Wenn Ihr Vermieter gegen Sie eine gerichtliches Urteil zur Räumung Ihrer Wohnung erstritten hat und wenn der zuständige Gerichtsvollzieher bereits einen Termin zur Räumung der Wohnung bestimmt hat so haben Sie unter besonderen Umständen noch die Möglichkeit die Zwangsräumung zu verhindern. Dazu benötigen Sie einen Räumungsschutzantrag gem. § 765a ZPO. Sofern der Räumungsantrag bewilligt wird, können sie als Mieter noch eine weitere Zeit in der Wohnung verbleiben. Alles was Sie hierzu wissen müssen, erfahren Sie in unserem Fachartikel.

Tipp: Was Sie bei Mietschulden tun können, erfahren Sie hier: Mietschulden – “So vermeiden Sie den Rauswurf”. An diesem Punkt stehen Ihre Chancen noch am Besten, mit einem blauen Auge davon zu kommen.

Der Antrag + Kosten

Auf Antrag des Mieters kann das Vollstreckungsgericht Räumungsschutz für einen bestimmten Zeitraum bewilligen, § 765a Abs.1 ZPO.  Im Falle einer positiven Entscheidung können sie für diesen Zeitraum in der Wohnung verbleiben. Den Antrag können Sie grundsätzlich selber stellen. Ein Rechtsanwalt ist nicht zwingend erforderlich, kann aber durchaus hilfreich sein. Für die Entscheidung über den Räumungsschutzantrag fallen Gerichtsgebühren von 15,00 Euro zzgl. der Zustellgebühren von 3,50 Euro an. Die Kosten sind vom Schuldner zu tragen, § 788 Abs. 1 ZPO.

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Antragsfrist

Der Räumungsschutzantrag ist spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war, § 765a Abs. 3 ZPO.

Dies bedeutet, dass der Antrag zwei Wochen vor dem Räumungstermin bei Gericht eingegangen sein muss. Ein Aufgabe zur Post bis zu diesem Zeitpunkt genügt nicht. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Ihr Antrag bei verspäteter Antragsstellung als unzulässig verworfen werden kann. Sie als Schuldner sind hierbei im Streitfall in der Beweispflicht für die rechtzeitige Antragsstellung.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, § 222 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen gelten für die Fristberechung die Vorschriften des §§ 187 ff. BGB.

Besondere Gründe

Dem Räumungsschutzantrag wird nur dann stattgegeben, wenn besondere Gründe vorliegen, die dem Mieter die Räumung zum angekündigten Termin unzumutbar machen. Die folgenden Punkte können insbesondere einen wichtigen Grund darstellen:

  • wenn Suizidgefahr des Mieters auf Grund der Räumung besteht,
  • wenn die Räumung nur kurzzeitig aufgeschoben wird, da der Mieter kurz nach dem eigentlichen Räumungstermin eine neue Wohnung beziehen kann.
  • sofern sich der Mieter beim Räumungstermin im Mutterschutz befindet
  • wenn der Mieter eine schwere, nicht dauerhafte (nicht chronische) Erkrankung hat
  • wenn neuer Wohnraum trotz ausreichender Bemühungen des Mieters nicht beschafft werden konnte, also eine katastophale Wohnungslage vorherrscht
  • altersbedingte Gebrechlichkeit
  • Behinderungen
  • Lange Dauer des Mietverhältnisses
  • besondere familiäre Umstände, insbesondere eine Vielzahl an Kindern/ Kleinkindern

Insofern hat das entscheidende Gericht stets die Eigentumsinteressen des Vermieters, Art. 14 GG und das Rechtsschutzinteresse des Mieters, Art. 19 Abs. 4 GG gegeneinander abzuwegen. Das Interesse des Schuldners zum Verbleib in der Wohnung muss also höher liegen als das Interesse des Gläübigers sein Eigentum zurückzuerlangen. Hierzu der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom

“Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann aber eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der -in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen -Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers” (1)

Bitte denken Sie auch daran, dass der Räumungsschutz ein Sonderfall ist und bleibt und nicht die Regel ist. Es ist also immer im Einzelfall zu prüfen, ob rechtfertigende Gründe vorliegen, die einer Zwangsräumung widersprechen. Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfaßt auch die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. (2)

Diese Unterlagen benötigen Sie zur Antragsstellung

Wenn Sie einen Antrag auf Räumungsschutz stellen, so sollten Sie in jedem Fall Ihrem Antrag die folgenden Unterlagen beifügen:

  • Das Räumungsschreiben des Gerichtsvollziehers
  • das Gerichtsurteil, mit dem Sie zur Räumung verurteilt wurden
  • Personalausweises oder Reisepass

Darüber hinaus benötigen Sie, je nachdem aus welchem wichtigen Grund Sie den Räumungsschutzantrag stellen, noch die weiteren Unterlagen, welche die besondere Härte belegen:

  • Mutterpass
  • Neuer Mietvertrag im Original
  • Attest des behandelnden Arztes zur schwerwiegenden Erkrankung
  • Nachweise über Ihre Bemühungen entsprechenden Wohnraum zu finden
  • Behindertenausweis
  • Geburtsurkunden der Kinder usw.

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Muster eines Räumungsschutzantrages

Nachfolgend möchten wir Ihnen ein Muster eines Räumungsantrages zur Verfügung stellen, welches Sie wie immer benutzen können.

Max Mustermieter
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

Amtsgericht Beispielstadt
– Vollstreckungsgericht –
Beispielstraße 1
54321 Beispielstadt

Musterstadt, den 15.11.2017

Antrag auf Räumungsschutz

In der Räumungssache Mustervermieter Rauswurf gegen Max Mustermann stelle ich den Antrag, die Zwangsräumung aus dem Urteil … (zuständiges Amtsgericht und Aktenzeichen angeben) vom 26.10.2017 einzustellen.

Begründung: (diese muss individuell angepasst werden)

Entsprechend der beiliegenden Räumungsmitteilung des Gerichtsvollziehers Mustervollstrecker soll die Zwangsräumung meiner Wohnung aus dem o. g. Urteil am 14.12.2017 erfolgen.

Ich habe nach intensiver Suche einen neue Wohnung gefunden, welche ich jedoch erst zum 01.01.2018 beziehen kann. Durch die Zwangsräumung würde eine zeitweilige Obdachlosigkeit eintreten. Ich werde die neue Wohnung umgehend nach der Schlüsselübergabe beziehen.

Den neuen Mietvertrag als Beleg habe ich meinem Antrag beigefügt.

 

Musterstadt, 21.11.2017                                                    Unterschrift

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

Fazit

Wenn bei Ihnen schwerwiegende Gründe vorliegen die einenn Räumungsschutz rechtfertien, so sollten Sie unbedingt einen entsprechechende Antrag beim Amtsgericht stellen. Bitte denken Sie aber daran, dass Sie keine Garantie darauf haben, dass dieser auch bewilligt wird. Beim Vorliegen schwerwiegender Gründe stehen Ihre Chancen allerdings nicht schlecht. Wenn irgendwie möglich, sollten Sie es jedoch nicht soweit kommen lassen und tätig werden bevor eine Gerichtsurteil erlassen wird.

Was Sie bei Mietschulden tun können, erfahren Sie hier: Mietschulden – “So vermeiden Sie den Rauswurf”. An diesem Punkt stehen Ihre Chancen noch am Besten, mit einem blauen Auge davon zu kommen.

(1) BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005, Az. I ZB 10/05

(2) BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005, Az. I ZB 10/05

Letzte Überarbeitung am 22.11.2017


Verwendete Vorschriften: § 765a ZPO, § 788 ZPO, Art. 14 GG, Art. 19 GG