Der Betriebsrat nimmt im Arbeitsleben regelmäßig eine besondere Stellung ein. Zum einen vertritt er die Interessen der Arbeitnehmer und zum anderen hat er ein gewisses Mitspracherecht und ist somit vor vielen Entscheidungen des Arbeitgebers anzuhören. Doch nicht in jedem Unternehmen gibt es überhaupt einen Betriebsrat. Wann genau es einen Betriebsrat geben muss, welche Aufgaben er hat und was Sie als Arbeitnehmer im Umgang mit dem Betriebsrat wissen sollten, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Betriebsrat – Was ist das?

Als Betriebsrat wird regelmäßig die Anzahl von Arbeitnehmern bezeichnet (mindestens einer oder auch eine Gruppe), die von den Arbeitnehmern eines Unternehmens gewählt worden sind um dessen Interessen im Rahmen der Betriebsverfassung, mit Ausnahme der von leitenden Angestellten, zu vertreten. Die maßgeblichen Regelungen hierfür finden sich im  Betriebsverfassungsgesetz.

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Seine Mitglieder sind im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Betriebsrat völlig unabhägig und deshalb weder an die Weisungen des Arbeitgebers, noch an die von Arbeitnehmern gebunden.  Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen, § 2 Abs. 1 BetrVG. Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig (Streikverbot), § 74 Abs.2 BetrVG.

Um Ihre Aufgaben als Betriebsrat entsprechend wahrnehmen zu können, haben Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Schulung sowie auf die dafür notwendige bezahlte Freistellung von der Arbeit. Den gleichen Anspruch auf Freistellung haben Sie im Übrigen für ihre eigentliche Tätigkeit als Betriebsrat.

Besonderer Kündigungsschutz und Schutz vor Versetzung

Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentliche Kündigung), berechtigen, § 15 Abs. 1 KSchG. Voraussetzungen für eine solche außerordentliche Kündigung ist aber die Zustimmung des Betriebsrats, § 103 BetrVG.

Auch nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, innerhalb eines Jahres, unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung oder gar fristlose Kündigung bleibt aber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen möglich.

Auch bei einer Versetzung ist das Betriebsratsmitglied besonders geschützt. Die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Dies gilt jedoch nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist, § 103 Abs. 3 BetrVG.

Aufgaben des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat die folgenden im Detail in § 80 Abs.1 BetrVG aufgeführten allgemeinen Aufgaben zu erledigen. Hierbei hat er insbesondere:

  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
  2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
  3. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
  4. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
  5. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
  6. die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 SGB IX und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
  7. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
  8. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
  9. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
  10. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
  11. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellung und Kündigung

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einzuholen, § 99 BetrVG.

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, § 102 BetrVG.

Errichtung eines Betriebsrates

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern (mindestens 18 Jahre alt), von denen drei wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden, § 1 BetrVG. Dies impliziert zum einen, das unter den zuvor genannten Bedingungen das arbeitnehmerseitige Recht besteht einen Betriebsrat zu errichten. Eine entsprechende Pflicht dazu besteht indes nicht. Darüber hinaus besteht aber auch kein Recht auf Errichtung eines Betriebsrates, sofern we­ni­ger als fünf ständi­g wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­mer in einem Betrieb beschäftigt sind.


Hinweis: Weitergehende Informationen zum Thema Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer erhalten Sie hier: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers


Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben, § 8 Abs.1 BetrVG. Hierbei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit, Teilzeit oder auch nur als Minijobber im Betrieb beschäftigt ist. Wesentlich ist hingegen, dass es sich um sogenannte Dauerarbeitsplätze handelt.

Betriebsratswahlen

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dies bedeutet, dass die Amtszeit eines Betriebsrates grundsätzlich vier Jahre beträgt. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden im Frühjahr 2018 und darauffolgend im Frühjahr 2022 statt. Außerhalb dieser Zeit ist eine Betriebsratwahl möglich, wenn beispielsweise der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten wurde, der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde oder wenn bislang noch kein Betriebsrat im Betrieb bestand, § 13 BetrVG.

Anzahl der Betriebsratsmitglieder

Wie groß der Betriebsrat letztlich ist, hängt wiederum von der Größe des Betriebes ab, genauer gesagt von der Anzahl der Mitarbeiter. Es gilt der Grundsatz “Je mehr Mitarbeiter, je mehr Betriebsratsmitglieder”. Die genaue Anzahl können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Die Anzahl der Betriebsratsmitgleider wurde hierbei vom Gesetzgeber bewusst immer ungerade gewählt um einem Gleichstand vorzubeugen.

Zahl der Betriebsratsmitglieder

Wahlberechtigte (beschäftigte) ArbeitnehmerZahl der Betriebsratsmitglieder
5-201
21-50
3
51-1005
101-2007
201-4009
401-70011
701-100013
1001-150015
1501-200017
2001-250019
2501-300021
3001-350023
3501-400025
4001-450027
4501-500029
5001-600031
6001-700033
7001-900035

In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder.

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Der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de und sein Stellvertreter

Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, sind der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, § 26 BetrVG.

Zu den besonderen Aufgaben des Vorsitzenden gehört es, die jeweiligen Betriebsratssitzungen einzuberufen, die entsprechende Tagesordnung festzulegen und die Versammlung zu leiten. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben, § 29 Abs. 2 BetrVG.

