In aller Regel sind Sozialhilfeleistungen nicht zurückzuzahlen. In einigen besonderen Fällen sind jedoch Rückforderungen durch das Sozialamt vorgesehen. Welche das sind und wie die Rückforderung abläuft, wollen wir Ihnen im Folgenden erläutern.

Rückforderung auf Grund falscher Angaben

Jeder der Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, § 60 Abs. 1 SGB I.

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Erhält der Bedürftige also zu Unrecht Sozialhilfe, auf Grund falscher oder unvollständiger Angaben, so hat er diese zurückzuzahlen. Ob die Angaben bewusst falsch oder unvollständig abgegeben wurden ist hierbei unerheblich. Bei bewusst falschen Angaben besteht sogar die Möglichkeit zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Betruges gegen den Sozialhilfebezieher.

Rückforderungen von Darlehen

Zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage kann der Sozialhilfeträger Geldleistungen als Darlehen gewähren, § 38 SGB XII. Als vorübergehend wird ein Zeitraum von maximal sechs Monaten angesehen. Denkbar ist ein solches Darlehen etwa im Falle einer finanziellen Überbrückung bis zur ersten Lohn- und Gehaltszahlung. Ein solches Darlehen ist natürlich zurückzuzahlen.

Sofern sich herausstellt, dass die Notlage doch länger andauert, ist der Sozialhilfeträger sogar verpflichtet, dass Darlehen in eine nicht rückzahlbare Beihilfe umzuwandeln.

Rückforderung auf Grund von Doppelleistungen

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger wie etwa das Jobcenter oder die Krankenkasse in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist dieser zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet, § 105 SGB XII.

Rückforderung bei schuldhaftem Verhalten

Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat, § 103 SGB XII.

Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter (Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer) die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

Der Anspruch des Sozialamtes auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist.

Darüber hinaus ist zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, § 104 SGB XII.

Rückforderung vom Erben

Der Erbe des Sozialhilfebeziehers, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners sind grundsätzlich zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht jedoch nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall angefallen sind

Für Erben des Ehegatten oder des Lebenspartners besteht hingegen keine Ersatzpflicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind.

Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses, § 102 Abs. 2 SGB XII.

Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen der Grundsicherung, § 102 Abs. 5 SGB XII.

Der Anspruch auf Kostenersatz scheidet aus, wenn

  • der Wert des Nachlasses unter dem Freibetrag von 2.454 Euro liegt
  • der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
  • soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

Wie erfolgt die Rückforderung

Die Rückforderung erfolgt mittels Rückforderungsbescheid. Zuvor ist in aller Regel eine Anhörung durchzuführen, § 24 SGB X. Ob Sie auf die Anhörung reagieren bleibt Ihnen überlassen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Sollten Sie jedoch gute Argumente gegen die Rückforderung haben, so können Sie diese bereits in der Anhörung darlegen.

Prüfen Sie die Rückforderung aber genau. Unter Umständen ist Ihnen anzuraten, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Forderung zu beauftragen.

Wenn Sie mit der Rückforderung nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Bescheid Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Der Widerspruch muss zunächst nicht zwingend begründet werden. Damit die Widerspruchsfrist eingehalten wird, genügt der Widerspruch an sich. Die Begründung können Sie nachreichen. Gerne können Sie unseren Musterwiderspruch oder aber die folgende Formulierung nutzen.

„Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom … ein. Die Begründung reiche ich nach. Zur Fristwahrung genügt der Widerspruch an sich.“

Eine derartige Vorgehensweise empfiehlt sich wenn Sie die Prüfung des Sachverhaltes noch nicht abgeschlossen haben. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, nachdem Sie den Rückforderungsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Wenn der Träger der Sozialhilfe auf Sie Zu kommt und von Ihnen eine Rückforderung verlangt, sollten Sie die Forderung genau prüfen. Nehmen Sie die Rückforderung nicht bedenkenlos hin. In vielen Fällen lohnt sich die Einlegung eines Widerspruchs. Holen Sie notfalls anwaltlichen Rat ein.

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Letzte Überarbeitung am 18.03.2017


Wichtige Vorschriften:§ 60 SGB I, § 24 SGB X, § 38 SGB XII, §§ 102 ff. SGB XII