Der Regelsatz dient dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und sichert grundsätzlich jedem Bedürftigen die finanziellen Mittel zu, die für seine Lebenserhaltung und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Wir haben die Daten der letzten Jahre in einer Regelsatztabelle zusammengefasst. Anhand der dort ersichtlichen Steigerungen lässt sich eine gute Prognose für die Zukunft erstellen. Stellt man diese der Inflation gegenüber, ergibt sich ein erschreckendes Bild für die Zukunft, vor allem wenn man an die spätere gesetzliche Rente denkt.

Hinweis: Alles Wissenswerte zum Thema Hartz 4, insbesondere über Ihre Ansprüche gegenüber dem Jobcenter, finden Sie hier: Arbeitslosengeld II. Sie werden erstaunt und vielleicht auch erschrocken sein.

Die pauschalierte Regelbedarf ist bundeseinheitlich gültig und wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres den tatsächlichen Lebenserhaltungskosten angepasst. Er wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach den sich aus einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ergebenden Höhen bis zum 1. November eines Jahres bekannt gegeben. Der Regelbedarf umfasst neben den laufenden Bedarfen auch die unregelmäßigen in größeren Abständen anfallende Bedarfe.

Regelsatztabelle - Regelsätze bei Hartz 4, Grundsicherung und Sozialhilfe

Regelbedarfsstufe20182017201620152014
Regelbedarfsstufe 1416 €409 €404 €399 €391 €
Regelbedarfsstufe 2374 €368 €364 €360 €353 €
Regelbedarfsstufe 3332 €327 €324 €320 €313 €
Regelbedarfsstufe 4316 €311 €306 €302 €296 €
Regelbedarfsstufe 5296 €291 €270 €267 €361 €
Regelbedarfsstufe 6240 €237 €237 €234 €229 €
Der Tabelle können Sie die Regelsätze für das laufende Jahr sowie deren Entwicklung über die Jahre seit 2014 entnehmen. Bitte beachten Sie, dass der Regelsatz im Bereich von ALG II (Hartz 4), Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter, sowie bei der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) gleich sind. Es gelten lediglich andere gesetzliche Vorschriften.

 

Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist

Regelbedarfsstufe 2: volljährige Partner

Regelbedarfsstufe 3: Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind

Regelbedarfsstufe 4: Kinder bzw. Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren

Regelbedarfsstufe 5: für Kinder zwischen 6 bis einschließlich 13 Jahren

Regelbedarfsstufe 6: Kinder, die jünger als 6 Jahre sind

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Letzte Überarbeitung am 02.01.2018


Verwendete Vorschriften: § 20 SGB II