Die Betriebsratssitzung

Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Die Mitglieder haben hierbei einen grundsätzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Bitte beachten Sie, dass die Betriebsratsmitglieder grundsätzlich dazu verpflichtet aber auch berechtigt sind an jeder Sitzung teilzunehme

Der Betriebsrat hat jedoch bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist im Vorfeld vom Zeitpunkt der Sitzung zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat ist jedoch jederzeit dazu berechtigt weitere betriebsratsfremde Personen, wie etwa einen beratenden Rechtsanwalt, zur Sitzung einzuladen, sofern dies erforderlich ist.

Wie oft eine Betriebsratssitzung stattfindet, obliegt dem Ermessen des Betriebsrates. Hier hat sich ein regelmäßger Turnus, z. B. 14-tägig oder auch wöchentlich, als sehr geeignet erwiesen.

Beschlüsse des Betriebsrates

Die Beschlüsse des Betriebsrats werden grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Sofern ein reguläres Mitglied verhindert ist, etwa in Folge von Krankheit oder Urlaub, kann es durch ein Ersatzmitglied gem. § 25 BetrVG vertreten werden.

Sämtliche Mitglieder des Betriebsrats sowie dessen Ersatzmitglieder im Falle einer Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds müssen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen geladen werden, um überhaupt eine Beschlussfähigkeit des Gremiums zu erreichen. Die Ladung sollte den jeweiligen Berechtigten spätestens am Tag vor der Sitzung erreichen. Der Betriebsratsvorsitzende jedoch sollte darauf achten, dass er die ordnungsgemäße Ladung im Streitfall nachweisen kann. Fehler in diesem Bereich können zur erfolgreichen Anfechtung und Unwirksamkeit der Beschlüsse führen.

Pflicht zur Protokollführung

Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

Änderung der Tagesordnung während der Betriebsratssitzung

Ein Änderung der Tagesordnung während der Betriebsratssitzung ist grundsätzlich möglich. Damit diese aber auch rechtswirksam erfolgen kann, müssen die folgenden drei, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts definierten Voraussetzungen erfüllt werden. (1)  Nur bei Erfüllung der nachfolgenden Vorausstzungen behalten auch die “plötzlichen” Beschlüsse des Betriebsrats, auf Grund der Änderung der Tagesordnung, ihre Gültigkeit.:

  1. alle Mitglieder des Betriebsrats, auch die Ersatzmitglieder wurden rechtszeitig geladen
  2. es nimmt eine beschlussfähige Mehrheit des Betriebsrates an der Abstimmung zur Änderung der Tagesordnung teil
  3. die Änderung der Tagesordnung erfolgt einstimmig durch alle an der Betriebsratssitzung  und Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder.

Der Betriebsausschuss

Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

  • 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
  • 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
  • 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
  • 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Abschluss von Betriebsvereinbarung ist davon nicht umfasst. Die Übertragung bedarf der Schriftform.
Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte indes auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen, § 27 BetrVG.

Kosten des Betriebsrates

Die Arbeit des Betriebsrates kostet Geld. Fraglich ist nunmehr wer diese bezahlt, denn der Betriebsrat ist nicht berechtigt etwaige Beiträge o.ä. zu erheben, § 41 BetrVG.

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt deshalb allein der Arbeitgeber. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch ein gewisses Portfolio an juristischer Fachliteratur sowie ein Telefon- und Internetzugang.

Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten

Unter gewissen Umständen hat der Arbeitgeber auch die Kosten eines Rechtsanwaltes zu übernehmen, etwa bei schwierigen juristischen Fragestellungen, die ein Betriebsrat alleine nicht in zumutbarer Weise klären kann. Gleiches gilt in aller Regel auch bei einem Gerichts- und Einigungsstellenverfahren.

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige (ggf. auch Rechtsanwalt) hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, § 80 Abs. 3 BetrVG. Die Kosten dafür übernimmt der Arbeitgeber.

Darüber hinaus kann der Betriebsrat bei einer Betriebsänderung, in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern, zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen, § 111 Abs.1 BetrVG. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Betrieb geschlossen oder verlegt werden soll oder wenn Massenentlassungen bevorstehen.

Der Gesamtbetriebsrat

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. In den Gesamtbetriebsrat (GBR) entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen entsprechend anteilig zu.

Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten in der Hierarchie aber nicht übergeordnet.Jeder Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln.

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Fazit

Der Betriebsrat ist, noch vor der Gewerkschaft, die wohl wichtigste Arbeitnehmervertretung, welche die Interessen aller im Betrieb Beschäftigter unmittelbar und mit Nachdruck verfolgen kann. In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern ist der Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten. Darüber hinaus ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Arbeitnehmern ist bei Problemen im Betrieb oder mit dem Arbeitgeber immer anzuraten, dass vertrauensvolle Gespräch mit dem Betriebsrat zu suchen und sich gegebenenfalls Rückendeckung zu besorgen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) Bundesarbeitsgericht, Be­schluss vom 22.01.2014, Az. 7 AS 6/13

Letzte Überarbeitung am 30.01.2018


Verwendete Vorschriften: § 1 BetrVG, § 2 BetrVG, § 8 BetrVG, § 13 BetrVG, § 25 BetrVG, § 27 BetrVG, § 29 BetrVG, § 41 BetrVG, § 74 BetrVG, § 80 BetrVG, § 99 BetrVG, § 102 BetrVG, § 103 BetrVG, § 111 BetrVG, § 15 KSchG, § 166 SGB IX