Egal ob Sie sich einvernehmlich oder im Streit von Ihrem Partner scheiden lassen wollen – eine Scheidung ist teuer, denn selbst für die preiswerteste Variante benötigen Sie mindestens einen Rechtsanwalt. Hinzu kommen in jedem Fall Gerichtsgebühren und im schlechtesten Fall auch noch die Gebühren für den gegnerischen Anwalt. Auch die Folgekosten wie etwa Unterhaltsstreitigkeiten oder der Versorgungsausgleich erhöhen die Kosten einer Scheidung zusätzlich erheblich. Welche Kosten bei einer Scheidung auf Sie zu kommen und was Sie sonst noch alles im Hinterkopf haben sollten, erfahren Sie in unserem Artikel.

Der Streitwert = Gegenstandswert oder Verfahrenswert

Wieviel eine Scheidung kostet, bemisst sich zunächst einmal anhand des sogenannten Streitwertes. Wie hoch dieser genau ist, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern muss immer im konkreten Einzelfall berechnet werden. Für die Berechnung des Streitwertes maßgeblich sind das Nettoeinkommen der Ehepartner, die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder sowie das Vermögen des Ehepaares. Bei der Vermögensermittlung wird jedoch für jeden Ehepartner ein Freibetrag von 15.000 Euro und für jedes Kind in Höhe von 7.500 Euro freigelassen.

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In der nachfolgenden Tabelle haben wir für Sie vier Beispiele durchgerechnet, an denen Sie sich orientieren können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den ermittelten Kosten um gerundete und vereinfachte Werte handelt und diese einen einzelfallbezogenen Kostenvoranschlag nicht ersetzen können.

 Beispiel 1Beispiel 2Beispiel 3Beispiel 4
Nettoeinkommen Mann2.000 Euro2.500 Euro4.000 Euro4.000 Euro
Nettoeinkommen Frau1.500 Euro0,00 Euro2.500 Euro2.500 Euro
Vermögen10.000 Euro10.000 Euro50.000 Euro300.000 Euro
Kinder0122
Gerichtskosten500 Euro450 Euro2.350 Euro3.050 Euro
Anwaltskosten1.800 Euro1.500 Euro750950
Scheidungskosten2.300 Euro1.950 Euro3.1004.000 Euro

Bitte beachten Sie, dass sowohl das Kindergeld, als auch das Elterngeld bei der Einkommensanrechnung mitberücksichtigt werden. Das Einkommen aus dem Hartz IV Bezug oder aus Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt werden hingegen nicht hinzugerechnet.

Rechtsanwalts- und Gerichtskosten

In jedem Scheidungsverfahren in Deutschland fallen sowohl Gerichtskosten, als auch Rechtsanwaltskosten an. Für die Höhe maßgeblich ist der o. g. Streitwert, auch Verfahrenswert genannt. Wie hoch die entsprechenden Gebühren, bei welchem Streitwert tatsächlich sind, können Sie den Anhängen (Tabellen) des RVG und FamGKG entnehmen. Was Sie sonst noch wissen müssen, erfahren Sie nachfolgend.

Rechtsanwaltskosten

In Deutschland ist es auch in Scheidungsverfahren nicht üblich und auch gesetzlich grundsätzlich nicht zulässig, dass Rechtsanwälte Ihr Honorar beliebig “Frei Schnauze” festlegen können. Vielmehr gilt hier das Gesetz, genauer gesagt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses unterscheidet zwischen den gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts. Eine Gebührenabweichung bei den gerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwaltes ist hierbei unzulässig. In diesem Fall ist er an das RVG gebunden.

Außergerichtliche Beratung

Bei den außergerichtlichen Tätigkeiten hingegen (Erstberatung/ Beratung) richten sich die Kosten grundsätzlich nach der Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG.

Ist jedoch nichts vereinbart, so hat der Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gem. § 612 Abs.2 BGB. Hierbei sind im Falle eines Verbrauchers die Kosten für eine Erstberatung auf den maximalen Betrag von 190 Euro + Mehrwertsteuer beschränkt, § 34 Abs.1 S. 3 RVG.

