Wer das ganze Jahr arbeitet, der möchte sich auch einmal erholen und das am besten in bezahlter Form. Insofern haben alle Arbeitnehmer und Auszubildende einen Anspruch auf Erholungsurlaub, §§ 1 ff. BUrlG. Während dieser Zeit sind Sie von jeder Arbeitsleistung freizustellen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub umfasst auch geringfügig Beschäftigte.

Das Bundesurlaubsgesetz bildet die Grundlage für den gesetzlichen Urlaubsanspruch und regelt die Mindestanforderungen. Eine vertragliche Unterschreitung der Mindestbedingungen zu Lasten des Arbeitnehmers ist unzulässig. Welche Rechte sie haben und was Sie alles berücksichtigen müssen, erfahren Sie nachfolgend.

Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr

Urlaub muss grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Im Fall der Übertragung muß der Urlaub bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, § 7 Abs. 3 BUrlG. Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub auf Grund von Krankheit nicht nehmen, so kann er den Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nehmen. (1) Sollten Sie auch über den 31. März des Folgejahres hinaus erkrankt sein, so schützt Sie vor dem Urlaubsverfall ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. (2)

Darüber hinaus verhindert gegebenenfalls das Recht aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Ihr individueller Arbeitsvertrag Ihren Urlaubsverlust.

Antrag auf Urlaub

Urlaub ist beim Arbeitgeber zu beantragen und von diesem auch zu genehmigen. Bei der Genehmigung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Urlaub ist grundsätzlich zusammen zu gewähren. Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber Urlaub gewährt, so ist dieser laut herrschender Meinung unwiderruflich. (3 und 4)

Sollten Sie in Versuchung geraten, Urlaub ohne eine Genehmigung Ihres Arbeitgebers zu nehmen, so beachten Sie bitte, dass dies zur Kündigung führen kann. Eine Androhung von Krankheit für den Fall, dass man Ihnen den beantragten Urlaub nicht gewährt, ist zu unterlassen. Dies begründet regelmäßig das Recht des Arbeitgebers zu fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Dauer des Urlaubs

Der grundsätzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage oder 20 Arbeitstage, alles in allem also vier volle Wochen. Zu den Werktagen zählen alle Wochentage außer Sonn- und Feiertage, § 3 BUrlG. Der Mindesturlaub darf vertraglich nicht unterschritten werden. Wieviel Urlaub Sie letzlich haben, ergibt sich in aller Regel aus Ihrem Arbeitsvertrag.

Der Urlaub an sich ist gerichtlich einklagbar.

Wartezeit

Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt man erst mit Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit. Natürlich können Sie auch schon vorher Urlaub nehmen, aber dann nur in Höhe des anteiligen Urlaubes. Dieser beträgt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses, § 5 Abs.1 Buch­sta­be a) BUrlG.

Beispiel: Sie haben mit Ihren Arbeitgeber einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen vereinbart. Im dritten Monat möchten Sie ein paar Tage Urlaub nehmen. Ihr Anspruch zu diesem Zeitpunkt beträgt 4 Arbeitstage. (1/12 des Jahresurlaubs mal 2 volle Monate seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses.)

Scheiden Sie vor dem Ablauf der Wartezeit aus dem Unternehmen aus, so bemisst sich der Resturlaub nach der gleichen Formel, abzüglich des bereits genommenen Urlaubs. Die Rechtsgrundlage ist jedoch § 5 Abs. 1 Buchstabe b) BUrlG.

Beispiel: Sie haben mit Ihren Arbeitgeber einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen vereinbart. Mit Ablauf des fünften Monats wurden Sie entlassen. Im dritten Monat hatten Sie 2 Tage Urlaub. Ihr Restanspruch zum Zeitpunkt der Entlassung beträgt 8 Arbeitstage. (1/12 des Jahresurlaubs mal 5 volle Monate seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses abzüglich der beiden genommenen Urlaubstage im dritten Monat)

Beachte: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Besonderheit Jugendliche Arbeitnehmer, § 19 Abs.2 JArbSchG

Der Urlaub beträgt jährlich

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.

Besonderheit schwerbehinderte Arbeitnehmer, § 125 SGB IX

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. 2Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt, § 125 SGB IX.

Darf mich mein Arbeitgeber aus meinem bereits angetretenen Urlaub zurückholen?

Haben Sie Ihren Urlaub erst einmal angetreten, so kann Ihr Arbeitgeber Sie nur in existenziellen unvorhersehbaren Notfällen zurück holen.

Reine Engpässe, etwa in Folge von Krankheit, genügen hingegen nicht. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur um vorzeitigen Abbruch seines Urlaubes bitten. Sofern der Arbeitnehmer einwilligt, so hat der Arbeitgeber alle mit dem Abbruch zusammenhängenden Kosten zu übernehmen.

