Wozu dient der Regelsatz

Mit den Regelsätzen wird der wesentlichste Teil der Sozialhilfe umschrieben. Sie sollen den Regelbedarf abdecken, welcher dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dient. Er sichert jedem Bedürftigen die finanziellen Mittel zu, die für seine Lebenserhaltung und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Die Höhe der Regelsätze ist im gesamten Bereich des Sozialrechts gleich. Die Höhe der Regelsätze des Sozialamtes unterscheidet sich somit nicht von denen des Jobcenters.
Im Einzelnen soll der bedürftige Hilfeempfänger damit die folgenden Verbrauchsgüter (1) erwerben können:

  • Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
  • Bekleidung und Schuhe
  • Wohnung, Energie und Wohnungsinstandhaltung (keine Heizkosten)
  • Innenausstattung, Haushaltsgeräte- und gegenstände, laufende Haushaltsführung
  • Gesundheitspflege
  • Verkehr (Straßenbahnkarten etc.)
  • Nachrichtenübermittlung (Handy, Internet, Telefon)
  • Freizeit, Unterhaltung, Kultur (Konzert- oder Kinokarten etc.)
  • Bildungswesen
  • Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
  • andere Waren und Dienstleistungen

Im Regelsatz enthalten sind also neben den laufenden monatlichen Bedarfen auch die unregelmäßigen in größeren Abständen anfallende Bedarfe. Wie der Hilfeempfänger mit seinem Regelsatz umgeht, hängt von seinen individuellen Bedürfnissen ab und bleibt letztlich ihm überlassen, § 27a Abs.3 SGB XII.

Was wird nicht vom Regelsatz erfasst

Nicht in den Regelsätzen enthalten sind die folgenden Beträge:

  • Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Sie werden vom Sozialleistungsträger gesondert (zusätzlich) erbracht. Darüber hinaus können einige Hilfeempfänger Mehrbedarfszuschläge, etwa für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder werdende Mütter, erhalten. Diese wirken sich grundsätzlich erhöhend auf den jeweiligen Regelsatz aus.

Höhe der Regelsätze

Die Höhe der Regelsätze wird jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2017 monatlich:

  • für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig              ist = 409 Euro.
  • für volljährige Partner jeweils = 368 Euro
  • für Kinder, die jünger als 6 Jahre sind = 237 Euro
  • für Kinder zwischen 6 bis einschließlich 13 Jahren = 291 Euro.
  • für Kinder bzw. Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren 311 Euro.
  • für Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten = 327 Euro.

Sanktionen

Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich der maßgebliche Regelsatz in einer ersten Stufe um bis zu 25 %, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 %. Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren, § 39a SGB XII.

Beachte: Die Sanktionen der Sozialhilfe unterscheiden sich maßgeblich von den Sanktionen im Bereich des Arbeitslosengeld II und sind deshalb nicht zu vergleichen.

Abweichende Erhöhung des Regelsatzes

Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt. Hierbei ist der Regelsatz zu erhöhen, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise regelmäßig und unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, § 27a Abs.4 SGB XII. Die besondere Bedarfslage muss also länger als ein Monat andauern.

Einmalige Bedarfe werden über den normalen Regelsatz abgedeckt. Die Notwendigkeit ist vom Bedürftigen nachzuweisen. Eine besondere Bedarfslage ist anzunehmen, wenn die regelmäßigen Aufwendungen des Hilfebedürftigen mindestens 5% über dem für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatz liegen. Ein erhöhter Bedarf liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

  • wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil sein Kind besuchen will und er sich die Fahrtkosten von seinem Regelsatz nicht leisten kann (2)
  • wenn jemand regelmäßig seinen inhaftierten Ehepartner besuchen will und er sich die Fahrtkosten von seinem Regelsatz nicht leisten kann.
  • Notwendige regelmäßige Fahrtkosten für Arztbesuche, sofern kein anderer Leistungserbringer in Betracht kommt, z. B. Krankenkasse (3)

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

(1) Aufschlüsselung des Regelbedarfs nach den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte (Statistikmodell) aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013, § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG)
(2) Bundesverwaltungsgerichts, Urteil v. 22.8.1995 AZ: 5 C 15/94.
(3) SG Regensburg, Urteil v. 03.04.2014 – S 16 SO 4/14 ER

Letzte Überarbeitung am 15.06.2017


Wichtige Vorschriften: § 27a SGB XII, § 39a SGB XII,