Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu übernehmen, § 74 SGB XII.

Fehlen den Bestattungspflichtigen die finanziellen Mittel um die Kosten für eine Beerdigung zu tragen, so müssen Sie vorrangig versuchen die Kosten beim Erben einzutreiben, § 1968 BGB. Für den Erben ist es stets zumutbar, die Kosten aus dem Nachlass zu bestreiten auch wenn er dadurch komplett aufgebraucht wird.

Sollte die Übernahme der Bestattungskosten beim Erben scheitern, und der Verpflichtete ist selber bedürftig, so kann die Übernahme beim Sozialamt beantragt werden. Dies kann vor oder nach Erteilung des Bestattungsauftrages erfolgen.

Vorherige Leistungsbewilligung

Erfolgt die Leistungsbewilligung vorher, so können Sie dem Bestatter die Kostenübernahmeerklärung des Sozialamtes vorlegen. Allerdings ist dies auf Grund der Kapazitäten der Behörde eher selten. Einige Bestatter werden vorher gar nicht erst tätig.

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Einstweilige Verfügung

Unter diesen Umständen kommt gegebenenfalls eine Einstweilige Verfügung gegen das Sozialamt in Betracht um die Behörde zum Tätigwerden zu zwingen. In den Fällen der vorherigen Kostenübernahmeerklärung wird der Bestatter alles weitere finanzielle direkt mit dem Sozialamt klären. Sie brauchen sich um nichts mehr kümmern.

Auch wenn Sie die Bestattung bereits in Auftrag gegeben haben oder gar die Rechnung schon bezahlt haben kommt ein Kostenerstattung durch das Sozialamt in Betracht. Die Höhe bemisst sich nach den Kosten, die auch bei vorheriger Antragsstellung übernommen worden wären. Sie werden also dadurch nicht besser gestellt und tragen sogar das Risiko übersteigende Kosten selber tragen zu müssen.

Sollten die Kosten teilweise aus dem Vermögen des Verstorbenen gedeckt werden können, so übernimmt das Sozialamt, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, den restlichen nicht abgedeckten Teil der Bestattungskosten.

Mehrere gleichrangige Kostenpflichtige

Bei mehreren gleichrangig Kostenverpflichteten muss jeder den Sozialhilfeanspruch für seinen Anteil an den Bestattungskosten selbst beim Sozialamt beantragen, sofern er seinen Anteil nicht selbst aufbringen kann. Wenn sich einer der Kostenverpflichteten weigert seinen Anteil zu zahlen, so sollten Sie Ihn ernsthaft auffordern seinen Teil zu bezahlen. Macht er dies nicht bliebe Ihnen nur noch die Möglichkeit einer Klage – jedoch mit unsicherem Ausgang – gegen den Mitverpflichteten.

Laut Rechtsprechung des BSG sind Ihnen in dem Fall aber die kompletten Bestattungskosten vom Sozialamt zu erstatten. Die Behörde muss dann selbst versuchen, den Anteil beim Mitverpflichteten einzutreiben.

Welche Kosten werden übernommen?

Erforderliche Kosten werden hierbei stets als diejenigen Aufwendungen beschrieben, die für eine einfache, würdige und ortsübliche Bestattung notwendig sind. Hierbei gilt der Grundsatz, dass alles vom Sozialamt übernommen werden muss, was nach den Friedhofssatzungen und den jeweiligen Vorschriften der Bundesländer zwingend für die Bestattung vorgesehen ist.

Im Einzelnen sind dies:

  • Kosten für die Aufbewahrung und Vorbereitung des Verstorbenen
  • Einäscherungskosten und die Kosten für den Sarg + Sargbesteck
  • Überführungskosten
  • Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Trauerhallennutzung
  • die Aufwendungen des Bestattungsunternehmens z.B. Beschaffung von Urkunden, Sargträger,
  • Kosten für den Trauerredner
  • Erstanlage der Grabstelle

Nicht übernommen werden:

  • die laufenden Kosten der Grabflege
  • Kosten der Trauergäste
  • Zeitungsanzeigen
  • Trauerbekleidung

Bitte beachten Sie, dass die vorherige Aufzählung nicht abschließend ist.

Praxistipp: Sollten Sie Problem haben Ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, suchen Sie bitte vor der Erteilung des Bestattungsauftrag das Sozialamt auf und lassen Sie sich dort beraten. Sie haben auch hier einen Beratungsanspruch gem. §§ 13 ff SGB I. Auf jeden Fall sollten Sie dem Bestattungsunternehmen gegenüber offen sein und ihn darauf hinweisen, dass er sich im Rahmen des Sozialhilfebudget bewegen soll.

Der Sozialhilfeträger muss sowohl für die die Kosten einer Erdbestattung als auch für die Kosten einer Feuerbestattung zzgl. einer einfachen Schmuckurne aufkommen. Für die Art der Bestattung ist also der Wille des Verstorbenen bzw. der Totenfürsorgeberechtigten entscheidend.

Sollten Die Kosten einer Seebestattung die Kosten einer ortsüblichen Bestattung nicht überschreiten, so sind auch die Kosten dafür zu übernehmen.

Verfügung für den Todesfall

Tun Sie sich und Ihren Angehörigen einen Gefallen und schreiben Sie eine Verfügung für Ihren Todesfall. Nur So können Sie sicher sein, dass Ihr Wille auch entsprechend berücksichtigt wird. Bitte beachten Sie, dass dies kein Testament darstellt. Sie regeln lediglich die Vorgehensweise für Ihre Beerdigung. Bewahren Sie die Verfügung getrennt vom Testament auf, am besten bei demjenigen der sich um Ihre Bestattung kümmern soll. In der Verfügung können Sie folgende Punkte regeln:

  • Die Art der Bestattung z.B. Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung, Annonyme Bestattung
  • welche kirlichen Rituale erfolgen sollen
  • wie das Grab aussehen soll

Machen Sie sich Gedanken und legen Sie alles so genau fest, dass es Ihren Wünschen entspricht.

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Letzte Überarbeitung am 11.07.2017


Wichtige Vorschriften: § 74 SGB XII, § 1968 BGB, §§ 13 ff SGB I,