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FAQ-Häufig gestellte Fragen zu Schulden

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zu Schulden. Sofern Sie ausführlichere Informationen benötigen, so lohnt sich sicherlich ein Blick in unsere jeweiligen Fachartikel.

  1. Kann ich für Schulden ins Gefängnis gehen?                                                                                               
    Die Anwort ist ganz klar: Nein. Es ist in Deutschland nicht möglich für Schulden inhaftiert zu werden. Also lassen Sie sich nicht beirren, wenn Ihnen mal wieder jemand erzählen möchte, dass Sie ins Gefängnis müssen, weil Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen können.                                                                                                                                                                                                                                                              Eine Inhaftierung ist nur dann möglich, wenn Ihre Schulden auf Grund einer strafbaren Handlung, wie etwa Betrug, entstanden sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie eine kostenpflichtige Bestellung im Internet machen, wobei Sie von vornherein wissen, dass Sie die Rechnung nicht bezahlen können oder wollen. Man spricht hier vom sogenannten Eingehungsbetrug. Sanktioniert wird hierbei aber lediglich die strafbare Handlung, nicht dass Sie Schulden gemacht haben.                                                                                 Darüber hinaus droht Ihnen die Inhaftierung, wenn Sie sich weigern die Vermögensauskunft abzugeben. Aber auch hier werden Sie letzlich nicht für Schulden sanktioniert.


  2. Ich habe einen Mahnbescheid nach Hause bekommen. Wie verhalte ich mich richtig?                                                                                                 
    Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten, so sollten Sie diesen Bescheid unbedingt genau prüfen. Prüfen Sie jeden einzelnen Bestandteil auf dessen Höhe und Zuläsigkeit. Hierbei werden oft Fehler begangen. Wenn Sie nichts gegen den Mahnbescheid unternehmen, so wird er, zwei Wochen nach dem Sie ihn erhalten haben, rechtskräftig. Der Gläubiger wird dann einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wenn Sie die Forderung akzeptieren und bezahlen, so ist die Angelegenheit in aller Regel erledigt. Wenn Sie hingegen mit der Forderung oder einzelnen Bestandteilen daraus nicht einverstanden sind, so sollten Sie Widerspruch oder zumindest Teilwiderspruch einlegen. Der Gläubiger ist dann dazu gezwungen das Klageverfahren gegen Sie zu betreiben, sofern er seinen Anspruch durchsetzen will. Er wird dazu vom zuständigen Prozessgericht aufgefordert seinen Anspruch binnen 14 Tagen zu begründen. Im Klageverfahren wird der Anspruch genau geprüft und Ihre Einwendungen werden entsprechend berücksichtigt. Natürlich kann sich auch der Gläubiger dazu entscheiden auf das Klageverfahren zu verzichten, etwa weil seine Ansprüche selber recht wackelig sind und er Gefahr läuft einen Prozess zu verlieren.


  3. Ich habe Widerspruchsfrist des Mahnbescheides versäumt. Was kann ich tun?                                                                                                                                    Wenn Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben, so ist dies durchaus noch reparabel. Legen Sie dennoch einen Widerspruch ein. Ihr verspäteter Widerspruch wird gleichzeitig als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet. Wenn Sie dennoch einen Vollstreckungsbescheid nach Hause bekommen, so sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit einen Einspruch dagegen einlegen, sofern Sie gegen die Forderung oder zumindest einen Teil davon vorgehen wollen.