Notwendigkeit des Aufgabenkreises Behördenangelegenheiten

Bereits durch die jeweiligen Aufgabenkreise wird der Betreuer dazu ermächtigt seinen Betreuten bei den zuständigen Behörden zu vertreten. So ist etwa der gesetzliche Betreuer dazu verpflichtet, sich im Rahmen der Gesundheitssorge zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes mit der Krankenkasse auseinanderzusetzen (1).

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Daneben wird sich der Betreuer regelmäßig mit dem Rentenversicherungsträger und der Krankenkasse auseinanderzusetzen haben, wenn er z. B. im Rahmen der Gesundheitssorge eine medizinische Reha beantragt.

Insofern ist die Anordnung des Aufgabenkreises Behördenangelegenheiten durchaus entbehrlich, sofern bereits andere Aufgabenkreise, insbesondere der Aufgabenkreis Vermögenssorge, angeordnet wurden. Diese berechtigen den Betreuer bereits zur entsprechenden Vertretung im jeweiligen Aufgabengebiet. Hierzu der BGH in einer Entscheidung vom 21.01.2015:

„Die Einrichtung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen der “Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern” sowie der “Vertretung in gerichtlichen Verfahren” kann für sich genommen keinen Bestand haben. Soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenkreises – hier der Vermögenssorge – beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen“. (2)

Dennoch möchten wir, für den Fall, dass der Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten o. ä. angeordnet wurde, im Folgenden einige Dinge erläutern. Im Übrigen sollten Sie unsere Erläuterungen zu den anderen Aufgabenkreisen berücksichtigen.

Anträge durch den Betreuten

Auch wenn der Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten angeordnet wurde, kann der Betreute seine Anträge bei Behörden grundsätzlich selber stellen. Er ist auch berechtigt gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch einzulegen oder sich sogar gerichtlich zu wehren.

Hat allerdings der Betreuer das jeweilige Verfahren übernommen, in dem er z. B. einen Antrag für seinen Betreuten stellt, so ist in diesem Verfahren nur noch der Betreuer handlungsfähig. Der Betreute wird, auch wenn er geschäftsfähig ist, nur noch wie eine prozessunfähige Partei behandelt, § 53 ZPO. Der Betreute kann also keine Prozesserklärungen mehr abgeben.

„Die von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte und von diesem auch nicht genehmigte Beschwerde ist unzulässig, wenn ein Einwilligungsvorbehalt für die Vertretung bei Gerichten angeordnet wurde“. (3)

Ist der Betreute geschäftsunfähig oder wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so ist lediglich der Betreuer befugt, Anträge bei Behörden zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.

Zustellung von Bescheiden

Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen (Einwilligungsvorbehalt) ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht, § 6 VwZG. Eine Zustellung an den zuvor genannten Personenkreis ist unwirksam, Widerspruchsfristen beginnen nicht.

Eine wirksam Zustellung ist auch bei geschäftsfähigen Betreuten nicht mehr möglich, sofern der Betreuer der Behörde gegenüber erklärt, dass er das Verfahren (Klärung der Angelegenheit) übernimmt, § 12 BvwVfG i. V. m. § 53 ZPO.

Mitwirkung des Betreuers

Der Betreuer hat gegenüber den Sozialleistungsträgern die gleichen Mitwirkungspflichten wie sein Betreuter zu erfüllen. Sie dienen dazu die Behörde in die Lage zu versetzen, den leistungsrelevanten Sachverhalt vollständig und sachdienlich aufzuklären um dann eine Entscheidung zu treffen. Die Grundlage dafür bilden die §§ 6067 SGB I. Im Einzelnen sind dies:

Er hat im Rahmen seiner Kenntnisse und Möglichkeiten insbesondere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Pflichten gegenüber dem Finanzamt

Die Betreuer hat die steuerlichen Pflichten seines Betreuten zu erfüllen. Dazu gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen. Er hat hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet, § 34 Abs.1 AO.

Der Betreuer haftet, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden können. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge, § 69 AO.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Sobald andere Ausgabenkreise angeordnet wurden, ist der Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten im Grunde genommen entbehrlich, da Sie den Betreuer bereits zur vollumfänglichen Vertretung im jeweiligen Aufgabengebiet berechtigen. Er hat dann lediglich klarstellenden Charakter. Soll der Betreuer den Betreuten allerdings in anderen Aufgabengebieten behördlich vertreten, so bedarf es durchaus der Anordnung des Aufgabenkreises Behördenangelegenheiten, allerdings mit konkretem Bezug. “Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen“. (4)

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(1.) BSG, Urteil v. 28.05.2008; B 12 KR 16/ 07 R
(2.) BGH, Urteil v. 21.01.2015; XII ZB 324 /14
(3.) BFH, Beschluss v. 08.02.2012; V B 3/12                                                                   (4.) BGH, Urteil v. 21.01.2015; XII ZB 324 /14

17.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 34 AO, § 69 AO, §§ 60-67 SGB I, § 12 BvwVfG, § 53 ZPO,             § 6 VwZG, § 1902 BGB