann der Fall,

  • wenn der Kindergeldberechtigte dauerhaft keinen oder auch nur unregelmäßig Unterhalt zahlt oder
  • lediglich Unterhalt zahlt, der geringer ist als das anteilige Kindergeld
  • oder wenn das Kindergeld zugunsten eines Kindergeldberechtigten festgesetzt wurde, der seine Unterhaltspflicht bereits erfüllt hat (z.B. durch Unterhaltszahlung während einer adäquaten Erstausbildung) und auch tatsächlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist. (1)

Kindergeld zwischen den Eltern

Kindergeldberechtigt sind im Regelfall die Eltern, genauer gesagt immer nur ein Elternteil. Solange beide mit dem Kind zusammenleben ist dies völlig unproblematisch. Die Eltern müssen sich nur entscheiden, wer von beiden den Antrag stellt, denn einen Anspruch haben grundsätzlich beide. Wohnen die Eltern hingegen getrennt wird es etwas komplizierter.

In einem solchen Fall hat nur derjenige einen Anspruch, bei dem das Kind lebt. Sofern das Kind bereits einen eigenen Haushalt bewohnt, z.B. während der Ausbildung oder während dem Studium, so erhält derjenige das Kindergeld, der den höheren Barunterhalt an das Kind zahlt. Wird hingegen kein oder gleich viel Unterhalt gezahlt, obliegt es den Eltern eine gütliche und vernünftige Regelung zur Antragsstellung und auch zum Erhalt des Kindergeldes zu finden. All dies ist insofern von Bedeutung, als dass zunächst einmal die jeweiligen Kindergeldberechtigten Kindergeld erhalten oder beantragen müssen, damit überhaupt eine Abzweigung erfolgen kann.

Wann scheidet eine Abzweigung aus?

Eine Abzweigung ist immer dann unmöglich, wenn das Kind noch in der Wohnung der Eltern, bzw. des Kindergeldberechtigten lebt. In dem Fall wird angenommen, dass das Kind entsprechend unterhalten wird (Unterkunft und Essen). Die Kosten dafür dürften die Höhe des Kindergeldes in aller Regel überschreiten.

Auch bei Stief-oder Pflegekindern ist eine Abzweigung des Kindergeldes unmöglich, denn nur Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Eine Verwandtschaftsbeziehung ist in dem Fall jedoch nicht gegeben.

Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Abzweigung des Kindergeldes, wenn der grundlegende Kindergeldanspruch überhaupt nicht mehr existiert (siehe oben).

Der Abzweigungsantrag

Um die Abzweigung des Kindergeldes zu erhalten, müssen Sie dies bei Ihrer zuständigen Familienkasse beantragen. Hierfür sollten Sie das Formular GK11e – “Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes” benutzen.

Hinweis: Das entsprechende Formular sowie alle anderen Formulare für das Kindergeld können Sie immer aktuell auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunterladen. Folgen Sie dazu unserem Link zur Arbeitsagentur. Dort landen Sie auf der Seite mit den Formularen der Arbeitsagentur. Scrollen Sie bis in den Bereich Kindergeld und klicken Sie dort auf das Formular “Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes”. Dadurch öffnete sich ein PDF mit dem Formular, dass Sie ausfüllen und ausdrucken können.

Neben den üblichen personellen Angaben müssen auch Angaben darüber getätigt werden, warum eine Abzweigung erfolgen soll. Im Anschluss an die Antragsstellung wird die Familienkasse zunächst einmal die Zahlungen für das gegebenenfalls abzweigungsberechtigte Kind einstellen, denn Kindergeld wird immer nur einmal gezahlt. Dies bedeutet, dass eine Abzweigung für einen vergangenen Zeitraum nicht möglich ist, sofern die Kindergeldberechtigten für denselben Zeitraum bereits das Kindergeld bezogen haben. Die Einstellung erfolgt somit zum Schutz des Abzweigungsberechtigten.

Im Rahmen des Verfahrens hat nunmehr der Kindergeldberechtigte (Elternteil) die Möglichkeit Stellung zum Sachverhalt zu beziehen, § 91 Abs. 1 AO. Die Anhörungsfrist beträgt zwei Wochen.

Bearbeitungsdauer

Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und auch die Unterhaltsverhältnisse geklärt sind ist durchaus eine Bearbeitungsdauer von 6 Wochen realistisch. Bei Problemen können aber auch schnell mehrere Monate ins Land gehen, bevor über Ihren Antrag entschieden wird.