Ein Gutachten über die Rechtslage kostet Sie hingegen maximal 250,00 Euro + Mehrwertsteuer. Beachten Sie bitte, dass der Rechtsanwalt aber auch eine höhere oder auch niedrigere Vergütung mit Ihnen vertraglich vereinbaren kann. Unterlässt er aber eine solche Vereinbarung, so verbleibt es bei den zuvor genannten Beträgen.

Praxistipp: Fragen Sie den Anwalt vor Beginn des Erstberatungsgespräches, welche Kosten dafür entstehen. Beachten Sie bitte, dass Sie der Rechtsanwalt, von sich aus, grundsätzlich nicht über die Kosten der Erstberatung aufklären muss. Überlegen sie vor dem Erstberatungsgespräch genau, was sie alles wissen wollen. Machen Sie sich hierzu bei Bedarf Notizen.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine Vertretung, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen, § 34 Abs.2 RVG.

Hinweis: Alles weitere zum Thema Rechtsanwaltskosten erfahren Sie hier: Rechtsanwaltskosten – “Darauf müssen Sie achten”

Außergerichtliche Vertretung

In den Fällen in denen der Rechtsanwalt in Vollmacht ein Schreiben für Sie verfasst oder auch einen Telefonanruf für Sie tätigt oder sich in sonstiger Art und Weise in Ihrem Auftrag mit Dritten auseinander setzt, vertritt er Sie nach außen. Auch in diesem Fall ist der Streitwert für die Höhe der Gebühren, die der Anwalt verlangen kann, maßgeblich. Ausnahmsweise richtet sich hierbei die Bemessung der Streitwerte nicht nach dem RVG, sondern nach dem FamGKG.

So beträgt beispielsweise der Streitwert bei Kindschaftssachen, z. B. Umgangsrecht oder Entziehung der elterlichen Sorge, 3.000 Euro, § 45 FamGKG.

Entsprechend seinem Arbeitsaufwand kann der Rechtsanwalt regelmäßig einen Gebührensatz von 1,5 geltend machen, Nummern 2300 ff. Vergütungsverzeichnis (VV) RVG. Hinzu kommt eine Einigungsgebühr zum gleichen Gebührensatz, sofern es zu einer außergerichlichen Einigung kommt.

Gerichtliche Vertretung

Eine gerichtliche Vertretung kommt immer dann in Betracht, wenn eine außergerichtliche Beratung oder Vertretung nicht mehr genügt oder auch gescheitert ist. Im Scheidungsverfahren betrifft dies natürlich regelmäßig die Scheidung an sich. Sollte Sie der Rechtsanwalt gerichtlich vertreten, so fällt in aller Regel eine 1,3-fache Gebühr an. Hierbei ist eine evtl. angefallene Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zu Hälfte anzurechnen. Hinzu kommt weiterhin eine 1,2-fache Termingebühr für die Teilnahme am Gerichtsverfahren.

Folgesachen

Mit Folgesachen sind Umstände gemeint, die in Folge einer Scheidung gerichtlich geklärt werden müssen/ sollen, wie etwa der Versorgungsausgleich, Unterhalts- und Sorgerechtsfragen oder auch Auseinandersetzungen über den Hausrat und die gemeinsame Wohnung, § 137 Abs. 2 FamFG. Sollte Sie der Rechtsanwalt auch hier gerichtlich vertreten, so fällt wiederholt eine 1,3-fache Gebühr an. Hinzu kommt nochmals eine 1,2-fache Termingebühr für die Teilnahme am Gerichtsverfahren. Auch hier gilt der Streitwert als Bemessungsgrundlage.

Es empfiehlt sich daher Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund), § 137 Abs. 1 FamFG. In diesem Fall werden die einzelnen Streitwerte zusammen gerechnet, was zu einer deutlichen Reduzierung der gesamten Verfahrenskosten führt.

