Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, § 39 SGB XI. Verhinderungspflege wird jedoch auch anerkannt, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen renoviert werden muss oder im Falle einer Sterbebegleitung in einem Hospiz.

Sechs Monate Pflege: Ferner muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben. Als Beginn der sechs Monatsfrist wird regelmäßig die Feststellung der Pflegegrade genommen. Bitte beachten Sie, dass auch Personen mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Anspruch auf Verhinderungspflege haben.

Anspruch

Sie erhalten demnach für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen je Kalenderjahr die Kosten für die Verhinderungspflege ersetzt. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen 1612,00 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Hierbei sind jedoch die beiden folgenden Fälle zu unterscheiden:

  1. die Verhinderungspflege erfolgt in einer stationären Einrichtung. In diesem Zusammenhang übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zum Betrag von 1612,00 Euro im Kalenderjahr. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind vom Versicherten selber zu tragen.
  2. Ist die Ersatzpflegekraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder lebt sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, so werden nur die Kosten des jeweiligen Pflegegeldes entsprechend des vorhandenen Pflegegrades erstattet. Darüber hinaus können zusätzliche Aufwendungen wie etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfälle bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Der Gesamtbetrag i. H. v. 1.612,00 Euro darf jedoch überschritten werden.

Als Verwandte im Sinne des Gesetzes gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, und Geschwister. Als Verschwägerte gelten der Schwager/ Schwägerin, die Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Großeltern des Ehepartners sowie Stiefeltern, Stiefkinder und die Stiefenkelkinder

Teilweiterzahlung der Leistungen

Während der Verhinderungspflege erhalten Sie für die Dauer der Verhinderungspflege, also maximal 6 Wochen, die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter, § 37 Abs. 2 SGB XI.

Bitte beachten Sie, dass Pflegebedürftige auch während der Kurzzeitpflege zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 Euro und Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sogar 208 Euro je Kalendermonat erhalten, § 45b SGB XI.

Sollten Sie die übrigen Kosten für die Kurzzeitpflege nicht aus Ihrem Vermögen oder Einkommen aufbringen können, so können Sie beim Sozialamt die sogenannte Hilfe zur Pflege beantragen.

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Antrag und Rechtsmittel

Sie erhalten Verhinderungspflege nur auf Antrag. Diesen müssen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen und begründen.

Auf Ihren Antrag hin, ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsmittel in Form eines Widerspruches einreichen. Die Frist dafür beträgt einen Monat, nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Sollten Sie mit dem Widerspruchsbescheid erneut nicht einverstanden sein, so können Sie als letzten Mittel eine Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Erhalt des Widerspruchsbescheides.

Fazit

Die Verhinderungspflege ist ein adäquates Mittel um kurzzeitige Pflegeengpässe, aus welchen Gründen auch immer, zu überbrücken. Insbesondere in der häuslichen Pflege durch Angehörige sollte Sie des Öfteren angewandt werden, denn auch die pflegenden Angehörigen brauchen mal Ruhe und Entspannung.

Letzte Überarbeitung am 10.05.2017


Wichtige Vorschriften: § 37 Abs. 2 SGB XI, § 39 SGB XI, § 45b SGB XI.