Wenn man sich bei einem neuen Arbeitgeber bewirbt, dann freut man sich natürlich, wenn  man zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Man bereitet sich darauf vor und hofft das man alles richtig macht. Doch wie verhält man sich richtig, welche Fragen muss man beantworten und darf man im Vorstellungsgespräch lügen? All das und noch einiges mehr erfahren Sie im folgenden Artikel.

Reisekosten

Werden Sie zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, so muss der potentielle Arbeitgeber auch grundsätzlich Ihre Reisekosten erstatten. Dies ergibt sich aus § 662 BGB. Demzufolge kommen Sie lediglich dem Auftrag Ihres möglichen Arbeitgebers nach. Dieser ist damit auch zur Erstattung Ihrer Aufwendungen (Reisekosten) gem. § 670 BGB verpflichtet, sofern sie verhältnismäßig sind. Hierbei ist es unerheblich, warum genau der Bewerber zu Ihnen kommt. Entscheidend ist die Einladung des Arbeitgebers.

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Der potentielle Arbeitgeber kann die Übernahmepflicht jedoch auch ausschließen oder einschränken. Dies erfolgt mittels Hinweis in der Stellenanzeige oder im Einladungsschreiben selbst. Schließt er die Übernahmepflicht nicht aus, so verbleibt es bei der Pflicht die Reisekosten zu tragen. Bestehen Ihrerseits Zweifel hinsichtlich der Kostenübernahme, so sollten Sie bei Ihrem potentiellen Arbeitgeber nachfragen.

Auskunftspflicht/ Wahrheitspflicht

Im Bewerbungsverfahren gilt der Grundsatz, dass kein Bewerber von sich aus ungefragt negative Informationen über sich preisgeben muss. Auf berechtigte Fragen muss der Bewerber aber wahrheitsgemäß antworten.

Im Regelfall sind Fragen zu Familienstand, Glauben, Behinderungen, Krankheiten, Parteizugehörigkeit, Krankheiten und Vermögen unzulässig.

Vorstrafen

Ferner müssen Sie als Bewerber während der Bewerbungsverfahrens grundsätzlich auch keine Auskunft über Ihre Vorstrafen geben. Nach der herrschenden Meinung sagt Ihre strafrechtliche Vergangenheit nichts aus über Ihre Zuverlässigkeit in der Zukunft.

Einzige Ausnahme dazu ist, wenn die Vorstrafe in Zusammenhang mit der potentiellen Stelle steht. In diesen Fällen besteht durchaus ein Auskunftsanspruch des möglichen Arbeitgebers. Dies dürfte etwa der Fall sein, wenn eine Bank jemanden einstellen möchte der bereits wegen Untreue verurteilt wurde. In den Fällen, wo kein berechtigtes Interesse besteht, hat der Arbeitgeber auch keinen Anspruch auf eine wahrheitsgemäße Antwort.

Lügen

Grundsätzlich gilt, auf Fragen Ihres potentiellen Arbeitgebers, welche ausschließlich Ihre private Lebensführung betreffen, müssen Sie nicht antworten.

Bei einer unzulässigen Frage Ihres potentiellen Arbeitgebers dürfen Sie sogar lügen. Sie haben das “Recht auf Lüge”. Es liegt dann kein Fall der arglistigen Täuschung durch den Arbeitnehmer vor.

Bei zulässigen Fragen müssen sie jedoch wahrheitsgemäß antworten oder Sie schweigen dazu. Schweigen bedeutet zumindest nicht, dass Sie lügen. Bedenken Sie aber “Schweigen ist nicht immer Gold”, zumindest im Vorstellungsgespräch. Überlegen Sie im Vorfeld des Vorstellungsgespräches, wie Sie auf knifflige Fragen antworten wollen.

Soziale Medien

Wer sich in den sozialen Medien bewegt, der muss damit rechnen, dass sich auch mögliche Arbeitgeber dort über Ihre Bewerber informieren. Seien Sie also vorsichtig, was Sie veröffentlichen, Ihre Persönlichkeitsrechte werden durch das mitlesen grundsätzlich nicht beeinträchtigt.

Die Informationsbeschaffung über das Internet ist jedoch nur dann zulässig, wenn diese Informationen auch allgemein zugänglich sind.

Unzulässige Fragen des Arbeitgebers

Ihr potentieller Arbeitgeber darf Ihnen grundsätzlich keine Fragen zu folgenden Bereichen stellen:

  • Fragen, die in die Persönlichkeitsrechte des Bewerbers eingreifen
  • Fragen ohne berechtigtes Interesse des Arbeitgebers
  • Fragen zur Schwangerschaft – Diskrimminierungsverbot
  • Fragen zur Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Fragen zu SCHUFA – Einträgen und Schulden (Nur in besonderen Fällen erlaubt)
  • Fragen zur Religion oder Parteizugehörigkeit (Nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. bei kirchlichen Unternehmen oder Parteien als Arbeitgeber)

Zulässige Fragen des Arbeitgebers

Ihr potentieller Arbeitgeber darf Ihnen jedoch, in zulässiger Weise, Fragen zu folgenden Bereichen stellen:

  • Ausbildung, beruflichem Werdegang
  • fachliche Kenntnisse
  • Soft Skills
  • Zeugnissen
  • Wettbewerbsverboten
  • Vorstellungen des Bewerbers über seine berufliche Entwicklung im Unternehmen
  • Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung (auf Nachfrage müssen Sie wahrheitsgemäß antworten!)
  • relevante Vorstrafen (es muss ein berechtigtes Interesse bestehen, s.o.)

Bitte beachten Sie, dass eine bewusst falsche Antwort auf die zuvor genannten Fragen eine arglistige Täuschung darstellt und den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigt.

Aufklärungspflicht bei wesentlichen Umständen

Sowohl der Arbeitnehmer, als auch der Arbeitgeber haben die Pflicht den jeweils Anderen über alle für die Stellen wesentlichen Umstände aufzuklären. Dies ist insbesondere der Fall bei:

  • außergewöhnlichen gesundheitlichen Belastungen
  • erhöhte Anforderungen an die zukünftige Aufgabe
  • Unsicherheiten hinsichtlich des neuen Arbeitsplatzes, z. B. Umstrukturierungen, mögliche Gehaltsgefährdungen

Bei einer Fehlinformation macht sich der Arbeitgeber gegebenenfalls gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig.

Informationspflicht des Arbeitnehmers

Die Informationspflicht des Arbeitnehmers umfasst alle Umstände, die Ihn für die potentielle Stelle schlechthin ungeeignet erscheinen lassen, so z.B. bei einer Alkoholabhängigkeit bei einem Berufskraftfahrer oder wenn Sie wegen Ihres schlechten Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, die Stelle ordnungsgemäß zu besetzen. Der Arbeitnehmer muss diese Informationen von sich aus kundtun.

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Letzte Aktualisierung am 26.07.2017


Wichtige Vorschriften: § 662 BGB, § 670 BGB