Merke: Die Kosten für Folgesachen, welche außerhalb des Verbundes verhandelt werden, sind von demjenigen zu tragen, der das entsprechende Gerichtsverfahren verliert.

Sonderfall Versorgungsausgleich

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG. Sofern beide Ehepartner den Versorgungausgleich wünschen, so kann er dennoch auf Antrag durchgeführt werden.

Der Versorgungsausgleich kann dennoch durchgeführt werden, sollte einer der Ehepartner darauf pochen.

Zuletzt können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise ausschließen. Das Familiengericht ist an die Vereinbarung gebunden, sofern sie wirksam und rechtsgültig ist, § 6 VersAusglG.

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bedarf der notariellen Beurkundung, § 7 Abs. 1 VersAusglG.

Hinweis: Alles weitere zum Thema Versorgungsausgleich erfahren Sie hier: Versorgungsausgleich – “Scheiden heisst teilen”

Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und richtet sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist, § 3 FamGKG.

Der Verfahrenswert ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen, § 43 FamGKG. Dies führt dazu, dass jedes Gericht den Streitwert selbst berechnen und festlegen kann. So ist es also möglich, dass ein Familiengericht in Hamburg, bei selben Verfahren, zu einem anderen Streitwert kommen würde, als ein Familiengericht in München.
Der Streitwert (Verfahrenswert) darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Merke: Das Gericht setzt den Streitwert fest, nicht der Rechtsanwalt. Der Streitwert des Gerichts ist auch für den Rechtsanwalt verbindlich.

Sachverständigenkosten

In einigen Fällen ordnet das Gericht einen Sachverständigen an, etwa wenn der Wert von Immobilien bestimmt werden muss. Derartige Kosten treiben die Kosten für eine Scheidung natürlich extrem in die Höhe.

Wer trägt welche Kosten?

In einem Scheidungsverfahren fallen sowohl Gerichtskosten, als auch Rechtsanwaltskosten an. Die Gerichtskosten werden hierbei in aller Regel zwischen den Eheleuten zu jeweils 50 % geteilt.

Sofern sich jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt nimmt, so soll auch jeder für sich selber die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten tragen. Sofern sich nur einer der Ehepartner einen Rechtsanwalt nimmt, so werden die Kosten dafür ebenfalls zu jeweils 50 % geteilt.

Kostenersparnis durch einvernehmliche Scheidung

Eine Scheidung kann teuer werden. Sofern jedoch beide Ehepartner mit einer einvernehmlichen Scheidung einverstanden sind, können Sie einiges an Geld sparen. In einem solchen Fall genügt es den gesetzlichen Anforderungen, wenn sich nur einer der Ehepartner einen Anwalt nimmt. Dieser kann sich dann mit beiden Eheleuten gemeinsam über das Scheidungsverfahren unterhalten und entsprechende Hinweise geben. Der nichtanwaltlich Vertretene braucht dem Scheidungsantrag in diesem Fall nur noch zustimmen oder, sofern er seine Meinung ändert, auch ablehnen.

Beachte: Die anwaltliche Vertretung erfolgt jedoch nur für den Ehepartner, welcher das Mandat erteilt. Auch nur dieser ist zur Zahlung des anwaltlichen Honorars verpflichtet. Beide Eheleute können sich darauf einigen, dass Sie sich die Kosten des Anwalts jeweils zu Hälfte teilen. Gegenüber dem Anwalt ist diese Vereinbarung jedoch nicht verpflichtend.

Sollte einer der Eheleute sogar Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, so empfiehlt es sich als gestalterisches Element, dass dieser den Anwalt beauftragt. Sollte nämlich der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmen, so werden die Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten des Verfahrenskostenhilfeberechtigten von der Staatskasse übernommen. In diesem Fall sind die Scheidungskosten absolut überschaubar.

Sollte es während des einvernehmlichen Scheidungsverfahrens dennoch zu Streitigkeiten kommen, kann sich die andere Partei immer noch einen eigenen Anwalt nehmen.