Höhe des abzweigbaren Kindergeldes

Sofern der Kindergeldberechtigte keine Unterhaltsleistungen erbringt, ist das Kindergeld in voller Höhe an das Kind auszubezahlen. Sofern jedoch Unterhaltsleistungen erbracht werden ist aber auch eine anteilige Abzweigung oder gar eine Ablehnung der Abzweigung möglich. Dies hängt von der Höhe der Unterhaltszahlungen ab. Dies bedeutet nichts anderes, als das der abgezweigte Betrag nicht zwangsläufig mit der Höhe des Kindergeldes übereinstimmen muss.

So ist es beispielsweise möglich, dass der Abzweigungsbetrag sogar über dem eigentlichen Kindergeld liegen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Kindergeldberechtigte für mehr als zwei Kinder einen Kindergeldanspruch hat. Lassen Sie uns dies mal anhand eines Beispiels zum besseren Verständnis erläutern.

Beispiel: Ein Kindergeldberechtigter hat im Jahr 2018 Anspruch auf Kindergeld für vier Kinder. Für Kind 1. und Kind 2. erhält er jeweils 194 Euro Kindergeld, für das 3. Kind 200 Euro und für das 4. Kind 225 Euro. Kind Nummer 1 zieht nunmehr in eine eigene Wohnung und stellt deshalb einen Abzweigungsantrag. Das Kind erhält keine Unterhaltsleistungen mehr. In diesem Fall erhält das Kind nicht etwa einen Abzweigungsbetrag von 194 Euro, sondern von 203,25 Euro (194 Euro+194Euro+200 Euro +225 Euro = 813 Euro geteilt durch 4 Kinder = 203,25 Euro).

Merke: Die Höhe des Abzweigungsbetrages hängt somit von zwei Faktoren ab

1. von der Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen und

2. von der Anzahl der Kinder. Man sprich in diesem Zusammenhang vom sog. Zählkindvorteil

Abzweigung durch andere Sozialleistungsträger

Das Abzweigungsverfahren kann nicht nur vom Kind selbst, sondern in einigen besonderen Fällen auch von Sozialbehörden (z.B. Sozialamt bei Grundsicherungsleistungen oder bei Leistungen der Eingliederungshilfe) durchgeführt werden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn solche Behörden den Lebensunterhalt eines Kindes, außerhalb des Elternhauses, sicherstellen. Sollten die Eltern noch Kindergeld erhalten, müssten Sie sich zumindest mit dem Unterhalt in Höhe des Kindergeldes beteiligen. Machen Sie dies nicht, ist die zuständige Behörde berechtigt einen Abzweigungsantrag zu stellen.

Der Sozialhilfeträger ist grundsätzlich nicht abzweigungsberechtigt, wenn er Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII für ein Kind mit Schwerbehinderung zahlt, das im Haushalt des Kindergeldberechtigten untergebracht ist. (2)

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Rechtsmittel

Sollten Sie mit der Entscheidung der Familienkasse über Ihren Abzweigungsantrag nicht einverstanden sein, so können Sie natürlich auch Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen, § 355 AO. Der Einspruch ist schriftlich bei ihrer zuständigen Familienkasse einzulegen. Achten Sie wie immer darauf, dass Sie den Zugang des Einspruches bei der Familienkasse nachweisen können.

Hinweis: Alles Wesentliche zur Zustellung sowie zu den Rechtsanwaltskosten erfahren Sie hier: Zustellung von Bescheiden und Briefen und Rechtsanwaltskosten – “Darauf müssen Sie achten”.

Sofern der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde, wird die Angelegenheit nochmals eingehend geprüft. Im Erfolgsfall erhalten Sie einen Abhilfebescheid. Im Falle einer Niederlage wird der Einspruch abgelehnt. Das Einspruchsverfahren ist kostenlos, ein Rechtsanwalt wird nicht zwingend benötigt.

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Sollten Sie mit dem Einspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letztes Mittel eine Klage vor dem Finanzgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat, ab Bekanntgabe des Einspruchsbescheides.

Hierzu sollten Sie sich jedoch zuvor rechtlich beraten lassen, denn das Klageverfahren ist, im Gegensatz zum Einspruchsverfahren, kostenpflichtig. Unter Umständen haben Sie jedoch einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

(1) Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.2002, Az. VIII R 50/01

(2) Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2013, Az. V R 48/11

Letzte Überarbeitung am 08.12.2017


Verwendete Vorschriften:§ 74 EStG, § 1601 BGB, § 91 AO, § 355 AO, §§ 41 ff. SGB XII