Das Kündigungsschutzgesetz sieht im Allgemeinen auch bei einer ordentlichen Kündigung nur drei Möglichkeiten vor, wie der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer auflösen kann. Eine davon ist die personenbedingte Kündigung. Sie wird immer dann vom Arbeitgeber ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag, aus in seiner Person liegenden Gründen, in Zukunft nicht mehr erfüllen kann. Wie Ihre Rechte hierbei aussehen aber vor allem wie sie diese erfolgreich durchsetzen, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur personenbedingten Kündigung

Voraussetzungen für eine per­so­nen­be­ding­te Kündigung

Damit eine personenbedingte Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auf Grund seiner persönlichen (eingeschränkten) Fähigkeiten oder Kenntnisse zukünftig nicht mehr erbringen kann.

Zudem müssen die folgenden sehr strengen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Nichteinhaltung auch nur einer der vier nachfolgenden Bedingungen führt hierbei zur Unwirksamkeit der personenbedingten Kündigung.

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Negative Prognose

Eine negative Prognose wird immer dann festgestellt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zukünftig auf Grund seiner (eingeschränkten) individuellen Fähigkeiten oder Kenntnisse zu erfüllen. Mögliche Gründe hierfür können etwa der Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer, eine langfristige Erkrankung, ein Entzug der Arbeitserlaubnis oder auch die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe sein. Entscheidend ist einzig, ob der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Leistung zukünftig weiterhin erbringen kann oder auch darf.

Interessenbeeinträchtigung

Eine erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen/ wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers, durch die fehlende oder mangelnde Eignung des Arbeitnehmers, liegt zum Beispiel vor, wenn es zu Störungen des Betriebsfriedens/ Betriebsablaufes, zu zusätzlichen Personalkosten oder auch zu Umsatzeinbußen kommt.

Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz als Ersatz anbieten kann, den er selbst mit seinen (eingeschränkten) Fähigkeiten gut bewältigen kann, ist eine personenbedingte Kündigung unwirksam.

Hierfür ist es erforderlich, das zum Zeitpunkt der Kündigung ein freier alternativer Arbeitsplatz vorhanden ist oder zumindest mit Ablauf der Kündigungsfrist frei wird. Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, extra einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen.

Beispiel: Einem Berufskraftfahrer wird die Fahrerlaubnis entzogen. In diesem Fall könnte er im Unternehmen als Lagerist weiterarbeiten, sofern ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist. Im Falle des Antritts einer dreijährigen Haftstrafe dürfte jedoch eine Kündigung des Arbeitsvertrages unausweichlich sein.

Interessenabwägung

Bei der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Interessen des Kündigenden an einer Vertragsbeendigung oder die des Gekündigten an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schützenswerter sind. Es muss dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden können (Interessenabwägung), dass Arbeitsverhältnis weiterhin Aufrecht zu erhalten.

Betrachtet werden bei der Interessenabwägung unter anderem die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Verhalten des Arbeitnehmers während des gesamten Arbeitsverhältnisses, das Lebensalter des Betroffenen sowie dessen Unterhaltsverpflichtungen und Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Darüber hinaus werden auch die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers geprüft.

Abmahnpflicht?

Im Falle einer personenbedingten Kündigung begehrt der Arbeitgeber die Vertragsauflösung ausdrücklich nicht, weil der Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhalten hat, sondern aus anderen Beweggründen. Ein Verhaltensänderung kann somit durch eine Abmahnung nicht erreicht werden. Insofern ist eine Abmahnung vor einer personenbedingten Kündigung, in aller Regel, nicht notwendig.

Unwirksamkeit einer personenbedingten Kündigung

In bestimmten Fällen ist eine personenbedingte Kündigung unwirksam. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein bestehender Betriebsrat vor der Kündigung nicht angehört wurde, § 102 Be­trVG. Auch bei der Kündigung bestimmter weiterer Personengruppen, wie etwa Schwerbehinderte, Schwangere oder Betriebsratsmitglieder gelten besondere Kündigungsvorschriften, welche bei Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

So ist beispielsweise die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, § 9 MuSchG. Diesen besonderen Schutz genießen Sie aber nur dann, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Des Weiteren besteht während der Elternzeit sowie Acht Wochen vor Beginn der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz, § 18 Abs. 1 BEEG.

Schwerbehinderte Menschen haben neben dem allgemeinen Kündigungsschutz in Arbeitsverhältnissen einen besonderen Kündigungsschutz gem. §§ 85 ff. SGB IX.

Demnach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt, § 2 Abs. 2 SGB IX.

Was können Sie gegen eine personenbedingte Kündigung tun?

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine personenbedingte Kündigung wehren, so muss er innerhalb von drei Wochen, nach Zugang der schriftlichen Kündigung, Klage beim Arbeitsgericht erheben, § 4 KSchG. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam, § 7 KSchG.

Bitte halten Sie diese Drei­wo­chen­frist für die Kündi­gungs­schutz­kla­ge unbedingt ein und zwar unabhängig davon, ob Sie weiterhin im Unternehmen beschäftigt werden möchten oder nur ein Abfindung haben wollen.

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Sofern Sie eine entsprechende Rechts­schutz­ver­si­che­rung ha­ben, so übernimmt diese in aller Regel auch die Prozesskosten. Wir raten in jedem Fall dazu, sich entsprechend anwaltlich beraten zu lassen. Er informiert Sie über die Er­folgs­aus­sich­ten und gegebenenfalls über das Prozesskostenrisiko. Beachten Sie auch die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe/ Beratungshilfe, sofern Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Musterschreiben für eine Personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Abschließend möchten wir Ihnen ein Musterschreiben für eine personenbedingten Kündigung zur Ansicht zur Verfügung stellen.

Personenbedingte Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrter Herr Mustermann,

hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis vom 01.11.2012 aus personenbedingten Gründen fristgerecht zum 31.12.2017, da eine Besserung Ihrer gesundheitlichen Situation nicht absehbar ist und es dadurch zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf kommt. Einen Ersatzarbeitsplatz kann ich Ihnen auch nach eingehender Prüfung leider nicht anbieten.

Der Betriebsrat wurde hierüber informiert und hat bereits seine Zustimmung erteilt.

Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, sich umgehend nach Erhalt der des Kündigungsschreibens, bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden Ihnen die Arbeitspapiere zugesandt.

Mit freundlichen Grüßen

Geschäftsführer Beispiel

Letzte Überarbeitung am 27.12.2017


Verwendete Vorschriften: § 102 Be­trVG, §18 BEEG, § 9 MuSchG, § 2 SGB IX, § 4 KSchG, § 7 KSchG, §§ 85 ff. SGB IX