Wofür ist das notarielle Testament?

Neben dem eigenhändigen Testament besteht auch die Möglichkeit ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – zu errichten. Mittels eines notariellen Testaments lässt sich die gesetzliche Erfolge, wie mit jedem anderen Testament auch, umgehen. Dies macht unter anderem Sinn, wenn Sie über große Vermögenswerte verfügen, wenn an Ihrer Testierfähigkeit gezweifelt werden könnte oder wenn auch Grundstücke und Immobilien zum Vermögen gehören.

Sie können ein notarielles Testament errichten, indem Sie zur Niederschrift dem Notar gegenüber Ihren letzten Willen erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift ihren letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden und braucht auch nicht von Ihnen selbst geschrieben worden zu sein, § 2232 BGB.

Wille des Testaten: Der Notar hat hierbei Ihren Willen zu erforschen und Sie über die Tragweite Ihres Testaments aufzuklären. Hierbei kann er Ihre Unklarheiten beseitigen und Ihre Fragen rechtssicher beantworten. Durch die besondere amtliche Verwahrung wird der Verlust des Testaments vermieden. Darüber hinaus ist wird ein Erbschein durch ein notarielles Testament in aller Regel entbehrlich.

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Notarielles Testament durch mündliche Erklärung

Hierbei erklären Sie persönlich gegenüber den Notar ihren letzten Willen. Es genügt, wenn Sie Ihre Erklärungen durch Fragen und Antworten abgeben oder durch Kopfnicken die Fragen des Notars beantworten. Der Notar nimmt die Erklärung dann zur Niederschrift auf. Zur Wirksamkeit wird die Niederschrift vom Notar vorgelesen und vom Erblasser genehmigt. Ferner ist das Testament vor dem Notar und vom Testierwilligen eigenhändig zu unterschreiben.

Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden, § 29 BeurkG. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass es später Einwendungen gegen die Testierfähigkeit des Erblassers geben könnte.

Der Notar hat die besondere Verpflichtung im Gespräch die folgenden Sachverhalte zu überprüfen oder darüber aufzuklären:

  • bestehen bereits frühere Testamente
  • Ist der Erblasser überhaupt testierfähig, § 28 BeurkG
  • Auskünfte über mögliche Pflichtteilansprüche zu geben
  • über mögliche wirtschaftliche Nachteile/ Schäden aufzuklären
  • sich einen Überblick über die Familienverhältnisse zu verschaffen.

Unterlässt er eine solche Verpflichtung schuldhaft, so haftete er mit seinem gesamten Vermögen persönlich in unbeschränkter Höhe.

Notarielles Testament durch Übergabe einer Schrift

Sie haben auch die Möglichkeit ein notarielles Testament zu eröffnen, indem Sie dem Notar ein Schriftstück mit der Erklärung aushändigen, dass es sich dabei um Ihren letzten Willen handelt. Dies kann offen oder in einem verschlossenen Umschlag erfolgen. Das Schriftstück muss nicht eigenhändig geschrieben oder gar unterschrieben sein, § 2232 S. 2 BGB.

Sie können also selber frei entscheiden ob Sie den Notar über den Inhalt des Testaments unterrichten. Ob dies jedoch sinnvoll ist, scheint fraglich. Sollte es sich um einen komplizierten Sachverhalt handeln, ist es in aller Regel sicherer, sich vom Notar beraten zu lassen. Es ist letztlich Ihnen überlassen, ob Sie sich der besonderen rechtlichen Kenntnisse des Notars bedienen oder nicht.

Der Notar beurkundet in einem solchen Fall also nur, dass es sich bei dem Schriftstück um Ihren letzten Willen handelt.

Ferner kennzeichnet er das Schriftstück so, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Er vermerkt in seiner Niederschrift, ob Ihm das Schriftstück verschlossen oder offen übergeben wurde. Die Verlesung der Schrift erfolgt nicht, § 30 BeurkG.

Die Niederschrift und das Schriftstück gibt er sodann zur amtlichen Verwahrung.

Amtliche Verwahrung

Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. In den Umschlag soll auch das Testament genommen werden. Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist, diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben.

Der Notar soll veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird, § 34 BeurkG. Dies erfolgt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.

Nur so wird gewährleistet, dass das Testament nachträglich vernichtet oder verfälscht wird. Die Kosten für die amtliche Verwahrung belaufen sich einmalig auf 75,00 Euro. Hinzu kommen die einmaligen Gebühren in Höhe von 15,00 Euro je Registrierung im zentralen Testamentsregister. Weitere Kosten fallen auch zukünftig nicht an. Das zentrale Testamentsregister wird bei jedem Sterbefall von Amts wegen auf Testamente etc. geprüft.

Der Erblasser kann die Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung jederzeit verlangen. Das Testament darf aber nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden, § 2256 Abs. 2 BGB.

Bitte beachten Sie aber, dass ein vor einem Notar errichtetes Testament als widerrufen gilt, wenn das in amtliche Verwahrung genommene Testament dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist, 2256 Abs. 1 BGB. Nach der Herausgabe des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt wieder die gesetzliche Erbfolge, es sei denn, sie haben ein neues Testament errichtet.

Widerruf des notariellen Testaments

Der Erblasser kann sein Testament sowie einzelne in seinem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen, § 2253 BGB. Ferner kann ein Widerruf eines Testaments durch ein anderes Testament erfolgen, § 2254 BGB.

Der Widerruf muss nicht in der gleichen Form erfolgen, wie das Notarielle Testament. Bitte beachten Sie, dass durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht, § 2258 Abs. 1 BGB.

Was kostet ein notarielles Testament

Was letztlich ein notarielles Testament kostet, richtet sich nach dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Entsprechend des Vermögens rechnet der Notar eine volle Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Gebühr für das Testament einer Einzelperson mit einem Vermögen von 100.000 Euro, kostet ca. 300 Euro.

Fazit

Sofern Sie die gesetzliche Erbfolge umgehen wollen, so ist das notarielle Testament ein wirksame Methode. Sie sind damit in aller Regel rechtlich auf der sicheren Seite. Seien Sie sich jedoch darüber bewusst, dass Sie das notarielle Testament nicht unsonst bekommen.

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Letzte Überarbeitung am 08.05.2017


Wichtige Vorschriften: § 2232 BGB, §§ 2253 ff. BGB, §§ 28 ff. BeurkG