Eigentlich sollen es die schönsten Wochen des Jahres werden. Doch manchmal kommt es leider anders. Der Flieger hat mehrere Stunden Verspätung, das Hotel ist verdreckt oder oder gar noch eine Baustelle. In solchen Fällen kann die Urlaubslaune schnell verfliegen. Doch wie verhalten Sie sich richtig? Was Sie tun können um zumindest etwas Geld für die entgangenen Urlaubsfreuden zurückzubekommen, erfahren Sie in unserem kleinen Ratgeber!
Inhaltsverzeichnis
So verhalten Sie sich richtig!
Wenn Sie unzufrieden sind oder einen Reisemangel feststellen, so müssen Sie bereits während der Reise tätig werden. Informieren Sie in jedem Fall schnellstmöglich den Reiseleiter über den Mangel.
“§ 651d Abs. 2 BGB begründet eine Obliegenheit des Reisenden, einen Reisemangel anzuzeigen. Verletzt der Reisende diese Obliegenheit schuldhaft, steht ihm regelmäßig ein Anspruch auf Minderung nicht zu. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Anzeige des Mangels dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen (BT-Drucks. 8/2343, S. 10). Sie liegt im berechtigten Interesse des Reiseveranstalters, der die Möglichkeit haben soll, dem Mangel abzuhelfen und damit Gewährleistungsansprüche zu vermeiden oder zu begrenzen. Eine Mangelanzeige mit Abhilfeverlangen, die regelmäßig nur geringe Mühe macht, liegt aber auch im wohlverstandenen Interesse des Reisenden an einem möglichst ungestörten Urlaub. Mängel, die zu beheben sind, stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Beendigung der Reise daraus Ansprüche herleiten zu können, entspricht dagegen nicht redlicher Vertragsabwicklung.” (1)
Eine solche Anzeigepflicht ist nur dann entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich war oder wenn der Reiseveranstalter von vornherein und unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein (2)
Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!
Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!
Sie müssen dem Reiseveranstalter also die Möglichkeit geben den Mangel zu beheben. Ist dies erfolglos, so sollten Sie sich den Mangel vom Reiseleiter bestätigen lassen. Dokumentieren sie alles genau, machen Sie Fotos und sammeln Sie Zeugenaussagen.
Alls dies reichen Sie dann, mit einer ausführlichen Beschreibung des Mangels, innerhalb von 4 Wochen nach Reiseende bei ihrem Reiseveranstalter ein. Fordern Sie ihn gleichzeitig zur Zahlung einer Entschädigung auf uns setzen sie ihm eine entsprechende Zahlungsfrist von 2 Wochen nach Zugang des Reklamationsschreibens.
Achten sie wie immer unbedingt darauf, dass Sie den Zugang ihres Schreibens im Zweifel nachweisen können. Versenden Sie die Unterlagen deshalb mit Einschreiben mit Rückschein.
Die Höhe der Entschädigung sollte der Frankfurter Tabelle entsprechen.
Die Abflugzeit hat sich verändert
Kommt Ihnen das folgende Szenario bekannt vor? Sie buchen einen Urlaub und freuen sich, dass der Flieger bereist um 04.00 Uhr nachts starten soll, denn dadurch wären sie bereits am Vormittag im Hotelzimmer. Doch vier Wochen vor dem Abflugdatum ändert sich die Abflugzeit auf 23 Uhr Abends. Ärgerlich oder? Eine solche Änderung müssen Sie jedoch nur bis zwei Wochen vor dem Flugtermin hinnehmen. Jedoch können Sie vom Veranstalter eine Entschädigung in Höhe des Preises für einen Urlaubstag verlangen, wenn der Anreisetag und die Folgenacht durch die Verschiebung der Abflugzeit beeinträchtigt werden.
Wird die veränderte Abflugzeit weniger als zwei Wochen vor dem Abflugtermin bekannt gegeben, so können Sie eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung der EU von der Fluggesellschaft verlangen, sofern diese für die Verspätung verantwortlich ist, wenn sich die Ankunftszeit am Zielort um mehr als drei Stunden verspätet. Die Höhe bemisst sich nach der Flugstrecke und beträgt 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro. Achten Sie darauf, dass sie als Passagier in der Nachweispflicht für die Verspätung sind.
Das Hotel ist überbucht
Hin und wieder kommt es vor, dass das Hotel überbucht ist. In einem solchen Fall kann Sie der Reiseveranstalter grundsätzlich in einer Ersatzunterkunft unterbringen. Jedoch müssen Sie hierbei keine Abstriche hinsichtlich der Qualität und Lage hinnehmen. Wer also ein 4 Sterne Tempel gebucht hat, muss dann kein 2 Sterne Hotel hinnehmen. Bei einer Sternediskrepanz können Sie im Normalfall 25 Prozent des Reisepreises zurückverlangen.
Werden Sie hingegen in einem äquivalenten Hotel untergebracht, kommt es auch auf andere Kriterien an. Holen Sie im Zweifelsfall fachkundigen Rat ein.
Ärger im Hotel
Man hört leider immer wieder davon, verdreckte Zimmer, schlechtes Essen oder Ungeziefer im Zimmer. Auch dass müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Sprechen Sie umgehend den Reiseleiter darauf an und fordern Sie ihn auf, Abhilfe zu schaffen. Diese Möglichkeit müssen Sie ihm geben. Sammeln sie Beweise und suchen Sie sich Zeugen. Wenn Sie mit der Abhilfe nicht zufrieden sind, können Sie sich nach der Reise an den Veranstalter wenden. Wie Sie sich weiter verhalten, erfahren sie weiter oben unter „So verhalten Sie sich richtig“
Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.
Ihr Team vom Bürgerratgeber
Fazit
Lassen Sie den Kopf nicht hängen, wenn im Urlaub mal etwas schief geht. Sie wissen jetzt wie sie sich verhalten müssen. Warten Sie nicht, bevor Sie tätig werden sondern gehen Sie schnellstmöglich in die Offensive.
Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!
Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!
(1) BGH, Urteil v. 19.07.2016, Az. X ZR 123/15
(2) BGH, Urteil v. 17. 04.2012 – AZ. X ZR 76/11
Wichtige Vorschriften: § 651d BGB
Verwandte Beiträge
Verwandte Beiträge
- Rechte im Restaurant – So reklamieren sie richtig
- Reisemangel – So reklamieren Sie richtig!!!
- Restaurant verlassen ohne zu zahlen – ist dies erlaubt?
- Schlichtungsstellen für Verbraucher – “Ihr gutes Recht!”
- Verbraucherschlichtungsstellen – Eine Liste
- Schlüsseldienste – “So wehren Sie sich gegen Abzocke”
- Widerspruch Schlüsseldienstrechnung
- Bürgerratgeber – Das können Sie von uns erwarten!!!
- Ware falsch ausgepreist – “Ihre Rechte”
- Hausverbot – “Kein Kavaliersdelikt”