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FAQ-Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht. Sofern Sie ausführlichere Informationen benötigen, so lohnt sich sicherlich ein Blick in unsere jeweiligen Fachartikel.

  1. Wieviel Urlaub steht mir zu?                                                                                               
    Der Mindesturlaub beträgt 24 Werktage oder 20 Arbeitstage, alles in allem also vier volle Wochen. Zu den Werktagen zählen alle Wochentage außer Sonn- und Feiertage, § 3 BUrlG. Der Mindesturlaub darf vertraglich nicht unterschritten werden. Wieviel Urlaub Sie letzlich haben, ergibt sich in aller Regel aus Ihrem Arbeitsvertrag. Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Sie erst mit Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit. Der Urlaub an sich ist gerichtlich einklagbar.


  2. Was ist wenn ich während des Urlaub krank werde?                                                                                               
    Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der jeweilige Urlaubstag wird also durch einen Krankheitstag ersetzt. Die ersetzten Urlaubstage können Sie nachholen, sie verfallen nicht. Melden Sie Ihre Erkrankung unverzüglich Ihrem Arbeitgeber und lassen Sie sich durch einen Arzt krank schreiben. Das Attest müssen Sie natürlich auch Ihrem Arbeitgeber vorlegen.


  3. Habe ich eigentlich einen Anspruch auf Sonderurlaub?                                                                                               
    Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Sonderurlaub, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, § 616 BGB. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein nahes Familienmitglied verstirbt. Dazu zählen der gleichgeschlechtliche Lebenspartner oder der Ehepartner sowie Eltern Kinder oder Geschwister. Ihnen soll ermöglicht werden, an der Beerdigung teilzunehmen. In einem solchen Fall scheint ein Sonderurlaub von zwei Tagen als angemessen. Beachten Sie zu dieser Thematik unbedingt Ihren individuellen Arbeits- oder Tarifvertrag.


  4. Darf ich im Vorstellungsgespräch lügen?                                                                                                                                                                                                              Im Bewerbungsverfahren gilt der Grundsatz, dass kein Bewerber von sich aus ungefragt negative Informationen über sich preisgeben muss. Auf berechtigte Fragen muss der Bewerber aber wahrheitsgemäß antworten. Im Regelfall sind Fragen zu Familienstand, Glauben, Behinderungen, Krankheiten, Parteizugehörigkeit, Krankheiten und Vermögen unzulässig.                                                                                                                                                                                                                                                         Bei einer unzulässigen Frage Ihres potentiellen Arbeitgebers dürfen Sie sogar lügen. Sie haben das „Recht auf Lüge“. Es liegt dann kein Fall der arglistigen Täuschung durch den Arbeitnehmer vor.
    Bei zulässigen Fragen müssen sie jedoch wahrheitsgemäß antworten oder Sie schweigen dazu. Schweigen bedeutet zumindest nicht, dass Sie lügen. Bedenken Sie aber „Schweigen ist nicht immer Gold“, zumindest im Vorstellungsgespräch. Überlegen Sie im Vorfeld des Vorstellungsgespräches, wie Sie auf knifflige Fragen antworten wollen.


  5. Muss ich Überstunden leisten?                                                                                                                                                                                                               Grundsätzlich besteht für Sie als Arbeitnehmer keine Pflicht zur Ableistung von Überstunden. Damit Ihr Arbeitgeber also Überstunden anordnen kann, muss dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart oder verankert sein. (vgl. BAG, Urteil v. 03.06.2003, Az. 1 AZR 349/02)Fehlt eine solche Vereinbarung, so schulden Sie auch keine Mehrarbeit. Sie können die Anordnung des Arbeitgebers sogar verweigern. Ob dies im Zuge einer weiteren Zusammenarbeit sinnvoll erscheint, ist fraglich. Die Entscheidung muss jeder für sich selbst treffen.Grundsätzlich darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, § 3 ArbZG. Ruhepausen werden dabei nicht berücksichtigt.

  6. Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich krank werde?                                                                                                                                                                                   Zunächst einmal müssen Sie sich unverzüglich krank melden. Rufen Sie dazu morgens Ihren Arbeitgeber an und teilen Sie Ihm (Personalverantwortlichen) mit, dass sie sich krank fühlen und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen werden. Warten Sie nicht bis Mittag. Sollten Sie einen Arzt aufsuchen sagen Sie ihm, dass Sie sich nochmal melden, sobald Sie die Prognose Ihres behandelnden Arztes über die wahrscheinliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit wissen. Sobald Sie diese wissen, melden Sie sich erneut bei Ihrem Arbeitgeber.                                                                                                                                                                                                                                                 Spätestens am 4 Tag der Arbeitsunfähigkeit haben Sie eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, § 5 Abs. 1 S.2 Entgeltfortzahlungsgesezt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

  7. Kann mir mein Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?                                                                                                                                                                               Was Sie in Ihrer Freizeit machen, ist Ihnen überlassen. Es ist also grundsätzlich erlaubt, eine Nebentätigkeit auszuüben. Ob Sie dies im Angestelltenverhältnis oder als Selbständiger ausüben ist vollkommen unerheblich. Es ist arbeitsrechtlich unzulässig, Ihnen jegliche Nebentätigkeiten zu verbieten. Sie benötigen auch keine Erlaubnis Ihres Arbeitgebers, um eine Nebenbeschäftigung auszuüben. (vgl. BAG, Urteil v. 14.08.1969 2 AZR 184/68) Nur wenn durch Ihre Nebenbeschäftigung die betrieblichen Interessen Ihres Arbeitgebers beeinträchtigt werden, so kann er Ihr Recht auf eine Nebentätigkeit einschränken (vgl. BAG, Urteil v. 11.12.2001, Az 9 AZR 464/00). Dies ist der Fall, wenn Sie die Nebentätigkeit im Urlaub ausüben oder Ihre Arbeitskraft dadurch erheblich gemindert wird.

  8. Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich am Arbeitsplatz gemobbt werde?                                                                                              
    Legen Sie sich ein Mobbingheft zu. In diesem sollten Sie unbedingt den Tag, die Uhrzeit, die mobbende Person, Zeugen (sofern vorhanden) sowie die Mobbinghandlung detailliert festhalten. Je genauer Sie sind, desto besser. Achten Sie aber darauf, dass Ihre Peiniger nichts von Ihrem Mobbingheft mitbekommen. Sammeln Sie Schriftstücke/ E-Mail oder andere elektronische Nachrichten, welche die Mobbingaktivitäten dokumentieren und beweisen.                                                                                                                                                                                                                                                       Gehen Sie aktiv auf den Mobber zu und konfrontieren Sie Ihn in einem persönlichen Gespräch mit Ihren Eindrücken. Fragen Sie Ihn direkt, warum er sich so verhält. Sollte dies nicht genügen, bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit Ihre Vorgesetzten zu informieren und um Hilfe zu bitten.                                                                                                                                                                                                                                                  Ihr Arbeitgeber hat im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gem. § 617 BGB darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer gewahrt werden und seine Gesundheit geschützt werden. Demzufolge hat der Arbeitgeber Mobbinghandlungen bei Kenntnis zu unterbinden und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Neben Ermahnungen und Abmahnungen kann den Mobbern unter Umständen sogar gekündigt werden.