Manchmal ist es sinnvoll und notwendig einen Blick in die Akten der Sozialbehörde zu werfen. Doch haben Sie auch ein Recht darauf? Die Antwort ist ganz klar: Ja, zumindest soweit es erforderlich ist. Gemäß § 12 SGB X hat eine Behörde dem Antragsteller Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. In einem solchen Fall kann Ihnen die Behörde das Recht auf Akteneinsicht also nicht verwähren.

Hierbei können Sie sich auch durch einen Bevollmächtigten § 13 SGB X vertreten lassen. Am Verfahren unbeteiligte Dritte habe kein Recht auf Akteneinsicht.

Sie haben demnach einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Sie können Unterlagen durchlesen und sich Notizen dazu zu machen. Sie können auch ganze Teile daraus abschreiben.

Welche Unterlagen werden umfasst?

Das Recht auf Akteneinsicht umfasst alle Dokumente, Schriftstücke, Gutachten, Fotos etc. die für ein konkretes Verfahren angefertigt wurden. Davon betroffen sind auch Unterlagen die von anderen Behörden im Rahmen der Amtshilfe beigezogen worden sind.

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Sollen Ablichtungen von Aktenbestandteilen gemacht werden, so sind diese konkret zu bezeichnen. (1)

Keine Hinweispflicht: Für die Behörde besteht keine Pflicht, Sie auf das Recht auf Akteneinsicht hinzuweisen.

Ort der Akteneinsicht: Die Akteneinsicht erfolgt stets bei der Behörde, welche die Akte führt, § 25 Abs. 4 S.1 SGB X.

So gehen Sie vor: Stellen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht. Gerne können Sie die folgenden Formulierungen benutzen:

“In dem oben genannten Verfahren beantrage ich Akteneinsicht. Bitte teilen Sie mir einen entsprechenden Termin zur Wahrnehmung meines Einsichtsrechts mit “

Fazit: Nutzen Sie Ihr Recht auf Akteneinsicht. Es ist durchaus hilfreich genau zu erfahren, was die Behörde von Ihnen möchte und worauf sie Ihre Behauptungen stützt.

(1) BSG, Beschluss v. 30.11.1994, 11 RAr 89/94


Wichtige Vorschriften: §§ 12, 13 SGB X, § 25 SGB X.