Sofern jedoch immer noch Streit über einvernehmlich zu regelnde Punkte besteht kommen Sie um einen eigenen Anwalt in aller Regel nicht herum. Ferner ist Ihnen ein eigener Anwalt anzuraten, sofern es um die Aufteilung von großen Vermögenswerten oder auch Immobilien geht. Nur so können Sie sicher sein, dass man Sie nicht über den Tisch zieht.

Nachteil: Der Ehepartner ohne Anwalt, kann keine eigenen Anträge im Scheidungverfahren, wie etwa den Rechtsmittelverzicht nach der Scheidung, stellen. Dafür ist ein eigener Anwalt erforderlich. Dies ist jedoch in aller Regel im einvernehmlichen Scheidungsverfahren ohne große Bedeutung.

Bitte beachten Sie, dass einige Gerichte die einvernehmliche Scheidung zum Anlass nehmen, den Streitwert um 1/4 zu senken, wodurch sich natürlich auch die Scheidungskosten reduzieren.

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Verfahrenskostenhilfe

Wie die Prozesskostenhilfe, verfolgt auch die Verfahrenskostenhilfe den Zweck, dass einkommensschwache und vermögenslose Personen die Möglichkeit bekommen, sich gerichtlich zu wehren und somit zu ihrem guten Recht zu kommen. Wer sich also eine Scheidung einschließlich der Folgesachen nicht leisten kann, der kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Kosten für das Scheidungsverfahren an sich aber auch für das Verbundverfahren werden in dem Fall von der Staatskasse übernommen.

Die wesentlichen Vorschriften finden sich in den §§ 76, 77, 78 FamFG, wobei § 76 Abs.1 FamFG explizit auf die Anwendung der Regelungen der Prozesskostenhilfe verweist. Insofern gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie bei der Prozesskostenhilfe.

Praxistipp: Bei einer einvernehmlichen Scheidung sollte immer derjenige die Scheidung beantragen, der einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat (Sofern vorhanden natürlich). In diesem Fall muss der nicht anwaltlich Vertretene nur noch der Scheidung zustimmen. Die anwaltskosten werden in dem Fall nur von der Staatskasse übernommen. Die Gerichtsgebühren werden geteilt.

Hinweis: Alles weitere zum Thema Verfahrenskostenhilfe erfahren Sie hier: Prozesskostenhilfe | Verfahrenskostenhilfe

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Das wichtigste in Kürze

  1. Bevor Sie die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, sollten Sie sich unbedingt zuvor zur Höhe der Beratungskosten beraten lassen. Lassen Sie sich genauso ausführlich über die von Ihnen zu tragenden Prozesskosten aufklären.
  2. Mit einer einvernehmlichen Scheidung lässt sich viel Geld sparen.
  3. Streiten Sie nicht, wenn es nicht unbedingt notwendig ist. Dies gilt insbesondere für die Folgesachen. Versuchen Sie sich gütlich zu einigen.
  4. Für die Berechnung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten maßgeblich ist der Streitwert (Verfahrenswert oder auch Gegenstandswert genannt). Dieser wird ausschließlich vom jeweiligen Familiengericht bestimmt und ist auch für den Rechtsanwalt verbindlich.
  5. Jeder Ehepartner bezahlt den von Ihm beauftragten Rechtsanwalt selbst. Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Kosten des einzigen Rechtsanwaltes geteilt.
  6. Die Gerichtskosten werden halbiert.
  7. Die Höhe der Gerichtskosten sowie die Rechtsanwaltskosten für die gerichtliche Tätigkeit sind gesetzlich geregelt und nicht verhandelbar.

Letzte Überarbeitung am 20.12.2017


Verwendete Vorschriften: § 34 RVG, § 612 BGB,  § 3 FamGKG, § 43 FamGKG, § 45 FamGKG, §§ 76, 77, 78 FamFG, § 137 FamFG,  § 3 VersAusglG, § 6 VersAusglG, § 7 VersAusglG,