Der Arbeitsvertrag regelt die einzelne Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er ist ein Spezialfall des Dienstvertrages, welcher eine entsprechende Vergütung vorsieht,      § 611 BGB.

Kein Schriftformerfordernis

Der Arbeitsvertrag muss grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden, eine mündliche Vereinbarung genügt. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte davon jedoch Abstand genommen werden. Kommt es zu Streitereien zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, so kann ein schriftlicher Arbeitsvertrag schnell Klarheit schaffen.

Tipp: Unser kostenfreier Mitgliederbereich!!!

Viele weitere Informationen, Tipps und Ratschläge finden Sie in unserem kostenfreien Mitgliederbereich. Alles was Sie zur Anmeldung brauchen, ist Ihre E-Mail Adresse. Klicken Sie einfach auf den Link: Anmeldung!

Schnell | Einfach | Unkompliziert| Kostenfrei

Geschäftsfähigkeit

Ferner sind die allgemeinen rechtsgeschäftliche Grundsätze zu beachten. Bei Vertragsabschluss müssen beide Parteien geschäftsfähig sein oder zumindest die Ermächtigung (Einwilligung/ Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vorlegen, § 113 BGB. Der gesetzliche Vertreter kann die Ermächtigung auch widerrufen oder einschränken.

Was sollte unbedingt in einen Arbeitsvertrag

Der Arbeitgeber hat jedoch spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, § 2 NachwG. Im Einzelnen sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  7. die vereinbarte Arbeitszeit,
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.

Beachte: Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG
(Teilzeit- und Befristungsgesetz) zwingend die Schriftform vorgesehen. Andernfalls wird stattdessen ein mündlicher unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen.

Werden Formulararbeitsvertäge genutzt um die Arbeitsbedingungen festzulegen, so werden auch die Kontrollvorschriften des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge angewendet.

Anfechtung

Arbeitsverträge sind grundsätzlich anfechtbar. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber arglistig täuscht z.B. eine Lüge des Arbeitnehmers in den Bewerbungsunterlagen oder im Bewerbungsgespräch. Hat der Arbeitnehmer bereits Arbeitsleistungen erbracht, so wirkt die Anfechtung wie eine Kündigung. Etwaige ungerechtfertigte Gehaltsüberzahlungen sind zurück zu gewähren.

Wenn Ihnen unser Projekt oder unsere Artikel gefallen, dann empfehlen Sie uns weiter und/ oder folgen Sie uns auf Facebook. Wir wollen möglichst viele Menschen mit unseren Informationen erreichen. Deshalb freuen wir uns übers teilen via Social Media. Niemand ist perfekt, deshalb freuen wir uns auch über angebrachte Kritik.

Ihr Team vom Bürgerratgeber

Letzte Überarbeitung am 04.10.2017


Wichtige Vorschriften: § 113 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 611 BGB, § 2 NachwG, § 14 TzBfG