Jeder Patient soll im Rahmen seiner Bedürfnisse und Wünsche seine eigenen Entscheidungen treffen können. Dies gilt erst recht im Rahmen von medizinischen Eingriffen. Ob die Entscheidung des Patienten medizinisch vernünftig, für ihn gut oder schlecht ist, ist hierbei zweitrangig.

Was gehört in eine Aufklärung?

Der Patient soll lediglich in die Lage versetzt werden, überhaupt eine Entscheidung (Wahl) anhand seiner individuellen Werte treffen zu können. Aus diesem Grund ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären, § 630 e BGB. Dazu gehören

  • Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen, Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten
  • Hinweise zu Alternativen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

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Nur anhand einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann also der Betroffene seine Entscheidung treffen und nur anhand einer entsprechenden Auffklärung kann der Patient die Meinung Dritter einholen.

  – Jeder Patient hat das Recht “Nein” zu sagen –

Unzureichende Aufklärung

Wird ein Patient nur unzureichend aufgeklärt, so besteht unter Unständen ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch gegen den Behandelnden.

  • So hat etwa das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 17.03.2011 entschieden, dass einem Patienten in Folge einer unzureichenden Aufklärung über die Risiken einer Operation ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zusteht. (1)
  • Das Oberlandesgericht Hamm hielt in einem Urteil vom 07.12.2016 ein Schmerzensgeld in Hohe von 12.500 Euro, für eine fehlerhafte Aufklärung, für angemessen. Im Fall hatte die das Aufklärungsgespräch führende Ärztin, den Eltern eines Kindes, die sofortige Entfernung der linken Niere empfohlen. Ihrer Ansicht nach bestand keine Möglichkeit mehr, die Niere zu erhalten. Nach Auffassung des medizinischen Gutachters war die Nierenentfernung jedoch nicht zwingend notwendig gewesen. (2)

Mit wem hat die Aufklärung zu erfolgen?

Die Aufklärung hat in der Regel immer mit dem Patienten selbst zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen erfolgt dies nicht mit dem Patienten selbst, bzw. kann darauf verzichtet werden.

Fehlt es an der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Patienten, so ist das Aufklärungsgespräch zwingend mit dem gesetzlichen Vertreter (Eltern, Gesetzlicher Betreuer) oder Bevollmächtigten zu führen.

Ein gänzlicher Verzicht kommt nur in Notfällen in Betracht, z.B. wenn eine Notoperation nach einem Unfall erfolgen muss oder wenn der Patient ausdrücklich darauf verzichtet. In allen anderen Fällen ist das Aufklärungsgespräch unverzichtbar.

Form der Aufklärung

Die Aufklärung muss mündlich durch den Behandelnden selbst oder durch eine gleich ausgebildete Person erfolgen. Diese muss über die zur Aufklärung notwendigen Kenntnisse verfügen. Die Aufklärung kann nur durch einen Arzt durchgeführt werden und ist auf nicht ärztliches Personal nicht übertragbar.

Die Aufklärung hat grundsätzlich von Angesicht zu Angesicht zu erfolgen, dem Patienten ist Gelegenheit zur Nachfrage zu geben. Ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient vor dem Aufklärungsgespräch in Textform erhält.

In einfach gelagerten Fällen, z.B. bei einer Anästhesieaufklärung, kann das Aufklärungsgespräch, vorausgesetzt es liegt ein entsprechendes Einverständnis des Patienten vor, auch telefonisch erfolgen (3). Auch in einem Telefongespräch kann sich der Arzt davon überzeugen, ob der Patient seine Hinweise verstanden hat. Ferner hat der Patient auch hier die Möglichkeit Nachfragen zu stellen. Sollte dies nicht genügen, so kann immer noch ein persönliches Aufklärungsgespräch stattfinden.

Abschriften

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen, § 630e Abs.2. BGB.

Kein Fachchinesisch

Das Aufklärungsgespräch hat in verständlicher Form zu erfolgen, d. h.ohne Fachchinesich und in einer Sprache die der Patient auch versteht. Sofern z. B. ein Patient nur russisch spricht, so kann kein wirksames Aufklärungsgespräch in deutscher Sprache erfolgen. Notfalls ist ein Dolmetscher zu besorgen. Gleiches gilt, wenn ein Gebärdendolmetscher erforderlich ist, etwa weil der Patient von Geburt an taub ist.

Rechtzeitigkeit

Das Aufklärungsgespräch hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, § 630e Abs. 2 BGB.

Beispiele: Bei einem Patienten soll in einer normalen Operation – also keine Not OP – der Blinddarm entfernt werden. Hierbei sollte es genügen, wenn das Aufklärungsgespräch am Tag vor der OP stattfindet.

Bei einer schweren Gehirnoperation hingegen sollte das Aufklärungsgespräch einige Wochen vorher erfolgen und gegebenenfalls noch einmal ein paar Tage vor der Operation wiederholt werden.

Wiederum genügt es bei einem Besuch Ihres Hausarztes, wenn Sie Ihre Zustimmung zur Grippeschutzimpfung geben, wenn er Sie kurz zuvor aufklärt.

Die Beweislast für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Aufklärungsgespräch trägt der Behandelnde, § 630h Abs. S.1 BGB.

So hat etwa das OLG Köln in einer Entscheidung vom 23.03.2016 einem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro, auf Grund einer fehlenden Aufklärung zugesprochen. Die Klinik konnte einen entsprechenden Nachweis über die Durchführung der Aufklärung nicht erbringen. (4)

Wirtschaftliche Aufklärung

Ferner besteht die Pflicht zur sogenannten wirtschaftlichen Aufklärung. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte nicht gesichert ist, so muss der Arzt den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren, § 630c Abs. 3 BGB. Dies wäre etwa der Fall, wenn eine bestimmte Behandlung nicht in den Leistungskatalog der der gesetzlichen Krankenversicherung fällt.

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Fazit

Das Aufklärungsgespräch ist ein unerlässliches Element der Patientenrechte und muss grundsätzlich vor jedem medizinischen Eingriff stattfinden. Nutzen Sie die Möglichkeiten des Gesprächs und fragen Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstanden haben. Lassen Sie sich die von Ihnen ausgefüllten Formulare in Kopie aushändigen.

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Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) Oberlandesgericht München, Urteil v. 17.03.2011 AZ: 1 U 2210/09

(2) Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 07.12.2016 AZ: 3 U 122/15

(3) BGH, Urteil v. 15.6.2010 AZ. VI ZR 204/09

(4) OLG Köln, Urteil v. 23.03.2016  AZ: 5 U 8/14

 

03.03.2017


Wichtige Vorschriften:§ 630e BGB, § 630 h BGB,