Bitte beachten sie aber, dass grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Regelung über die Erreichbarkeit im Urlaub oder zur Rückkehr aus dem Urlaub getroffen werden kann. Für die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) ist dies jedoch nicht möglich.

Sie sind also, in aller Regel, weder verpflichtet, während Ihrer Urlaubszeit ans Telefon zu gehen, noch sonst wie mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt zu treten.

Sieben Dinge die Sie noch über Urlaub wissen sollten!

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts: Während des Erholungsurlaubes haben Sie Anspruch auf die Weitergewährung Ihres Arbeitsverdienstes, § 11 BUrlG. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei monatlicher Gehaltsabrechnung sind die letzten 3 Monaten zu berücksichtigen.

In der Regel keine Auszahlung des Urlaubsanspruchs: Nur, wenn Sie im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrages Ihrem Urlaub nicht mehr nehmen konnten, ist es möglich sich den Urlaubsanspruch ausbezahlen zu lassen. In allen übrigen Fällen darf der Urlaub nicht durch eine zusätzliche Zahlung abgegolten werden.

Erkrankung während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, § 8 BUrlG. Melden Sie Ihre Erkrankung unverzüglich Ihrem Arbeitgeber und lassen Sie sich durch einen Arzt krank schreiben. Das Attest müssen Sie natürlich auch Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Tod des Arbeitnehmers: Sollte ein Arbeitnehmer versterben, so haben seine Erben einen Anspruch darauf, sich den Resturlaubsanspruch des Verstorbenen auszahlen zu lassen (5).

Sonderurlaub: Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Sonderurlaub, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, § 616 BGB. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein nahes Familienmitglied verstirbt. Dazu zählen der gleichgeschlechtliche Lebenspartner oder der Ehepartner sowie Eltern Kinder oder Geschwister. Ihnen soll ermöglicht werden, an der Beerdigung teilzunehmen. In einem solchen Fall scheint ein Sonderurlaub von zwei Tagen als angemessen.

Darüber hinaus haben sowohl Arbeitnehmer als auch Beamte grundsätzlich einen Anspruch auf Sonderurlaub für den Tag ihrer Hochzeit. Ob kirchlich oder standesamtlich geheiratet wird, ist hierbei unerheblich. Der Sonderurlaubstag wird nicht vom regulären Jahresurlaub abgezogen und auch das Gehalt/ der Lohn wird für diesen Tag weitergezahlt.

Selbst die Kinder eines Ehepaares haben einen Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub, um an der Feier zur Goldenen Hochzeit Ihrer Eltern teilnehmen zu können.

Beachten Sie zu dieser Thematik unbedingt den für sie gültigen individuellen Arbeits- und / oder Tarifvertrag.

Leider besteht nach herrschender Meinung grundsätzlich, für Eltern, kein Anspruch auf Sonderurlaub für die Einschulung des eigenen Kindes. Abweichende Regelungen dazu finden sich auch hier unter Umständen in Tarifverträgen oder anderweitigen Betriebsvereinbarungen, doch diese dürften eher eine seltene Ausnahme darstellen.

Auch im Falle von Elternzeit oder Krankheit besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub.

Urlaubssperre: Eine Urlaubssperre ist nur dann möglich, wenn dringende betriebliche Gründe dafür vorliegen, § 7 Abs.1 S.1 BUrlG. Dringende betriebliche Gründe liegen aber nur dann vor, wenn unvorhergesehene Umständen eintreten. Ein zeitlicher oder personeller Engpass allein genügt daher nicht. Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat existiert, so muss dieser der Urlaubssperre zustimmen.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Urlaub bei Teilzeitbeschäftigung: Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches von Teilzeitbeschäftigten kommt es darauf an, wieviele Tage er in der Woche arbeitet. Arbeitet er jeden Tag, auch wenn es nur eine Stunde ist, so hat er auch ein Recht auf den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Sofern er nur 3 Tage in der Woche arbeitet, so hat er einen Urlaubsanspruch von 3/5 des gesetzlichen Urlaubsanspruches, also 12 Tage. Bei einer Arbeit von nur 2 Tage in der Woche, besteht ein Anspruch auf 2/5 des gesetzlichen Urlaubsanspruches, also 8 Urlaubstage.

(1) BAG, Urteil v. 09.08.2011, Az. 9 AZR 425/10
(2) EuGH, Urteil v. 20.01.2009, AZ. C- 350/06, C-520/06
(3) BAG, Urteil v. 20.06.2000 AZ. 9 AZR 405/99
(4) BAG, Urteil v. 14.03.2006 AZ 9AZR 11/05
(5) EuGH, Urteil v. 12.06.2014 AZ C-118/13

Letzte Überarbeitung am 12.06.2017


Wichtige Vorschriften: §§ 1 ff. BUrlG